Vor dem Berufungsgericht RA-Kosten?

Hallo,
[b]vor dem Sozialgericht habe ich mich selbst vertreten und hatte von daher keine Kosten.
Jetzt ist mein Antrag abschlägig beschieden worden und ich möchte Widerspruch einlegen.
Ist es richtig, dass ich dann vor dem höheren Gericht einen Rechtsanwalt brauche?
Kann man als Sozialhilfeempfänger einen Antrag stellen, dass dann diese RA-Kosten entfallen?
Beste Grüße und Dank für Auskünfte.
BerndKamp

Antworten

  • Hallo BerndKamp,

    ich habe deine Anfrage an unsere Rechtsexperten weitergeleitet.
    Bitte gedulde dich noch etwas mit ihrer Antwort.

    Viele Grüße von
    Michaela
  • Hallo,

    gegen das Urteil eines Sozialgerichts kannst du Berufung einlegen. Die entscheidende Gericht (II. Instanz) ist dann das Landessozialgericht. Die Berufung muss aber zugelassen sein.

    Wenn du dich durch einen Anwalt vertreten lassen willst, musst du die Kosten selber tragen oder du stellst einen Antrag auf Prozesskostenhilfe nach der Zivilprozessordnung. Bei einem Landessozialgericht besteht keine Pflicht, sich von einem Anwalt vertreten zu lassen, bei der nächst höheren Instanz, dem Bundessozialgericht allerdings sehr wohl.

    Mein Vorschlag wäre, es sich zu überlegen, ob du nicht doch juristische Hilfe in Anspruch nimmst, wenn du bereits unterlegen bist. Wende dich doch mal an den VdK, die sind oft sehr kulant und vertreten den Behinderten manchmal, auch wenn dieser erst kurzfristig eintritt. Du bezahlst dann nur eine Pauschale.

    Annette

  • Sehr geehrtes Mitglied



    Grundsätzlich gilt in Sozialgerichtlichen Verfahren Folgendes:

    Die Sozialgerichtsbarkeit ist dreistufig aufgebaut. Über Klagen entscheiden erstinstanzlich grundsätzlich die Sozialgerichte. Über Rechtsmittel gegen diese Entscheidungen befindet das Landessozialgericht, gegen dessen Entscheidungen unter Umständen das Bundessozialgericht angerufen werden kann.

    Die Kammern eines Sozialgerichtes sind mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt. Bei Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung (z.B. Beschlüsse im Prozesskostenhilfeverfahren und einstweiligen Rechtsschutz sowie bei Gerichtsbescheiden in einfach gelagerten Fällen) entscheidet der Kammervorsitzende, d.h. der Berufsrichter, allein.

    Die Senate an den Landessozialgerichten sowie am Bundessozialgericht sind mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt, auch hier treffen Entscheidungen außerhalb der mündlichen Verhandlung allein die Berufsrichter.

    Gegen Urteile und Gerichtsbescheide der Sozialgerichte ist die Berufung zum Landessozialgericht gegeben. Diese ist weitgehend unbeschränkt zulässig, lediglich bei Streitigkeiten, bei denen es um Leistungen bis zum Wert von 750 € und für nicht mehr al ein Jahr geht, bedarf es der Zulassung der Berufung durch das Sozialgericht oder auf Beschwerde durch das Landessozialgericht. Die Zulassung erfolgt, wenn grundsätzliche, über den Einzelfall hinaus bedeutsame Rechtsfragen zu klären sind oder Verfahrensfehler des Sozialgerichtes gerügt werden und auch tatsächlich vorliegen.

    Gegen andere Entscheidungen der Sozialgerichte (Beschlüsse) kommt grundsätzlich die Beschwerde zum Landessozialgericht in Betracht. Sogenannte prozeßleitende Beschlüsse (Bestimmung eines Verhandlungstermins, Beweisbeschlüsse) sind nicht gesondert anfechtbar. Das Landessozialgericht entscheidet in der Regel wiederum durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung, seine Entscheidungen sind endgültig und nicht weiter anfechtbar.

    Das Landessozialgericht ist eine echte Tatsacheninstanz, d.h. es überprüft das Klägerbegehren eigenständig in vollem Umfang und erhebt, wenn es dies für notwendig hält, auch weitere Beweise. Anwaltszwang besteht auch im Berufungsverfahren nicht.

    Gegen Urteile des Landessozialgerichtes ist die Revision zum Bundessozialgericht zulässig, wenn sie im Urteil zugelassen wurde, was ebenfalls dann geschieht, wenn der Rechtsstreit von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung ist oder das Urteil von Entscheidungen der Bundesgerichte abweicht. Lässt ein Landessozialgericht die Revision nicht zu, kann das Bundessozialgericht sie auf Nichtzulassungsbeschwerde selbst zulassen, wenn die o.g. Gründe hierfür vorliegen oder das Landessozialgericht Verfahrensfehler gemacht hat. In jedem Falle sind Rechtsmittel beim Bundessozialgericht durch einen Anwalt oder eine anderweitig hierzu berechtigte Person (Gewerkschaftssekretär, Kriegsopfer- und Schwerbehindertenverband, Rentenberater) einzulegen.

    Rechtsmittel sind stets fristgebunden, die Frist beträgt einheitlich einen Monat nach Zustellung der anzufechtenden Entscheidung; weitere Einzelheiten ergeben sich aus der einer Entscheidung jeweils beigefügten Rechtsmittelbelehrung, die Sie am Ende der Entscheidung/Urteil finden.

    Unter Umständen könnte Ihnen Prozesskotsenhilfe gewährt werden. Wir raten daher an, dass Sie sich an einen Fachanwalt für Sozialrecht wenden.

    Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

    Mit freundlichen Grüßen

    JANSSEN + MALUGA LEGAL

    F. Teßmer
    Rechtsanwalt


  • Hallo BerndKamp,
    die Antwort auf Deine Frage hast Du ja erhalten. Deswegen kann ich Dir auch den Tipp geben, Dich von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Ganz besonders wenn Du in der ersten Instanz unterlegen warst.

  • hallo bernd,

    die frage ist ja bereits von annette beantwortet worden.
    vor dem landessozialgericht besteht kein anwaltszwang. wenn du dennoch einen anwalt konsultierst und dich vertreten lässt, kann prozesskostenhilfe beantragt werden. diese wird bewilligt, wenn die berufung hinreichend aussicht auf erfolg verspricht und nicht mutwiilig ist, außerdem die persönlichen und wirtschaftichen verhältnisse so sind, dass du die kosten nicht tragen kannst (dazu gibt es formulare, hat der anwalt, und du bringst die belege dazu).

    achte auf jeden fall auf die frist für berufung oder beschwerde (siehe rechtsbehelfsbelehrung !!!) ! du kannst das rechtsmittel auch fristwahrend erst einmal selber einlegen, wenn nicht mehr genügend zeit ist, um die sache zunächst von einem anwalt überprüfen zu lassen. dieser kann dann ggf. die begründung übernehmen.
    für die beratung zu den erfolgsaussichten eines rechtsmittels (nur dafür !) könnte dir eventuell beratungshilfe (rechtsantragsstelle amtsgericht) gewährt werden. für die Prozessführung durch den anwalt brauchst du dann allerdings prozesskostenhilfe.

    gruß
    reichel
  • Hallo Bernd,

    willkommen im Forum.

    Vor dem SG = Sozialgericht und LSG = Landessozialgericht besteht kein Anwaltszwang. Du kannst Dich auch selbst vertreten. Zu den Kosten; - Hast Du eine RSV = Rechtsschutzversicherung ? Wenn ja dann stelle hier den Antrag auf Verfahrensaufnahme vor dem LSG bei der zuständigen Versicherung. Ist das nicht der Fall, dann,.. Die Anträge auf PKH = Prozesskostenhilfe kannst Du Dir von jedem Gericht holen und man ist Dir dort auch beim ausfüllen behilflich.

    Tip:
    Allerdings wenn Du nun in die Berufung gehst, dann muss und sollte die Berufungsschrift sehr detailliert geschrieben sein. Hier solltest Du Dir Hilfe holen durch einen RA = Rechtsanwalt wenn Du der Meinung bist mit der Aufgabe überfordert zu sein. Wenn Du Dir einen RA nimmst erfrage auch wie hoch Deine Aussichten auf Erfolg sind. Denn wenn Du keinen hast vor der nächst Höheren Instanz, dann kannst Du Dir das ganze auch sparen.

    Leider hast Du nicht zu der Geschichte geschrieben um was es geht. Denn viele Wege führen nach Rom, oftmals ist es nicht gut sich durch alle Instanzen zu Klagen und immer zu verlieren. Dies verhärtet nur die Fronten auf beiden Seiten und macht ein Gespräch in der Zukunft unmöglich.

    z.B.
    Manchmal hilft es auch 6 Monate verstreichen zu lassen und einen einfachen Verschlechterungs oder Verschlimmerungsantrag zu stellen. Bei Leistungsbereichen in der Schwerbehinderung. Dies jedoch nur als Beispiel für Dich. Wünsche Dir Erfolg, Mfg Lyn 😉

  • Hallo und herzlichen Dank an alle, die mir in dieser Sache geschrieben haben. Wie gewünscht, will ich meine Geschichte mal ganz kurz schildern:
    Seit mitte 2006 habe ich eine sehr seltene Erkrankung: „ PAP „ Pulmonale arterielle Hypertonie. Auf 1 Million Menschen kommen 1 bis 2 PAP – Erkrankte. Diese PAP ist tückisch – fortschreitend, nicht heilbar. – Selbst habe ich es geschafft, einen Schwerbehinderten-Ausweis zu bekommen von 100 GdB. mit G – aG – RF -. , also mit Begleitung. Vorher 50 Grad der Behinderung und 70 GdB.
    Durch das ph e.v. – Forum hatte ich heraus gefunden, woran ich erkrankt war. Selbst hatte ich eine rechts-links-Herzkatheter-Untersuchung betrieben mit dem Ergebnis des Lungendrucks von „ 67 mmHg“ + ZVD“. In der hiesigen Uni-Klinik Bonn hat man mich im Schlaflabor auf Schlafapnoe behandelt und weiter nichts erkannt. Mein Hausarzt hatte mir empfohlen, mich noch in Köln untersuchen zu lassen. -Im Forum sagte man mir, ich sei reif für die Intensivstation. ( Andere irren jahrelang umher, sterben unbehandelt nach 2 - 3 Jahren). Da wurde ich erst mal wach , und ich sagte den Kölnern, die auch nur ein Schlaflabor haben, „ wenn ich nicht medikamentös behandelt werden könnte, komme ich nicht!“ Daraufhin bekam ich von denen ein teures Medikament, welches mir das am nächsten liegende Lungenhochdruckzentrum der Uni Gießen auch weiter verschreibt.
    Meine Anträge an die AOK Siegburg waren einmal, mir die Bahn- oder PKW-Kilometer -Kosten zu bezahlen und die REHA zu genehmigen im weltweit einzigen REHA-Lungenhochdruckzentrum der Uni Heidelberg. Diese bescheinigt mir, dass die REHA für mich zwingend notwendig ist – nachweis- liche Erfolge zu verzeichnen sind, den Kassen letztendlich Kosten erspart. –Auch die Uni Gießen empfiehlt diese REHA, hat auch meinen Lungenhochdruck von 67 mmHg auf 43 mmHg herabgedrückt.
    Andere AOK´s genehmigen REHA sowie Fahrten.
    Die AOK lehnt ab, auch meine Angebote, mich auch im Lungenhochdruckzentrum Hannover untersuchen zu lassen, deren Gutachten in Anspruch zu nehmen.
    Das Zweitmeinungsverfahren „“ § 73d im Sozialgesetzbuch V““ sieht vor, dass diese Ärzte im Vorjahr mindestens zehn Patienten mit diesem speziellen Lungenhochdruck behandelt haben müssen. Davon gibt es nur ca. 50 Ärzte in Lungenhochdruckzentren, die diese behandeln und beurteilen können.
    Der Gutachter des Gerichts, ein Lungenfacharzt und Kardiologe, der mich untersuchte, war der Meinung , ich könnte das auch hier haben. – Selbiger Richter hatte am 20.06.2006 ein Urteil gefüllt über eine Patientin mit gleicher Erkrankung, dass die REHA zu gewähren sei.
    Das Bundessozialgericht urteilte am 28.07. 2008 Az.: B 1 KR 27 / 07 R , über die Übernahme der Fahrtkosten bei ambulanter Behandlung, auch bei einer nur einmal pro Woche stattfindenden Therapie. - In Gießen bin ich etwa alle drei Monate, ansonsten bei einem hiesigen Pulmologen, der mich dorthin überweist.
    Nach der Verhandlung eröffnete mir der Richter, dass er gegen mich entscheidet. Der schriftliche Spruch steht noch aus.
    Die nächste Verhandlung vor dem Berufungsgericht dauert sicher Monate.
    Einen Verschlimmerungsantrag - dauert nicht so lange - könnte ich einreichen, weil durch Sauerstoffmangel mein Augentransplantat ersetzt werden muß, wie meine Augenklinik sagt.
    Dauert nicht so lange – was ist zweckmäßiger??? Noch Fragen?
    Beste Grüße und besten Dank. BerndKamp




  • Hallo,

    das klingt ja alles schlimm, aber was willst du mit einem Verschlimmerungsantrag? Du hast bereits einen GdB von 100, mehr geht nicht. Auch wenn du keinen GdB von 100 hättest und einen Verschlimmerungsantrag stellen würdest, hätte das keine direkten Auswirkungen auf den Ersatz deines Augentransplantats. Der GdB ist kein Freibrief für Leistungen, hier zählt die Krankheit an sich.

    Du kannst wohl nur erst einmal das Urteil abwarten.

    Ich verstehe aber nicht, warum du nicht sofort bei der Untersuchung durch den gerichtlich bestellten ärztlichen Gutachter Einspruch erhoben hast. Der ist ja offensichtlich zu einer ganz anderen Einschätzung gekommen als mehrere deiner anderen kompetenten Ärzte. Warum? Ich denke mal, dass der Richter bei seiner Urteilsfindung sich im Wesentlichen an das ärztliche Gutachten halten wird. In dem von Dir angeführten andern Fall, gab es sicher eine andere Situation und vor allem ein anderes ärztliches Gutachten.

    Annette

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