Kann der Arbeigeber ein Behindertengerechten Arbeitsplatz einfach mir wegnehmen

Ich habe seit 1992 eine Behinderung von 50% und arbeite als Paketzusteller.Über 10 Jahre stelle ich im selben Bereich Pakete zu.Dieser Bereich wurde auf meine Behinderung zugeschnitten.Im letzten Jahr wurde der Bereich geändert,so das er nicht mehr Behindertengerecht ist.Ich habe mich dagegen gewehrt.Darauf hin wurde mir der Bereich mit der Begründung weggenommen, ich bin Schwerbehindert und würde diesen nicht mehr schaffen.

Antworten



  • Hallo freilebender!

    Erstmal ein herzlich Willkommen!

    Aus Deiner Frage spricht Bitternis.Jedoch ist Sie nicht so ganz einfach zu beantworten.
    Daher währen mehr Infos sehr Hilfreich.

    Allgemein,finde ich es unmenschlich,einem den Arbeitsplatz wegzunehmen,an dem man sich wohlfühlt.Aber unser aller Leben ist oft von unmenschlichkeit betroffen.
    Deine Frage ist daher für Experten.

    Wünsche Dir alles Gute und das sich Dein Problem in Wohlgefallen auflösen möchte!
    Gruß
    SENDRINE 😀
  • Hallo freilebender,

    ja kann er, aber nur bedingt. Leider hast die die näheren Hintergründe nicht wieder gegeben, deshalb kann ich nur allgemein antworten. Beispiel: Ist ein behinderter Arbeitnehmer länger krank und hat die Garantie das er nach seiner Abwesenheit (Urlaub/Krankheit/Kur) in seinen Job zurück kehren kann, muß er nach seiner Rückkehr nicht unbedingt den gleichen Arbeitsplatz zurück bekommen, an dem er vor seiner Abwesenheit gearbeitet hat. Es ist auch möglich das der Arbietgeber ihn an einen anderen Arbeitsplatz versetzt.

    Was anderes ist eine unbegründete Kündigung. Das geht absolut nicht. Vieleicht magst Du ja noch ein bischen dazu schreiben. Es ist schwer gute Antworten zu geben wenn man raten muß.

    Gruß Karin


  • Hallo Freilebender,

    ein herzliches willkommen bei MyHandicap.

    Ich schliesse mich an meine Vorgängerinnen an, wäre echt schön, wenn Du uns etwas mehr Hintergrundwissen mitteilst, so das man näher und gezielter antworten kann.


    Einen schönen Abend.

    LG * Kerstin
  • Hallo Freilebender,

    prinzipiell können auch Arbeitnehmer mit Schwerbehindertenausweis gekündigt werden, allerdings mit Einverständnis des Integrationsamtes.

    Wir würden dir gern umfassendere Infos zur Verfügung stellen. Dazu brauchen wir aber mehr Informationen.

    Viele Grüße,
    Iris, Redaktion MyHandicap
  • Hallo Freilebender,

    ich habe deine Zusatzinfos aud den neuen Thread hier rein kopiert und die neuen Fragen zu diesem Thema gelöscht. Es ist besser, wenn alle Infos zu einem Thema in einem Thread sind.

    Was heißt, man hat dir das weggenommen? Heißt das du wurdest gekündigt oder in eine andere Abteilung versetzt?

    Viele Grüße,
    Iris, Redaktion
  • Hallo,

    zu der gestellten Frage möchte ich auf den § 81 Absatz 4 SGB IX verweisen. Danach haben schwerbehinderte Menschen Anspruch ggü. ihren Arbeitgebern auf behindertengerechten Arbeitsplatz, soweit die Einrichtung solch eines Arbeitsplatzes für den Arbeitgeber zumutbar ist. Dieser Anspruch ist sogar einklagbar.

    Hier lohnt es sich zu prüfen, ob dieser § in Ihrem Fall helfen kann.

    Viele Grüße
    Thomas Worseck
  • Also der Behindertegerechte Arbeitsplatz wurde in der Zeit geändert als ich im Urlaub wahr.Mir ist zugesichert worden das dies erst nach mein Urlaub passiert,bei diesem Gespräch wahr die Schwerbehinderten dabei.Ich habe eine Bescheinigung vom Betriebsarzt ,das Treppensteigen sollte möglichst vermieden werden.Der Personengebundene Zeitzuschlag (PGZ) sollte weiterhin gewährt werden.Der PGZ ist nur für den Zustellbereich, in den ich Jahrelang gearbeitet habe. Dieser Zustellbereich hat ich so geändert,das er nicht mehr Leidesgerecht ist und der PGZ nicht mehr greift.Ich habe mich erst mündlich dann schriftlich beschwert. Die antwort wahr,ich warte doch nicht bis sie aus dem Urlaub kommen. Ich wandte mich an die Schwerbehindertenvertretung und den Betriebsrat.Leider hat keiner Interesse gezeigt mir zu helfen.Da ich keine Hilfe zu erwarten hatte wandte ich mich ans Integrationsamt und an den Integrationsfachdienst. Sie haben ich an meinen Arbeitgeber gewandt,dieser reagierte aber nicht. Nun hat man mir Verfehlungen (Störung des Betriebsfrieden) vorgeworfen die Monate zurück liegen.In diesem Gespräch hat die Schwerbehindertenvertretung mich beim Arbeitgeber schlecht gemacht. Ich habe mich an einen RA. gewandt.Er hat klar gestellt das es keine Verfehlungen gibt.Der Arbeitgeber hat mir deshalb keine Ermahnung,Verwarnung oder Abmahnung geben können.Nun haben sie mir den ZusTeilbereich weggenommen,mit der Begründung ich sei Schwerbehindert und schaffe den neu zugeschnitten Bereich nicht.Mein Vorgesetzter hat zu mir gesagt er wird dafür das dort nicht mehr arbeiten werde.Ich wandte mich an seinen Vorgesetzten.In dem Gespräch teilte er mir mit,er wird dafür sorgen mich zu kündigen.
  • Hallo freilebender,

    so eine Versetzung wärend der Abwesenheit ist bis zu einem gewissen Rahmen schon möglich. Ich kann mich aus meiner Zeit als Kinderkrankenschwester daran erinnern, daß eine schwerbehinderte Kollegin in die Ambulanz versetzt wurde. Weil sie dort keinen Schichtdienst hatte, bekam sie ihre Schichtzulage nicht mehr und eine andere Gehaltstufe. Sie zog vor Gericht und wurde abgewiesen. Das war damals rechtens und sie konnte nichts dagegen tun. Ich kenne allerdings nicht die näheren Umstände dieses Falles und weiß nicht was da sonst noch gelaufen ist. Was aber, glaube ich, nicht geht, ist daß Dein Arbeitgeber Dir vorschreiben will wie belastbar Du bist. Da wäre es ganz bestimmt nicht verkehrt mit Deinem Hausarzt zu sprechen und Dir von ihm ein Attest ausstellen zu lassen, auf dem steht, daß Du genau für diese Route, die Dein alter Job beinhaltet, geeignet bist. Mit so einer ärtzlichen Bescheinigungen solltest Du Deinen Arbeitgeber überzeugen können. Notfalls mit rechtlichen Schritten. Deshalb solltest Du Dir dieses Attest unbedingt besorgen und dann noch einmal mit Schwerbehindertenvertretung, Betriebsrat und Integrationsamt reden. Besseren Rat kann ich Dir nicht geben, aber der Fachexperte von MyHandicap hat bestimmt noch ein paar hilfreiche Informarionen für Dich.

    Gruß Karin
  • freilebender schrieb:
    Ich habe seit 1992 eine Behinderung von 50% und arbeite als Paketzusteller.Über 10 Jahre stelle ich im selben Bereich Pakete zu.Dieser Bereich wurde auf meine Behinderung zugeschnitten.Im letzten Jahr wurde der Bereich geändert,so das er nicht mehr Behindertengerecht ist.Ich habe mich dagegen gewehrt.Darauf hin wurde mir der Bereich mit der Begründung weggenommen, ich bin Schwerbehindert und würde diesen nicht mehr schaffen.

  • Hallo Freilebender,

    danke für deine Zusatzinfos.
    Wir sind an deiner Frage dran!
    Wir haben unsere Fachexperten kontaktiert und warten nun auf Antworten.
    Ich werde mich morgen auch nochmals eindringlich mit deinen Fragen befassen.
    Bitte hab noch etwas Geduld.

    Viele liebe Grüße von
    Michaela
  • Hallo Freilebender,

    es wird dir ja gerade ziemlich schlimm eingeschenkt. Wie schon einige gesagt haben, ist es erst mal im Ermessen deines Arbeitgebers dich auf einen anderen Arbeitsplatz zu setzen. Auch wenn eigentlich besprochen wurde, dass dies erst zu einem späteren Zeitpunkt umgesetzt werden sollte. Immerhin gibt er dir - soweit ich das rauslesen kann - einen anderen Arbeitsplatz. Darüberhin aus ist er anscheinden nur unvollständig informriert, was du dir zutraust und was du kannst. Da geht er anscheindend eher auf Informationen (oder dubiose Aussagen) von Dritten ein. Am wichtigsten wäre neben der (ärztlichen) Aussage über deine aktuelle Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit auch das Gespräch mit deinem Arbeitgeber. Laß dir möglichst bald einen Termin geben, bereite dich gut darauf vor und versuche deine Anliegen ruhig und sachlich darzustellen. Ziel sollte die einvernehmliche Lösung sein, am besten im Einsatz zu einem Arbeitsgebiet, das du am besten bewältigen kannst und in dem du die beste Leistung für das Unternehmen anbieten kannst. Auch wenn in dem Gespräch nicht gleich Lösungen gefunden werden, kann zumindest der Kontakt aufrechtrehalten werden.

    Viele Grüße

    Michael
  • Sehr geehrtes Mitglied,

    Niemand darf auf Grund seiner Behinderung diskriminiert werden. Ich rate daher sofort, einen versierten Fachanwalt vor Ort aufzusuchen und dort eine Abwehrstrategie abzusprechen. Abhängig von der Organisationsform Ihres Arbeitgebers gibt es verschiedenste zu beteiligende Gremien, wie z.B. den Betriebsrat, die Schwerbehindertenvertretung, das Integrationsamt, den Vorgesetzten usw.

    Unter den Voraussetzungen des einschlägigen Schwerbehindertenrechts ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber nur nach vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes zulässig. Sofern Sie eine Kündigung erhalten, müssen Sie innerhalb von 3 Wochen ab Zustellung der Kündigung eine so genannte Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. Diese Frist ist unbedingt einzuhalten. Bei diesem Verfahren ist ebenfalls dringend anzuraten, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu beauftagen. Zwecks Vermeidung von in der Regel nicht wieder rückgängig zu machenden Nachteilen ist diese Frist unbedingt einzuhalten. Im Rahmen des Verfahrens vor dem Integrationsamt werden Sie ebenfalls angehört. Es besteht zudem im Falle einer Zustimmmung des Integratiosnamtes die Möglichkeit, diese Entschiedung (Achtung auch dort sind Fristen zu beahcten) von einem Gericht überprüfen zu lassen.

    Neben den bereits diskutierten Ansprüchen ist auch an das AGG zu denken und die daraus resultierenden Ansprüche, die mit einem versierten Anwalt besprochen werden sollten. Sowohl der Betriebsrat als auch die Schwerbehindertenvertretung sind verpflichtet, Sie zu unterstützen und können entsprechend den einschlägigen Vorschirften des BetrVG aufgefordert werden, die Rechte gegenüber dem Arbeitgeber auszuüben.

    Ob Ihre Versetzung bzw. die Änderung Ihres Einsatzgebietes unter das arbeitgeberseitige Direktionsrecht fällt oder eine Änderung des Vertrages bedeutet ist anahnd der Vertragsunterlagen und der sonstigen formalien zu prüfen. Gegebenenfalls ist eine solche Änderung nur durch eine Änderungskündigung zu erwirken, die grundsätzlich hinsichtlich der Beteiligungs und Genehmigungsrechte die selben Voraussetzungen hat; auch diesbezüglich sollte ein Fachanwalt für Arbeitsrecht mit der Prüfung betraut werden.

    Im Ergebnis können wir Ihnen nur anraten, bei einem Anwalt Ihres Vertrauens vorstellig zu werden und sich dort eingehend beraten und vertreten zulassen.

    Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

    Mit freundlichen Grüßen

    F. Teßmer
    Rechtsanwalt
  • Vielen dank für ihre Antwort.Es ist sehr schwer einen guten Anwalt zu finden,der mein recht als Arbeitnehmer durch setzt.Ich werde bis zum bitteren ende zugehen. Eigentlich habe ich nichts mehr zu verlieren. danke freilebender

  • ich müsste etwas mehr wissen. es gab anscheinend noch keine kündigung ?
    gegen eine kündigung musst du auf jeden fall vorgehen.
    was und wie arbeitest du denn jetzt - an dem alten arbeitsplatz, ohne ihn zu schaffen ? da könntest du dich schon auf behindertengerechte ausgestaltung berufen.
    ode einfach nur machen, was du eben kannst, und die kündigung abwarten, dann gegen diese vorgehen.
    der arbeitgeber kann zwar prinzipieell die arbeitsorganisation und arbeitsplätze umgestalten - eine damit verbundene kündigung ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn es für die änderung dringende betriebliche erfordernisse gibt und der arbeitnehmer nach seinen fähigkeiten nicht mehr geeignet ist, dem arbeitsplatz zu entsprechen.

    gruß reichel
  • Hallo alle zusammen,
    nun möchte ich Euch einmal aufklären, was freilebnder mit der ganzen Sache meint.
    Ich bin nämlich auch Zusteller ( Verbundzusteller bei der DP AG)
    Man hat freilebender einfach die Tour weggenommen und ihn auf eine andere Tour gesetzt. Diese ist dann auch bestimmt nicht behindertengerecht zugeschnitten.

    Ich habe auch eine SBH, zwar nur 30%, bin aber gleichgestellt. d.h. werde behandelt wie einer der 50% hat, habe aber keinen Ausweis und keinen zusätzlichen Urlaub, sowie keine Sonderbehandlung bei den öffentlichen Verkehrsmitteln.
    Ansonsten hab ich auch meine Vergünstigungen.


    Ich hoffe, das ich mit deinem Problem und der Aufklärung dazu richtig liege.

    LG mentholina
  • Hallo freilebender,

    eines habe ich noch immer nicht verstanden: warum greift bei der neuen Zustelltour der PGZ nicht? Dieser ist doch personengebunden und Deine Behinderung fällt ja nicht weg durch die Bedienung einer neuen Tour. Wie wurde denn der Wegfall des PGZ begründet?

    Aber selbst wenn der PGZ endgültig wegfällt: es gibt noch immer die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber die Tour etwas verkleinert und einen Antrag beim Integrationsamt auf einen sog. "Minderleistungszuschuss" stellt (§27 SchwbAV i.V.m. §102 SGB IX, Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen).

    Wurde diese Möglichkeit denn vom Integrationsamt oder Deiner Schwerbehindertenvertretung dem Arbeitgeber gegenüber nicht erwähnt?

    Grüße
    von
    Mubika

  • Mubika hat geschrieben:
    Hallo freilebender,

    eines habe ich noch immer nicht verstanden: warum greift bei der neuen ZustelltTür der PGZ nicht? Dieser ist doch Personengebunden und Deine Behinderung fällt ja nicht weg durch die Bedienung einer neuen Tour. Wie wurde denn der Wegfall des PGZ begründet?

    Aber selbst wenn der PGZ endgültig wegfällt: es gibt noch immer die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber die Tour etwas verkleinert und einen Antrag beim Integrationsamt auf einen sog. "Minderleistungszuschuss" stellt (§27 SchwbAV i.V.m. §102 SGB IX, Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen).

    Wurde diese Möglichkeit denn vom Integrationsamt oder Deiner Schwerbehindertenvertretung dem Arbeitgeber gegenüber nicht erwähnt?

    Grüße
    von
    Mubika


    Hallo Mubika ,der PGZ greift deshalb nicht weil dieser nur für die Tour ist bestimmt ist die bemessen wurde.Für eine andere Tour müsste er wieder neu beantragt werden und diese bemessen werden.Ja da hast du recht,das der Arbeitgeber dies machen könnte.Leider ist es aber so das er mich los werden will,weil ich mich wehre.Sogar das Integrationamt und Integrationfachdienst haben versucht mit ihnen zu reden.Er hat kein interesse. Grüße freilebender
  • Liebe User,

    Es stimmt zwar, daß der Arbeitgeber bedingt kündigen kann, aber dabei müßte das Integrationsamt, die frühere Hauptfürsorgestelle und die Schwerbehindertenvertretung angehört werden und zustimmen.
    Anders läge der Fall, wenn die Kündigung aus stark unzumutbarem Verhalten resultiert, aber auch hier müssen die genannten Vertretungen dem Zustimmen und Abmahnungen erfoglt sein.
    Wieder anders ist es, wenn die Kündigung rein betriebsbedingt war und der Arbeitgeber zweifelsfrei nachweisen kann, daß im Unternehmen oder deren Zweigstellen keine Möglichkeit besteht einen neuen behindertengerechten Platz anzubieten, auch dann nicht, wenn der Behinderte eine Änderungskündigung mit weniger Verdienst akzeptiert.

    Also Integrationsamt und Schwerbehindertenvertretung einschalten.

    Gruß

    Surfer
  • Hallo Freilebender,

    Der Arbeitgeber kann nur dann kündigen, wenn zuvor der Betriebsrat und vor allem in diesem Fall das Integrationsamt angehört wurde, und einveerstanden war.
    Selbst wenn gravierende Gründe vorliegen sollten, müssen diese zweifelsfrei bewiesen werden und dürfen wegen dem Antidiskriminierungsgesetz auch nicht rein an der Behinderung liegen.
    Zudem muß der Arbeitgeber bei betriebsbdingten Kündigungen zweifelsfrei nachweisen, daß kein anderer behindertengerechter Platz im gesamten Unternehmen vorhanden ist.
    Auch bei Versetzungen müssen der Betroffene, sowie Integrationsamt und Betriebsrat einverstanden sein und der Arbeitgeber zweifelsfrei nachweisen, daß keine andere Möglichkeit als die Versetzung vorhanden war.

    Gruß

    Surfer
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