haben Behinderte (mit Schwerbehindertenauweis) immer einen Anspruch auf Mehrbedarf bei ALG2?

Hallo,

ich habe bescheid über meinen ALG-2-Antrag bekommen. Da ich zur Zeit noch AlG I beziehe bis Juli 2010, wird dieser Betrag voll mit angerechnet.

Trotz meiner nachgewissenen Schwerbehinderung von 100 % bekomme ich keinen Mehrbedarf? Ist das Rechtens?

Lieben Gruß
Uli

Antworten

  • Hallo Cat_uli,
    den Mehrbedarf gibt es nicht standardmäßig, es müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein.

    Viele Grüße,
    Iris, Redaktion MyHandicap
  • Hallo Ulli,

    Mehrbedarf für behinderte Menschen nach SGB II

    Erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige erhalten einen Mehrbedarf (§ 21 Abs. 4 SGB II) in Höhe von 35 % der induviduellen Regelleistung, wenn Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX oder sonstige Hilfen für die Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes oder Hilfen zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit durch einen öffentlich-rechtlichen Rehabilitationsträger gewährt werden.

    Als Nachweis dient ein aktueller Bewilligungsbescheid des Rehabilitationsträgers. Es müssen tatsächlich Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden. Es reicht nicht aus, wenn der behinderte Mensch lediglich grundsätzlich die Voraussetzungen hierfür erfüllt. Die Leistungen dürfen sich nicht lediglich auf Beratung und Vermittlung nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX beschränken.

    Zur Ausbildung gehören nur berufliche Ausbildungen, wobei es sich nicht um einen geregelten Ausbildungsgang handeln muss. Ausgeschlossen sind Hochschulausbildungen und zeitlich überwiegend schulische Ausbildungen.

    Ausnahme: Beziehern von Sozialgeld nach § 28 Abs. 1 SGB II kann der Mehrbedarf auch für eine schulische Ausbildung oder eine Ausbildung an einer Hochschule gewährt werden, sofern die Bezieher Eingliederungshilfe nach § 54 Abs.1 und 2 SGB XII erhalten

    Der Mehrbedarf kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, bis zur einer Dauer von drei Monate gezahlt werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann der Mehrbedarf auch rückwirkend erbracht werden.


    Ich hoffe sehr das hilft Dir weiter.

    Gegen deinen Bescheid leg bitte Widerspruch ein.

    Bitte Fristbeachten , 4 Wochen nach erhalt des Bescheides , sollte die Frist abgelaufen sein kannst Du einen Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X stellen
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