EU-Rente-Wie und wo kann ich sie beantragen?

Wer könnte mich in meinem Vorhaben unterstützen?

Antworten


  • Hallo Ondata,

    am besten gehst du zu deiner Rentenversicherung und erkundigst dich mal. Um eine EU Rente zu beantragen mußt du eine bestimmte Zeit beiträge bezahlt haben. Weiß ja nicht wie lange du schon gearbeitet hast ob du überhaupt was bekommst und wieviel, denn wenn du noch keine 15 oder 20 Jahre eingezahlt hast bekommst du so wenig das du nicht davon leben kannst. Also überleg dir das nochmal.

    Liebe Grüße
    Bizi 😳
  • Hallo Ondata,
    Folgendes hab ich dazu gefunden:

    Hinsichtlich der Frage, ob Berufs-, oder Erwerbsunfähigkeit gewährt wird, kommt es nicht darauf an, ob entsprechende Arbeitsplätze auf dem Arbeitmarkt vorhanden sind. Es kommt lediglich darauf an, ob aus medizinischer Sicht gesehen noch eine (Rest-)Erwerbsfähigkeit theoretisch vorhanden ist. Es gibt also keinen Berufsschutz in dem Sinne, dass Rente gewährt wird, weil der zuletzt ausgeübte Beruf gesundheitsbedingt nicht mehr verrichtet werden kann. Auch ist es vollkommen unbeachtlich, ob man auf Dauer für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit krankgeschrieben ist.

    Ein Kraftfahrer, der zum Beispiel auf einem Auge erblindet ist erhält keine Rente, da er noch andere seiner Ausbildung entsprechende Tätigkeiten vollschichtig verrichten kann. (z.B. Pförtner, Bürotätigkeiten etc.).

    Da die Anerkennung als Schwerbehinderter eine eigenständige Feststellung nach dem Schwerbehindertengesetz darstellt, sagt diese über das Vorliegen einer Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit in der Rentenversicherung, oder über die Arbeits(-unfähig)keit nichts aus.
    Erwerbsunfähig ist jemand, der aufgrund Krankheit zeitlich unabsehbar keine, oder nur noch geringe Einkünfte (bis 1/7 der monatlichen Bezugsgröße § 18 SGB V, 1997 DM 610,--) aus Erwerbstätigkeit erzielen kann Übt jemand eine selbständige Tätigkeit aus, selbst, wenn dies auf Kosten seiner Gesundheit geschieht und/ oder er nur geringfügige, ja sogar nahezu unbedeutende Einkünfte erzielt, wird unwiderlegbar vermutet, dass keine Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Es wird daher vor Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit gewarnt, da diese zunächst zum Verlust der Rente führen kann.

    Erwerbsunfähigkeit ist danach zu beurteilen, ob der Versicherte auf dem allgemeinen Arbeitsfeld, ohne Begrenzung auf zumutbare Tätigkeit wie bei der Berufsunfähigkeit, noch entsprechende Tätigkeiten verrichten, bzw. Arbeitseinkommen erzielen kann.

    Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit ist nicht gleichzusetzen mit Arbeitsunfähigkeit. Auch längere Arbeitsunfähigkeitszeiten beweisen noch nicht das Vorliegen von Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit. Auch der sogenannte Grad der Behinderung nach dem Schwerbehindertengesetz ist keine Feststellung für das Vorliegen von Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit, allenfalls ein Indiz.
    Liegt Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vor, ist Anspruch auf Rente gegeben wenn in der Vergangenheit ausreichende Rentenversicherungsbeiträge erbracht worden sind. Die Forderung gilt als erfüllt, wenn der Patient sechzig Kalendermonate versichert war und in den letzten fünf Jahren mindestens sechsunddreißig Beiträge als Pflichtversicherter entrichtet hat.

    Ein Rentenanspruch kann auch bestehen, wenn der Patient nach ärztlichem Dafürhalten nur noch Teilzeitarbeit ausführen kann, ein solcher Arbeitsplatz jedoch nicht verfügbar ist. Die Höhe der Rente richtet sich nach Höhe und Zeitraum der eingezahlten Beiträge.

    Die Berufsunfähigkeitsrente ist etwa ein Drittel niedriger als die Erwerbsunfähigkeitsrente und soll nur die Lohneinbußen ausgleichen, die durch Minderung der Erwerbstätigkeit eingetreten sind.

    Zuständig für Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente ist die jeweilige Rentenversicherung entweder die LVA des jeweiligen Bundeslandes oder die BfA Berlin. Jeweils zunächst aber die Rentenversicherung an die man zuletzt Beiträge gezahlt hat. Der Antrag kann bei den Kreis- und Gemeindeverwaltungen als sogenanntes Versicherungsamt gestellt werden und wird dann weitergeleitet.

    Für die Antragstellung ist es nicht notwendig, dass bereits ein entsprechendes Formular ausgefüllt wird, jedoch für die spätere
    Weiterbearbeitung. Zur Beschleunigung der Bearbeitung empfiehlt es sich, bereits bei der Antragstellung umfassende ärztl. Atteste - soweit
    vorhanden - beizufügen.

    Nur auf Antrag des Rentenempfängers wird eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente in ein vorzeitiges Altersruhegeld nach Vollendung des sechzigsten Lebensjahres umgerechnet." (von rechtspraxis.de)

    Ich hoffe, das hilft dir weiter!

    Viele Grüße, Iris




  • Hallo Iris,

    Danke für den doch sehr hilfreichen Beitrag.
  • Hallo Iris,

    Dein Zitat:
    Ein Kraftfahrer, der zum Beispiel auf einem Auge erblindet ist erhält keine Rente, da er noch andere seiner Ausbildung entsprechende Tätigkeiten voll schichtig verrichten kann. (z.B. Pförtner, Bürotätigkeiten etc.).

    nachfolgendes Urteil, ist Grundlage für Streitigkeiten gegen die DRV
    bezüglich der Verweisungstätigkeiten.

    Die Begründungen lassen sich so auf viele andere Antragsteller zur EMR oder T-EMR angleichen.

    Hier wird gefolgert:
    Kann eine Tätigkeit nur in Teilbereichen ausgeübt werden oder ist der Versicherte nicht uneingeschränkt zu der im Tarifvertrag genannten Tätigkeiten fähig, kann der Arbeitsmarkt ferner verschlossen sein, weil die Zahl der in Betracht kommenden Stellen dadurch nicht unerheblich reduziert ist ( BSGE 56, 64, 68 = SozR 2200 § 1246 Nr. 110).

    Schon die spezifische Benennung eines ,, Pförtners an der Nebenpforte" lässt gegenüber der noch gewöhnlich erscheinenden Tätigkeitsbezeichnung ,,Pförtner" ein eingeschränktes Anforderungsprofil vermuten, weil die Beklagte (DRV) erkennt, dass der Kläger zu der auch im Tarifvertrag benannten entsprechenden Tätigkeit, die nach Ziff. 6.11 u.a. die z.B. Fernsprechvermittlung erfordert, nur in Teilbereichen tätig ist.

    Der Arbeitsmarkt ist weiterhin für typische Saisonarbeitsplätze verschlossen,
    die regelmäßig leistungsgeminderten Angehörigen des Betriebes vorbehalten bleiben und nicht für Betriebsfremde zur Verfügung stehen (BSG SozR 2600 § 46 Nr. 1; SozR 200 § 1246 Nr. 86, 101; BSGE 56, 64, 69= SozR a.a.O. Nr. 10; BSG vom 08.09.1982 - 5 b RJ 28/81).

    Soweit die Beklagte hier(DRV) den Kläger auf die Tätigkeit eines ,,Pförtners an der Nebenpforte" verweist, ist nur allzu offensichtlich, dass sie bestimmte einschlägige Ausführungen des Bundessozialgerichtes umgehen will. Vom BSG wurde nämlich festgestellt, dass die Tätigkeit eines gehobenen bzw. qualifizierten Pförtners in der Regel ein typischer Schonarbeitsplatz ist
    (BSG SozR 2200§ 1246 Nr. 137 m.w.N.)

    Der Arbeitsmarkt ist schließlich für Arbeitsplätze verschlossen, bei denen es nahe liegt,
    dass sie trotz der tariflichen Erfassung nur in geringer Zahl vorkommen (BSG SozR 2200 § 1241 d Nr. 5; SozR 2200 § 1246 Nr. 82). Die Beklagte (DRV) möge sich äußern, aufgrund welcher empirischen Erhebungen sie konkret von welcher Stellenzahl für ,,Pförtner an der Nebenpforte" ausgeht.

    Dazu mal ein Gedankenaustausch:
    Im Übrigen wäre die Frage zu klären, ob die Anzahl der potenziell zur Verfügung stehenden Arbeitsplätze für ,,Pförtner an der Nebenpforte" nicht bereits unter das vom BSG geforderte Maß reduziert ist, Umkehrschluss - wie sich aus der Recherche der einschlägigen Rechtssprechung ergibt - offenbar sämtliche Rentenversicherungsträger sämtliche Anspruchsteller, die nur noch über ein geringes Leistungsvermögen, auf diese Tätigkeit verweisen. Selbst bei der großzügiger Annahme, bundesweit würden jährlich ein oder mehrere Dutzend Stellen für ,,Pförtner an der Nebenpforte" neu vergeben, müsste der Kläger mit tausenden Leidensgenossen um diese Stelle konkurrieren.

    --------------

    Ein Urteil dazu;
    Bundessozialgericht - B 13 R 27/06 R - Urteil vom 12.12.2006


    Von daher diese Argumentation s. o.g. Aussage durch dich im Zitat, wurde widerlegt in der gängigen Rechtssprechung und so mit ist die Hürde für den Versicherten ein wenig geringer.

    Mfg Lyn


  • Für die Verweiserei gibt es auch noch eine andere Einschränkung:

    Für die vor 1961 geborenen gilt noch der Berufsschutz.

    Die müssen sich nicht auf jede Tätigkeit verweisen lassen.
Diese Diskussion wurde geschlossen.