habe ich das recht ein schlechtes arbeitszeugnis beim arbeitgeber zu reklamieren

und muss er mir in jedem fall ein neues besseres schreiben? wie ist der rechtsanspruch?

Antworten

  • Hallo fritzi.

    ja, du hast das recht, wenn du mit dem zeugnis nicht einverstanden bist, dies zu reklamieren. Es ist wichtig dies schriftlich und hoflich zu machen, aber auch bestimmt. Es muss auch der realität entsprechen, ich meine der Arbeitgeber (ehenmalige) kann nur das schreiben wie du auch gearbeitet hast, und was passiert ist. Ich hoffe du verstehst was ich meine.

    Grüsse
    Makkal

  • Lieber Fritzi,

    Man hat ein Recht auf ein anderes Arbeitszeugnis. Beim Arbeitsamt und vielleicht auch bei Beratungsdiensten für Behinderte gibt es dazu Beratung und oft genug ist es ratsam das in Anspruch zu nehmen.

    Gruß

    Surfer
  • Es gibt(gab ) nichts schöneres als Arbeitszeugnisse
    zu schreiben *fg
    Die meisten haben ja keine Ahnung was man darin schön und
    wohlformuliert verstecken kann.

    Fritzi ja du hast unterumständen ein Recht auf ein neues
    Zeugniss aber nur wenn es Inhaltlich oder Sachlich
    falsch ist. Ganz bestimmt nicht weil man es einfach nicht
    gut genug findet
  • Ich hab ein Arbeitszeugnis mal prüfen lassen und daraufhin gabs die Reklamation beim Arbeitgeber 😀.
    Naja ich muss sagen, es haben die wenigsten Ahnung Arbeitzeugnisse zu schreiben meiner Erfahrung nach.

    Wäre gut wenn Du wen hast, der das prüfen kann 😀. Die Leute die ich hatte, hatten auch gleich Verbesserungsvorschläge gemacht ohne Wenn und Aber.

    LG Kean a
  • Hallo Fritzi,

    du hast ja bereits einige kompetente Antworten von Usern auf deine Frage erhalten. Ich habe deine Frage an unsere Fachexperten weitergeleitet, die dir zu deinem Anliegen vielleicht noch mehr Informationen zukommen lassen können.
    Bitte hab noch etwas Geduld mit ihrer Antwort.

    Viele Grüße von
    Michaela
  • Hallo Fritzi,

    ja, Du kannst das Arbeitszeugnis ablehnen.

    Nach § 630 BGB haben alle Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses.

    Ein Zeugnis muss wahrheitsgemäß und vollständig sein, aber auch den Grundsatz der wohlwollenden Beurteilung genügen. Entspricht ein Zeugnis objektiv nicht den Tatsachen, kann ein Arbeitnehmer die Korrektur verlangen und ggf. vor dem Arbeitsgericht gerichtlich durchsetzen. Weiterhin kann verlangt werden, dass unklare Formulierungen oder solche mit Interpretationsspielraum aus dem Zeugnis entfernt werden. Dies gilt insbesondere für Formulierungen, die bekanntermaßen verdeckte Herabsetzungen erhalten (beispielsweise "... hat sich bemüht, die gestellten Anforderungen zu erfüllen.").

    Beispiele für gängige Formulierungen bei Leistungsbeurteilungen:

    * Sehr gut:
    o "Seine/Ihre Leistungen waren stets sehr gut".
    o "Wir waren mit seinen/ihren Leistungen außerordentlich zufrieden."

    * Gut:
    o "Er/Sie hat die ihm/ihr übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt."
    o "Seine/Ihre Leistungen waren gut."

    * Befriedigend:
    o "Er/Sie hat unseren Erwartungen in jeder Hinsicht entsprochen."
    o "Seine/Ihre Leistungen waren voll und ganz zufriedenstellend."

    * Ausreichend:
    o "Mit seinen/ihren Leistungen waren wir zufrieden."
    o "Er/Sie hat zufriedenstellend gearbeitet."

    * Mangelhaft:
    o "Er/Sie hat unsere Erwartungen größtenteils erfüllt."
    o "Er/Sie machte sich mit großem Eifer an die ihm/ihr übertragenen Aufgaben heran."

    * Ungenügend:
    o "Er/Sie hatte Gelegenheit, die ihm/ihr übertragenen Aufgaben zu erfüllen"
    o "Er/Sie war stets bestrebt, seinen/ihren Aufgaben gerecht zu werden."

    Ich weiß ja nicht, ob Du mit Deinem Arbeitgeber im Einvernehmlichen die Arbeit beendest oder beendet hast, aber ich würde es entweder schriftlich formulieren, was in dem Zeugnis nicht der Wahrheit entspricht, besser hielte ich aber ein persönliches Gespräch.

    Einen ganz lieben Gruß und in der Hoffnung, Dir geholfen zu haben, verbleibe ich

    Maja


  • Keana hat geschrieben:...Naja ich muss sagen, es haben die wenigsten Ahnung Arbeitzeugnisse zu schreiben meiner Erfahrung nach.


    Keana, ich befürchte, dass die meisten Arbeitgeber zu gut wissen, wie sie Zeugnisse zu schreiben haben (s. Beitrag von liebre). Da gibt es mehr als genug versteckte Formulierungen, die auf den ersten Blick positiv aussehen. 👿
  • Also, ich weiß nur, daß ein Arbeitszeugnis so geschrieben werden muß, das es Deiner beruflichen Kariere nicht schaden darf.
  • Guten Morgen Fritzi,

    Grundsätzlich sollte man sich für jedes Praktikum und jede (längere) Beschäftigung ein Arbeitszeugnis ausstellen lassen. Denn fast jeder ArbeitgeberIn wird nach Zeugnissen fragen, wenn im Lebenslauf Berufserfahrung angegeben wird.

    Das eine oder andere Zeugnis von kürzeren Beschäftigungen kann man weglassen (am besten gar nicht im Lebenslauf aufführen), wenn es nichtssagend oder unvorteilhaft ist. Bei längeren Beschäftigungen wird es aber peinlich, wenn man keines vorweisen kann. Es liegt dann der Verdacht nahe, dass das Zeugnis ungünstig ausgefallen war.


    Das Recht auf ein Arbeitszeugnis

    Als ArbeitnehmerIn hat man ein Rechtsanspruch auf ein Arbeitszeugnis (und zwar ab dem Zeitpunkt der Kündigung, damit man es bei folgenden Bewerbungsgesprächen nutzen kann!). Im § 109 der Gewerbeordnung heißt es dazu:

    (1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.

    (2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.

    (3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

    Das Zeugnis muss von einem dazu Berechtigten unterschrieben sein (i.a. der direkte Vorgesetzte). Grundsätzlich ist ein qualifiziertes Zeugnis zu bevorzugen, gerade bei längerer Beschäftigung.


    Was drinstehen sollte und was nicht

    Trotz der Regelung im Absatz 2 des oben zitierten Gesetzesparagrafen, dass ein Zeugnis "klar und verständlich" sein müsse, ist das so eine Sache mit den Formulierungen. Die folgenden Anmerkungen sollen Licht ins Dunkel der oberflächlich schön klingenden Formulierungen bringen und ihre wahre Bedeutung aufdecken. Nur so kann man erkennen, ob ein Arbeitszeugnis wirklich angemessen ist.

    Ein Arbeitszeugnis beginnt üblicherweise mit einer Stellenbeschreibung und enthält die Dauer des Arbeitsverhältnisses, die Aufgaben des Arbeitnehmers und seinen Verantwortungsbereich. Im Anschluss an diese Beschreibung wird näher auf die Leistungen und Kenntnisse eingegangen.

    Bewertung

    Noten wie in der Schule gibt es in einem Arbeitszeugnis grundsätzlich nicht. Es gibt aber Formulierungen, die man fast wie eine Note (zumindest von Teilaspekten) lesen kann.

    Interessanterweise haben sich in der "Zeugnis-Sprache" sogar grammatikalisch falsche Formen wie "vollste Zufriedenheit" eingebürgert. Hier ein paar Beispiele (mit einer Entsprechung in Noten), natürlich muss das ganze Zeugnis stimmig sein, damit am Ende wirklich von einer entsprechenden Note die Rede sein kann.

    sehr gut
    Herr X. erledigte alle Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit. oder
    Wir waren mit seinen Leistungen stets außerordentlich zufrieden. oder
    Die Leistungen haben jederzeit und in jeder Hinsicht unsere volle Anerkennung gefunden.

    gut
    Frau YX. erfüllte ihre Aufgaben zu unserer vollsten Zufriedenheit. oder
    Frau YX. erfüllte ihre Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit.

    befriedigend
    Mit der Arbeit von Herrn K. im Bereich ... waren wir stets zufrieden. oder
    Herr X. erfüllte seine Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit.

    ausreichend
    Herr S. erfüllte seine Aufgaben zu unserer Zufriedenheit.

    mangelhaft
    Die Mitarbeiterin LYX. war stets bemüht ihre Aufgaben zu erfüllen.
    Erläuterung: Mit dieser Formulierung wird angedeutet: sie war bemüht, aber hat es nicht geschafft. Noch schlimmer ist nur die folgende Formulierung, auch dort hat sich jemand bemüht.

    Ungenügend
    Kollege X. war nach Kräften bemüht ...

    Man sieht schon, dass es auf kleine Nuancen ankommt ...

    Eigenschaften

    Misstrauisch macht es Personalchefs, wenn Nebensächlichkeiten oder Selbstverständlichkeiten betont werden. Beispiel: "Herr X. war stets pünktlich." Das deutet eher darauf hin, dass alles andere eher schlecht war.

    Je nach Beruf und Position sollten natürlich auch einige dafür wichtige Eigenschaften lobend herausgegriffen werden (z.B. Urteilsvermögen, Organisationsbegabung, Verhandlungsgeschick). Für manche negativen Eigenschaften und Vorwürfe haben sich u.a. die folgenden Umschreibungen eingebürgert. Sollte man eine solche in seinem Arbeitszeugnis finden, ist es angeraten, nochmals um eine Änderung zu bitten.

    * nicht umgesetztes Fachwissen:
    "um Verbesserungsvorschläge bemüht"
    * nichts geleistet:
    "gewissenhaft gearbeitet"
    * erfolglos:
    "im Rahmen seiner Fähigkeiten eingesetzt"
    * leistungsschwach:
    "mit großen Eifer an die Aufgaben"
    * keine Eigeninitiative:
    "alles ordnungsgemäß erledigt"
    * angedeuteter Alkoholismus:
    "Geselligkeit"
    * große Klappe, nichts dahinter:
    "verfügt über Fachwissen und zeigt ein gesundes Selbstvertrauen"
    * Probleme mit dem Chef:
    "toleranter Mitarbeiter"
    * Sex mit KollegInnen:
    "Einfühlungsvermögen"
    * rechthaberisch/wichtigtuerisch:
    "wusste sich zu verkaufen."

    Auslassungen

    Wichtig ist auch, darauf zu achten, ob sich im Zeugnis nicht Formulierungen verstecken, die durch eine Aus/Weglassung etwas ausdrücken.

    Beispiel: "Herr L. zeigte ein einwandfreies Verhalten gegenüber den Kollegen."

    Zum einen sollte auch hier ein "stets" ergänzt werden (sonst ist es nicht so positiv). Viel entscheidender ist aber (wenn auch in anderen Sätzen im Zeugnis nichts dazu gesagt wird): Vorgesetze sind nicht genannt. Das deutet wahrscheinlich an: Mit ihnen verhielt sich Herr L. nicht korrekt.

    Der Schluss

    Das Bundesarbeitsgericht hat zwar am 20.02.2001 (9 AZR 44/00) entschieden, dass es kein Rechtsanspruch auf eine sogenannte Schlussfloskel gibt. Das BAG war der Ansicht, das Fehlen stelle keine Bewertung dar.

    In der Fachliteratur wird aber davor gewarnt, auf eine Schlussformel zu verzichten. Ein sehr guter Abschluss wäre:

    "Frau Y verlässt X auf eigenen Wunsch. Wir bedauern ihr Ausscheiden sehr und danken ihr für die stets gute Zusammenarbeit."


    Eine Formulierung wie "Wir haben uns im gegenseitigen Einvernehmen getrennt." ist dagegen eher schlecht, sie wird oft so ausgelegt, dass der Arbeitnehmer seiner drohenden Kündigung nur kurz zuvorgekommen ist.

    Auch wenn der zweite Satz "Wir wünschen ihm für die Zukunft viel Erfolg." lauten würde, wäre das bedenklich. Es kann als "Bei uns hatte er keinen Erfolg, vielleicht ja in der Zukunft." gelesen werden. Gut wäre stattdessen: "Wir wünschen ihm weiterhin viel Erfolg".

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    Wie du selbst gut erkennen kannst ist ein Arbeitszeugnis schon eine kleine Legende für sich und dies ist nur ein Teil davon, Mfg Lyn 😉
  • Sehr geehrtes Mitglied,

    Vielen Dank für Ihren Forumsbeitrag.

    Grundsätzlich kann ein Arbeitnehmer ein ausgestelltes Arbeitszeugnis bei seinem (ehemaligen) Arbeitgeber reklamieren. Der Arbeitnehmer hat nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Anspruch auf ein wahres und wohlwollendes Arbeitszeugnis, das sein berufliches Fortkommen nicht ungerechtfertigt erschwert. Diesen Anspruch kann man zur Not auch beim Arbeitsgericht einklagen. Allerdings ist zu beachten, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses mit einem bestimmten von ihm gewünschten Wortlaut hat. Dem Arbeitgeber steht bezüglich der Formulierung ein Beurteilungsspielraum zu, welchen er nach pflichtgemäßem Ermessen auszufüllen hat. Somit muss nicht in jedem Einzelfall zwingend ein besseres Zeugnis ausgestellt werden.

    Das Bundesarbeitsgericht hat eine äußere Form für Arbeitszeugnisse festgelegt. Ist das Zeugnis nicht sauber und ordentlich verfasst, enthält es Flecken, Radierungen, Verbesserungen oder Durchstreichungen so ist es für den Arbeitnehmer nicht mehr von Vorteil. In diesem Falle besteht ein Rechtsanspruch auf Änderung des Zeugnisses. Dasselbe gilt dann, wenn der Briefkopf oder die Unterschrift und der Firmenstempel unter dem Arbeitszeugnis fehlen. Auch bei unzulässigen Angaben über Gesundheitszustand, Streikteilnahmen, Vorstrafen, Schwerbehinderteneigenschaft etc. besteht ein Anspruch auf Änderung. Fehlt die (in der Praxis übliche) Schlussformel unter dem Arbeitszeugnis, so kann der Arbeitnehmer den Nachtrag nicht verlangen. Denn eine Schlussformel wie etwa: “Wir bedauern sehr, dass Frau/Herr ... unser Unternehmen verlässt und danken ihr/ihm für die geleistete, erfolgreiche Arbeit und jederzeit gute Zusammenarbeit. Für die weitere Zukunft wünschen wir Frau/Herrn ... beruflich und persönlich alles Gute“ gehört nicht zu dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalt eines Zeugnisses.

    Im Allgemeinen ist jedoch zu beachten, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber zeitnahe nach Erhalt des Zeugnisses zu einer Korrektur auffordern muss. Geschieht dies nicht, kann in der Regel keine Berichtigung mehr verlangt werden. Auch der Zeitraum in dem man sich ein Zeugnis vom ehemaligen Arbeitgeber ausstellen lassen kann ist begrenzt.

    Hinsichtlich der Benotung und der entsprechenden Formulierung ist auf die in der Rechtsprechung ausgearbeitete Kasuistik zu verweisen. Insbesondere ist es dem Arbeitgeber verboten, so genannte versteckte Botschaften zu platzieren. Zu beachten sind auch die Beweislastregeln. Grundsätzlich ist es so, dass der Arbeitnehmer bei einem Korrekturverlangen hinsichtlich der Benotung bei einem Verlangen einer besseren Note als die Note befriedigend, die volle Beweislast trägt. Benotet der Arbeitgeber schlechter als befriedigend, trägt er die Beweislast.

    Diese Darstellung stellt nur eine erste grobe Richtschnur dar und jedenfalls ist jeder Einzelfall zu überprüfen. Sofern Sie mit dem Zeugnis nicht einverstanden sind empfiehlt es sich in jedem Fall das Zeugnis von einem Fachanwalt für Arbeitrecht prüfen zu lassen um die Erfolgsaussichten eines Korrekturverlangens zu erfahren. Zu beachten sind aber die hierfür anfallenden Kosten, da es im Arbeitsrecht Besonderheiten bei der Kostenerstattung auch der obsiegenden Partei gibt. Näheres muss der Rechtsanwalt vor Annahme des Mandates erläutern.

    Florian Teßmer
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