Was wird von den gesetzlichen Kassen gezahlt?

Hallo,

ich war neulich beim orthopädischen Handwerksmeister Meister.
Ich trage seit etlicher Zeit eine 0/8/15 funktionslose Armprothese.
Die Hand ist wirklich 0/8/15 und sieht auf den ersten Blick nicht so doll aus. 🥺

Nun hab ich in der Werkstatt einen Katalog von O. Bock durchblättert und stiess auf *Hände* die wirklich lebensecht aussahen.

Ich zeigte diese meinem *Meister* und er winkte ab.
*Umso echter diese Hände ausschauen, umso teurer sind sie auch. Die Kassen zahlen das nicht* sagte er, in etwa. hmmmh

Hat wer von euch Erfahrungen in diese Richtung? Was würde die Kasse für, ich nenn es mal eine optische luxus-funktionslose-Schmuckhand zahlen? Bzw. mit welchem Prozentsatz müsste man rechnen, finanziell *dabei zu sein*

Viele Grüsse
Handschuh

Antworten

  • Hallo Handschuh,

    ich würde einfach mal eine Anfrage bei der für Dich zuständigen KK = Krankenkasse starten und in dem Gespräch deine Vorstellungen mit einbringen. Da Hilfsmittel alle mit einer Nr. versehen sind kannst du dies sicher aus dem von dir genannten Katalog ersehen und hier erfragen ( KK ) ob und was in welcher Höhe Zuzahlungen auf dich zukommen. Wenn nicht im Sanitätshaus erfragen oder beim Hersteller direkt. Oft helfen die Hersteller auch bei Anträge etc. Wünsche dir einfach Glück, Mfg Lyn 😉
  • hallo lyn,

    danke für deinen rat 😀
    gerade das wollte ich im vorfeld, bevor ich die
    kk einschalte, erfahren. ob jemand da schon erfahrungswerte hat
    bzw. ne idee hat, das effektiv anzugehen.

    ich kann mir schon denken, das diese best. hand teurer ist und
    da muss begründet werden 🙁

    aber, danke für den tipp mit der kenn nummer .

    herzliche grüsse
    christiane
  • Hallo Christiane,

    definitiv lässt dies sich nicht beantworten. Da die KK untereinander im Leistungswettbewerb stehen. So hat jede KK ihren eigenen Leistungskatalog in der Leistungserbringung zum Versicherten. Daher konnte meine Antwort an Dich nicht anders ausfallen. Es sei denn Du möchtest etwas ganz spezielles und hier wird abgelehnt, aus Gründen der Wirtschaftlichkeit zum Solidaritätsprinzip anderen Versicherten gegenüber. Dann kann man schauen was die Rechtliche Seite hergibt oder bereits in der Thematik an Urteile vorliegt die der Versicherte in der Argumentation in eigener Sachen verwenden kann. Urteil ist jedoch nicht immer gleich Urteil und ist so mit nur unter dem Aspekt der Kannbestimmung zu verwenden in eigener Sache.

    Von daher vielleicht erst das Gespräch mit dem Hersteller suchen, ( wäre auch noch eine Alternative) da die doch über einen großen Erfahrungsschatz verfügen mit den einzelnen Trägern, oder gleich anfragen bei der KK. Mfg Lyn 😉
  • genau das werde ich tun 😀
    danke schön, lyn 😉
    ich frag mal direkt b. otto bock nach.
    super idee.
  • Also das Prinzip der gesetzlichen ist ganz einfach: Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein. Alles was mit der Optik begründet wird, muß vom Versicherten selbst bezahlt werden zumindest der Mehranteil. Aber ein Gespräch mit Deiner Kasse ist bestimmt sinnvoll. Probiers mehr als nein sagen können sie nicht.
    Viel Erfolg
  • nun ja, zweckmässigkeit ist ein dehnbarer begriff. 😉

    was ist für wen wann zweckmässig?
    rein funktionell oder auch im sinne von
    seelisch funktionell? 😀

    ich will nun nicht auf *seelische problematik*
    reiten, denke aber, es ist doch so, das mit
    einer bestimmten optik ein wohlfühlmoment eintreitt,
    der nicht zu unterschätzen ist. nicht einfach.


    ihr habt aber recht, am besten bezieht man die betroff.
    ein. mache ich, nach dem urlaub.
    danke sehr mehmet 😉
    lg und sonnigen tagesstart
    christiane

  • Liebe Christiane,
    soweit ich das weiß, hast Du im Rahmen der Krankenversicherung den Anspruch auf eine ausreichende Versorgung nach dem jeweiligen Stand der Medizin und Technik, soweit hier auch Deine Grundbedürfnisse betroffen sind.
    Wenn der Hausarzt als Vertragsarzt der GKV die Behinderung diagnostiziert (was bei Dir ja ohnehin offensichtlich ist) und das Hilfsmittel als Therapie im Rahmen des SGB V sowie IX verordnet, entfällt die gesetzliche Grundlage für die Krankenkasse, dem Versicherten das Hilfsmittel zu verweigern. Notwendig ist dieses Hilfsmittel, wenn die bisherigen therapeutischen Maßnahmen den gewünschten Erfolg nicht herbeiführen konnten. Gemäß Bundessozialgericht umfasst der in § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V genannte Zweck des Behindertenausgleichs auch solche Hilfsmittel, welche die direkten und indirekten Folgen einer Behinderung ausgleichen. Ein Hilfsmittel ist von der GKV immer dann zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein Grundbedürfnis betrifft. Ist das allgemeine Grundbedürfnis der „Bewegungsfreiheit“ betroffen, das bei Gesunden durch die Fähigkeit des Gehens, Laufens, Stehens oder Greifens sichergestellt wird, so richtet sich die Notwendigkeit eines Hilfsmittels in erster Linie danach, ob dadurch der Bewegungsradius erweitert wird.
    Beweis: BSG – B 3 KR12/05 R. v. 24.05.06

    und doch.... auch Deine Psyche ist ein ganz wichtiger Aspekt dabei!!!

    Viel Glück wünsch ich Dir.
    Grüße vom Zornroeschen
    😉
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