Antrag auf kfz-hilfe abgelehnt.begründung:da ich nicht mehr arbeite brauche ich auch kein kfz.

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  • MyHandicap User
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    Hallo Bott,

    könntest du deine Frage bitte ein bisschen genauer darstellen. Dann gebe ich sie an unsere Fachexperten weiter.
    ZB: Was hast du schon probiert? Wer hat den Antrag abgelehnt?
    Hattest du schon mal Hilfe für die Finanzierung eins Kfz-Umbaus (?) erhalten?

    Liebe Grüße einstweilen
    Michaela
  • MyHandicap User
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    Hallo Michela,
    habe den Antrag G140 bei der Rentenversicherung gestellt,dieser wurde mir bis jetzt nur telefonisch mit der begründung abgelehnt😃a sie nicht mehr berufstätig sind steht ihnen auch keine kfzh zu. Wenn ic privat was zu erledihen habe solle ich öffentliche Verkehrsmittel benutzen.Was mit Rollstuhl auf dem Lande sehr schwierig ist.
    Ich habe so einen antrag noch nicht gestellt da ich erst vor ein paar Wochen davon erfahren habe.Ich selbst kann aber nicht mehr fahren .da ich nur noch 10/ sehfähigkeit habe,das Auto würde von meiner Frau gefahren.Laut einem Artikel des VDK würde mir trotzdem die Kfzh zusteh,ist das richtig?


    mfg bott
  • MyHandicap User
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    Hallo,
    Also erstmal ablehnen am Telefon geht gar nicht.
    Bescheid muss immer schriftlich raus und dann mit Rechtsbelehrung
    damit Du wiederspruch einlegen kannst.
    Ohne Rechtsbelehrung ist das schon ein Fehler den du auch ausnutzen kannst.
    Den Rest wird wohl die rechtsabteilung hier klären vermute ich.
    Aber alle Bescheide müssen schriftlich raus was anderes Zählt gar nicht.

    Gruß
    Herbi
  • MyHandicap User
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    Hallo

    Soweit mir bekannt fällt die Kraftfahrzeugbeihilfe im SGB IX unter den Bereich "Teilhabe am Arbeitsleben". Daher Vorraussetzung ist daß der Pkw notwendig ist um seinen Arebitsplatz zu erreichen, wobei halbtags auch zählt ( Teil-EM Rente). Wenn du also voll erwerbsgemindert oder Altersrente beziehst greift die Kfz-HV nicht.
    Ander Möglichkeit "Teilhabe am sozialen Leben" dann wäre das Sozialamt Ansprechpartner, allerdings sind die Chancen da auch nicht besser.



    den Text unten habe ich geklaut

    Wiedereingliederung Behinderter in das Arbeitsleben betrifft. Danach gilt:

    Gemäß § 2 werden die Leistungen (Zuschüsse oder Darlehen) erbracht

    1. zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs

    2. für eine behinderungsgerechte Zusatzausstattung

    3. zur Erlangung einer Fahrerlaubnis Auch Behinderte mit einem GdB unter 50 kommen als Anspruchsberechtigte in Frage. Entscheidend ist, dass der Behinderte infolge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kfz angewiesen ist, um seinen Arbeits- oder Ausbildungsplatz oder den Ort einer sonstigen Maßnahme der beruflichen Bildung zu erreichen, und dass er nur auf diese Weise dauerhaft eingegliedert werden kann. Dabei ist in jedem Fall zu prüfen, ob keine andere Möglichkeit besteht, den Arbeitsplatz zu erreichen (etwa mit Fahrrad, Werksbus, öffentlichen Verkehrsmitteln, usw.).



    Beschäftigte in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfB) erhalten keine Leistungen nach der Kfz-HV. Die WfB's haben in der Regel einen Beförderungsdienst, so dass der Behinderte zum Erreichen seines Arbeitsplatzes nicht auf ein eigenes Fahrzeug angewiesen ist. Für Sonderfälle ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe zuständig.



    Für Rentner gilt das Gleiche, da sie nicht mehr in das Berufsleben integriert werden. Anders ist das für Renten von vermindert Erwerbsfähigen. Sie sind berechtigt, wenn durch die Kfz-Hilfe die Verminderung der Erwerbsfähigkeit beseitigt wird. 🥺
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