Habe einen Behinderteausweiß mit 60% BuchstabenG und bekomme Hartz4 wie groß darf da eine Mietwohnun

Ich bekomme Hartz4 habe einen Behinderteausweiß mit 60% und BuchstabenG habe aber gelesen das man eine Mietwohnung
mit 60qm haben darf und sie kann kosten bis 400.00 Euro
stimmt das.

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  • Hallo, willkommen Gabi14


    ein anrecht auf eine größere Wohnung hast du nur wenn du ein "G" und "aG" im Ausweis hast und einen Rolli benutzt.
  • cAt_uli hat geschrieben:
    ein anrecht auf eine größere Wohnung hast du nur wenn du ein "G" und "aG" im Ausweis hast und einen Rolli benutzt.

    Das ist nicht ganz richtig.

    Das hatte ich schon einmal gepostet:
    GdB hat geschrieben:
    Hallo,

    hier mal ein paar Links/Gerichtsurteile.

    http://www.behindertemenschen.de/PDF/SG-OL/sg-ol-07-05-03.pdf
    Aus dem Link: hat geschrieben:... sind jedoch Schwerbehinderte Personen. Nach 11A der Wohnraum... erhöht sich jedoch die angemessene Wohnfläche für jeden schwerbehinderten Menschen um jeweils weitere 10qm. .....


    http://www.tacheles-sozialhilfe.de/forum/thread.asp?FacId=1102167
    Aus dem Link: hat geschrieben:... Wegen der Schwerbehinderung der Antragstellerin ist ein höherer Wohnflächenbedarf anzuerkennen . Denn aus der Richtlinie über die soziale Wohnraumförderung in Niedersachsen (Wohnraumförderungsbestimmungen, Runderlass des Ministeriums vom 27. Juni 2003, Nds. Ministerialblatt 2003, S. 580) ergibt sich, dass die für drei Personen grundsätzlich als angemessen geltende Wohnfläche von 75 qm für jeden schwerbehinderten Menschen um jeweils weitere 10 qm zu erhöhen ist. ...


    Zitat: Das Kriterium der Angemessenheit ist der zentrale Begriff in § 22 SGB II. Als unbestimmter
    Rechtsbegriff bedarf dieser einer gesetzeskonformen Auslegung, die eine
    Einzelfallprüfung voraussetzt.17 Die Auslegung unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen
    Kontrolle. Daher hat der Leistungsträger darzulegen, welche Kriterien und
    ermittelten Daten der Entscheidung zu Grunde gelegt wurden. Die Angemessenheit
    des Umfangs der Aufwendungen ist an den Besonderheiten des Einzelfalles zu messen.
    Grundsätzlich ist dabei ein konkret-individueller Maßstab anzulegen.

    Gründe für die Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalles können sein
    (nicht abschließend):
    · Gesundheitliche Beeinträchtigungen
    · Pflegebedürftigkeit
    · Behinderungen, insbesondere Gehbehinderungen (Merkzeichen: „G", "aG", ...)
    · besondere Wohngemeinschaften (betreutes Wohnen, Pflegewohngemeinschaften)
    · lange Wohndauer bei älteren Menschen (soweit nicht SGB XII betroffen)
    · nur kurzzeitige (absehbare) Hilfebedürftigkeit
    · Menschen, die auf bestimmte soziale Bezüge und Kontakte in ihrem Wohnumfeld
    angewiesen sind (z.B. suchtkranke Menschen, Versorgung durch Nachbarschaftshilfe)
    · Vermeidung von Wohnungslosigkeit
    · Umstände, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Eingliederung in Arbeit
    vom Erhalt des Wohnraums abhängig ist
    · Familien mit Kindern (z.B. Kindern, denen ein mit einem Umzug verbundener
    Schulwechsel nicht zumutbar ist)


    http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/0344e19a400d79c04.php
    Aus dem Link: hat geschrieben:... Für ALG II-Empfänger mit Schwerbehinderung gilt eine deutlich höhere Mietobergrenze als angemessen. Das entschied das Sozialgericht Lüneburg in einem einstweiligen Anordnungsverfahren gegen den Landkreis Celle (S 27 AS 1700/07 ER). ...


    Es ist nicht einmal die Schwerbehinderteneigenschaft nötig um Wohnraum-Mehrbedarf zu bekommen! Ab einen GdB von 30, kann man den Mehrbedarf geltend machen. Natürlich muss man hartnäckig sein und notfalls sein Recht einklagen, wenn die meinen den Hermann machen zu müssen.
    Siehe Link 2: Es reicht schon eine Gesundheitliche Beeinträchtigungen, also gar keinen GdB. Ist aber immer eine Einzelfallentscheidung!
    Wenn man die Schwerbehinderteneigenschaft hat und noch dass MZ: "G" und/oder "aG", dann natürlich sowieso. ...............

    Aber sicherer ist man wie ich finde, wenn man die Schwerbehinderteneigenschaft hat, auch ohne "G" oder "aG" im Ausweis!
    Siehe: http://www.erwerbslosenini-celle.de/08_02a.pdf
  • Hallo, schön das Ihr auf Gerichtsurteile und Links verweist. Leider ist das alles gar nicht so einfach zu klären. Die Seite Gegen-Hartz.de gibt sehr viele unnütze Tipps die nicht dem SGB entsprechen. Also prinzipiell solltet Ihr die Angaben auf der Seite mit den angegebenen Gesetzen überüprüfen, zBsp. bei Juris.de Ansonsten ist die Seite gar nicht so schlecht bei Fragen zu Hatz4.
    Der Mehrbedarf an Wohnraum richtet sich maßgeblich nach den Landesrichtlinien der einzelnen Landkreise. So wird mir zum Beispiel ein grösserer Wohnraum nicht zuerkannt weil ich noch nicht mein Kunstherz mit mir führen muß. Trotzdem habe ich die Merkzeichen G und aG mit 80%GdB eingetragen. Das zuständige Grundsicherungsamt gewährt mir zwar die 17% Mehrbedarf, jedoch nicht den grösseren Wohnraumbedarf.
    Laut meinem Grundsicherungsamt ist mir auch noch eine Wohnung im 5.Stock ohne Fahrstuhl zumutbar.
    Abgesehen davon bekomme ich keine neue Wohnung,da die Grundmieten in unserem Landkreis weit über über den "angemmessenen Kosten der Unterkunft" liegen. Die Angemessenheit wird bei Uns nach einem 5! Jahre alten Mietspiegel berechnet und liegt seit 2006 bei 4,25€ pro m². Mittlerweile liegt der neue untere Wert des Mietspiegels hier bei 5€ pro m². Laut Bundesregierung sind die einzelnen Landesregierungen "angehalten", die Kdu regelmäßig auf Angemessenheit zu überprüfen und anzupassen.Es gibt aber keinerlei Gesetze die Aussagen wann und wie oft die Überprüfung erfolgen muß. Somit kann jeder Kreistag auf alten Zahlen hängen bleiben und so dafür sorgen das er Hartz4 frei wird.
    Ja so einfach geht das in Deutschland, jede Behörde kann machen was Sie will. 👿
  • srhellbiker hat geschrieben:
    Laut meinem Grundsicherungsamt ist mir auch noch eine Wohnung im 5.Stock ohne Fahrstuhl zumutbar.

    😡

    Hauptsache du springst nicht aus dem Fenster, wenn das Grundsicherungsamt dir das sagt und meint, der Sprung wäre zumutbar für dich!
    Sorry für den Zynismus, aber wenn ich sowas lese, ...
    Was für dich zumutbar ist, das entscheidest Du! Und zur Unterstützung, attestieren dir das deine Fachärzte!
    Und wenn das Grundsicherungsamt meint, Herr der Welt spielen zu müssen, dann brauchen die mal einen ordentlichen Einlauf von (d)einem Anwalt. Wenn das nichts nützt, dann wird der Richter sich auf solche Spacken freuen!

    Wenn Du dir keinen Anwalt leisten kannst, dann kannst du dir bei deinem zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein holen. Manche Anwälte übernehmen auch das!

    Du müsstest natürlich begründen, warum deine alte/jetzige Wohnung nicht mehr gut genug ist! Aber, da wird dir sicherlich einiges einfallen und (d)ein Anwalt (Schwerbehindertenrecht) kennt sich mit dieser Materie auch sehr gut aus! 😉



    srhellbiker hat geschrieben:
    Der Mehrbedarf an Wohnraum richtet sich maßgeblich nach den Landesrichtlinien der einzelnen Landkreise.

    Wenn ein Rollstuhlfahrer oder ... mehr Wohnraum von xyz qm benötigt, dann ist das so! Da kann es noch so viele Landesrichtlinien geben!



    srhellbiker hat geschrieben:
    Hallo, schön das Ihr auf Gerichtsurteile und Links verweist. Leider ist das alles gar nicht so einfach zu klären. Die Seite Gegen-Hartz.de gibt sehr viele unnütze Tipps die nicht dem SGB entsprechen.

    Solange es kein eindeutiges BSG Urteil(e) gibt, sind einzelne Gerichtsurteile sehr wichtig, damit sich ein Richter orientieren kann. Und Wohnraum-Mehrbedarf-Urteile gibt es schon einige, wenn nicht sogar schon viele! Und die Aussage dieser Urteile ist: (Schwer-)Behinderte und/oder kranke Menschen haben Anspruch auf einem Wohnraum-Mehrbedarf! Da kann ein Grundsicherungsamt oder der/die/das XYZ Amt noch so viel heulen!



    srhellbiker hat geschrieben:
    Abgesehen davon bekomme ich keine neue Wohnung,da die Grundmieten in unserem Landkreis weit über über den "angemmessenen Kosten der Unterkunft" liegen. Die Angemessenheit wird bei Uns nach einem 5! Jahre alten Mietspiegel berechnet und liegt seit 2006 bei 4,25€ pro m². Mittlerweile liegt der neue untere Wert des Mietspiegels hier bei 5€ pro m². Laut Bundesregierung sind die einzelnen Landesregierungen "angehalten", die Kdu regelmäßig auf Angemessenheit zu überprüfen und anzupassen.Es gibt aber keinerlei Gesetze die Aussagen wann und wie oft die Überprüfung erfolgen muß. Somit kann jeder Kreistag auf alten Zahlen hängen bleiben und so dafür sorgen das er Hartz4 frei wird.

    Als ich mich vor einigen Tagen über dieses Thema informierte, bin ich auf ein BSG oder LSG Urteil gestoßen, die Aussage war ungefähr, wenn nichts zufinden ist und die Wohnung nicht zumutbar ist, dann muss. .....
    Oder:
    Der Mietspiegel ..... ???

    Ich weiß es nicht mehr, vielleicht weiß jemand anders es besser.



    srhellbiker hat geschrieben:
    Ja so einfach geht das in Deutschland, jede Behörde kann machen was Sie will. 👿

    Das Problem ist, dass die Leute vor den Behörden kriechen, sich nicht wehren und meinen, alles was die sagen ist Gesetz! Dann macht die Behörde natürlich das, was Sie will!
    Wenn man sich nicht wehrt und informiert, ...
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