Akteneinsicht beim Gesundheitsamt

Hallo miteinander!

Ich hatte beim Kreissozialamt (Eingliederungshilfe) einen Kostenübernahmeantrag gestellt, worauf eine "amtsärztliche Untersuchung" stattfand, deren Ergebnis (Gutachten) das Gesundheitsamt an das Kreissozialamt mittels "Formblatt HB" sandte.

Habe ich einen Rechtsanspruch auf Einsicht in dieses medizinische Gutachten?

Antworten

  • hi ich bin mir nicht ganz sicher,
    aber es geht ja um Dich, und darum denke ich wenn du da einen Antrag stellst auf einsicht in die Akten, dann denk ich das sie dir da Einsicht gewähren.

    Ansonsten wenn du Mitgleid bei VDk bist da nachfragen, die wissen das bestimmt.

    Grüsse
    Makkal

  • Hallo Rollinator,

    ich habe deine Frage an einen unserer Fachexperten weitergeleitet.
    Bitte hab noch etwas Geduld mit seiner Antwort.

    Viele Grüße von
    Michaela
  • Okay. Vielen Dank einstweilen euch beiden. 😃
  • Hallo Rollinator,

    ich bin mir so gut wie sicher, dass Du Anspruch auf Akteneinsicht hast.

    LG, Jenny 😉
  • Sehr geehrtes Mitglied,

    vielen Dank für Ihren Forumsbeitrag.

    In jedem öffentlichen Verfahren besteht für den betroffenen Bürger grundsätzlich das Recht auf Akteneinsicht. Dieses ergibt sich unmittelbar aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör und aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Dieses Recht ist für den von Ihnen geschilderten Fall, also dem Sozialverwaltungsverfahren in § 25 SGB X (Sozialgesetzbuch 10) geregelt.

    Danach hat die Behörde Ihnen als Beteiligten (das sind Sie als Antragsteller des Kostenübernahmeantrages) grundsätzlich Akteneinsicht zu gewähren. Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse enthalten gilt eine Besonderheit: Nach § 25 Abs. 2 SGB X kann die Behörde Ihnen statt der „normalen“ Akteneinsicht den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen. Hier geht es aber nur um das „wie“ der Akteneinsicht, der Umfang wird ausdrücklich nicht eingeschränkt (§ 25 SGB X Abs. 1 Satz 3). Der Arzt soll Ihnen Diagnosen erläutern und die gegebenenfalls notwendige Betreuung gewährleisten können.

    Florian Teßmer
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