ein bekannter, zu 100 % schwerbehindert und außergewöhnlich schwerbehindert, mit anspuch auf eine so

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welche gesetzlichen ansprüche auf eine sozialwohnung gibt es in bezug auf die wohnungsgröße.
der bwohnungssuchende ist rentner, zu 100 % schwerbehindert, außergewöhnlich gehbindert und allin lebend

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  • stubsi
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    Hallo aboukarim,

    erst mal herzlich willkommen im Forum hier.

    Nein, das ist nicht so. Als Rollstuhlfahrer steht einem eine größere Wohnung zu.

    Weiß es aber nicht mehr so genau aber glaube es sind 60qm.

    Hoffe ich konnte dir ein wenig helfen.

    Alles Liebe und gute STUBSI 😉
  • stubsi hat geschrieben:
    Hallo aboukarim,

    erst mal herzlich willkommen im Forum hier.

    Nein, das ist nicht so. Als Rollstuhlfahrer steht einem eine größere Wohnung zu.

    Weiß es aber nicht mehr so genau aber glaube es sind 60qm.

    Hoffe ich konnte dir ein wenig helfen.

    Alles Liebe und gute STUBSI 😉


    hallo,

    eine kleine ergänzung : der mann ist kein rollstuhlfahrer, geht aber an krücken.
    er hat zur zeit eine wohnung om 4. stock ohne fahrstuhl und benötigt für das treppen steigen fast 45 minuten.
  • stubsi
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    Hallo aboukarim,

    du schreibst, der Mann ist kein Rollstuhlfahrer. Er hat aber das aG schreibst du doch auch. Geht aber noch an Krücken.

    Da kenne ich mich leider nicht so gut aus. Auf jeden Fall steht ihn eine Wohnung mit Aufzug oder im Erdgeschoß zu.

    Mit Rollstuhl steht einem eine größere Wohnung zu, weil man damit mehr Platz braucht sich zu bewegen.

    Alles andere weiß ich leider nicht.

    Alles Liebe

    STUBSI 😉

  • lt. wohnungsgesellschaft für sozialen wohnungsbau hätte er nur einen anspruch von 50 qm. die verfügbare wohnung hat allerdings 52 qm und liege damit angeblich über der zulässigen größe für alleinstehende. ein ermessungsspielraum gibt es anscheinend nicht.
  • Hallo aboukarim,

    die 20m² mehr Wohnraum stehen nur Rollifahrern zu. Wir Rollifahrer können keine Hängeschränke benutzen und müssen unsere Möbel in die Breite verteilen. Außerdem braucht ein Rollifahrer mehr Platz um sich zu bewegen und oft auch Stellfläche für seine Hilfsmittel. Ich habe z.B. einen Rolli für den Alltag, einen für den Sport und einen Elektrorolli. Außerdem steht noch ein Handbike (210cm lang) in meiner Wohnung. Dieses Equipment kriegst du auf 45m² gar nicht unter. 😉

    Mag sein das Du sowas als unfair empfindest, aber bei solchen Regelungen müssen Grenzen gesetzt werden, sonst gibt es zu viele Sonderregelungen.

    Gruß Karin
  • Hallo!
    Schau mal hier nach. Da findes du einige Tabellen.
    Vieleicht hilft es dir weiter

    http://www.nullbarriere.de/wohnflaechen.htm?promo=redirect

    Oldman
  • Hallo,

    hier mal ein paar Links/Gerichtsurteile.

    http://www.behindertemenschen.de/PDF/SG-OL/sg-ol-07-05-03.pdf
    Aus dem Link: hat geschrieben:... sind jedoch Schwerbehinderte Personen. Nach 11A der Wohnraum... erhöht sich jedoch die angemessene Wohnfläche für jeden schwerbehinderten Menschen um jeweils weitere 10qm. .....


    http://www.tacheles-sozialhilfe.de/forum/thread.asp?FacId=1102167
    Aus dem Link: hat geschrieben:... Wegen der Schwerbehinderung der Antragstellerin ist ein höherer Wohnflächenbedarf anzuerkennen . Denn aus der Richtlinie über die soziale Wohnraumförderung in Niedersachsen (Wohnraumförderungsbestimmungen, Runderlass des Ministeriums vom 27. Juni 2003, Nds. Ministerialblatt 2003, S. 580) ergibt sich, dass die für drei Personen grundsätzlich als angemessen geltende Wohnfläche von 75 qm für jeden schwerbehinderten Menschen um jeweils weitere 10 qm zu erhöhen ist. ...


    Zitat: Das Kriterium der Angemessenheit ist der zentrale Begriff in § 22 SGB II. Als unbestimmter
    Rechtsbegriff bedarf dieser einer gesetzeskonformen Auslegung, die eine
    Einzelfallprüfung voraussetzt.17 Die Auslegung unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen
    Kontrolle. Daher hat der Leistungsträger darzulegen, welche Kriterien und
    ermittelten Daten der Entscheidung zu Grunde gelegt wurden. Die Angemessenheit
    des Umfangs der Aufwendungen ist an den Besonderheiten des Einzelfalles zu messen.
    Grundsätzlich ist dabei ein konkret-individueller Maßstab anzulegen.

    Gründe für die Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalles können sein
    (nicht abschließend):
    · Gesundheitliche Beeinträchtigungen
    · Pflegebedürftigkeit
    · Behinderungen, insbesondere Gehbehinderungen (Merkzeichen: „G", "aG", ...)
    · besondere Wohngemeinschaften (betreutes Wohnen, Pflegewohngemeinschaften)
    · lange Wohndauer bei älteren Menschen (soweit nicht SGB XII betroffen)
    · nur kurzzeitige (absehbare) Hilfebedürftigkeit
    · Menschen, die auf bestimmte soziale Bezüge und Kontakte in ihrem Wohnumfeld
    angewiesen sind (z.B. suchtkranke Menschen, Versorgung durch Nachbarschaftshilfe)
    · Vermeidung von Wohnungslosigkeit
    · Umstände, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Eingliederung in Arbeit
    vom Erhalt des Wohnraums abhängig ist
    · Familien mit Kindern (z.B. Kindern, denen ein mit einem Umzug verbundener
    Schulwechsel nicht zumutbar ist)


    http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/0344e19a400d79c04.php
    Aus dem Link: hat geschrieben:... Für ALG II-Empfänger mit Schwerbehinderung gilt eine deutlich höhere Mietobergrenze als angemessen. Das entschied das Sozialgericht Lüneburg in einem einstweiligen Anordnungsverfahren gegen den Landkreis Celle (S 27 AS 1700/07 ER). ...




    Gruß
  • hallo gdb,

    leider ist in der Queele die rede von Rollstuhlfahrer. aus den gründen die karin schon genannt hat.

    jetzt hallo aboukarim,

    wie Karin schon sagte stehen Rollifahrer mehr m² zu das können bis zu 20 m² sein, eine Ausnahmeregelung gibt es glub ich für stark gehbehinderte wenn, diese nachweisen können das sie auf grund ihrer behinderung mehr platz braucht, auf grund von Hilfsmitteln oder ähnliches.

    lieben Gruß

    Uli
  • cAt_uli hat geschrieben:
    hallo gdb,

    leider ist in der Queele die rede von Rollstuhlfahrer. aus den gründen die karin schon genannt hat.


    Nee, in den Quelle(n) die ich angegeben habe, steht unter anderem: Schwerbehindert + MZ: "G" oder nur Schwerbehindert!!!
    Also nicht nur Rollifahrer sind gemeint!

    Rollstuhlfahrern steht ja eh mehr Wohnraum zu!



    Gruß
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