stimmt es das kommunen zweitwohnungssteuer von behinderten studenten erheben dürfen?
Antworten
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Hallo Dritte,
zu deiner interessanten Frage haben wir unsere Steuerfachexperten um Antwort angefragt.
Hab bitte ein bisschen Geduld.
Viele Grüße, Iris
Redaktion MyHandicap
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Nach meinem Verständnis kann keine Zweitwohnungssteuer
erhoben werden.
Allerdings ist dieses Urteil noch nicht rechtskräftig
da Revision am Bundesverwaltungsgericht zugelassen wurde.
Urteil vom 22. April 2008,
Aktenzeichen: 6 A 11354/07.OVG Rheinland- Pfalz
Der Kläger ist mit Hauptwohnsitz in der elterlichen Wohnung in Landau und mit Nebenwohnsitz in seinem Studienort Mainz gemeldet. Die Stadt forderte von ihm für die Nebenwohnung Zweitwohnungssteuer in Höhe von 340,00 ? jährlich. Der hiergegen erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht statt. Das Oberverwaltungsgericht wies die von der Stadt Mainz eingelegte Berufung zurück und bestätigte damit seinen Eilbeschluss vom 29. Januar 2007
Mir ist kein gegenteiliges Urteil bekannt
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Hallo
Leider hat das Bundesverfassungsgericht anders entschieden. Zweitwohnungssteuer für Studenten ist nun zulässig - und damit höchstrichterlich entschieden. Damit kann die Zweitwohnungssteuer nun von allen Städten und Kommunen erhoben werden, denn dies wurde in Deutschland je nach örtlicher Rechtssprechung nicht einheitlich gehandhabt.
Mir ist nichts davon bekannt, das eine Schwerbehinderung einen Einfluss auf die Abgabe der Zweitwohnungssteuer hätte, leider.
http://www.spiegel.de/unispiegel/studium/0,1518,685284,00.html
Annette
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Hallo Dritte,
hier die Anwort auf die ursprüngliche Frage von Frau König, Fachexpertin aus der Steuerkanzlei Jäckel&Höpner:
Die Zweitwohnungssteuer ist eine örtliche Aufwandssteuer. Sie wird von den Gemeinden erhoben. Daher wäre vorab zu prüfen welcher Zweitwohnungssteuersatzung, der jeweiligen Gemeinde, der Steuerpflichtige unterliegt. Da die Gemeinden unterschiedliche Befreiungsvorschriften erteilen.
Zum Beispiel lauten die Befreiungsvorschriften in der Satzung der Landeshauptstadt München wie folgt:
Als Zweitwohnung gelten nicht:
1. Wohnungen, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern zu therapeutischen Zwecken oder für Erziehungszwecke zur Verfügung gestellt werden.
2. Wohnungen in Alten-,Altenwohn- und Pflegeheimen, Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und ähnliche Einrichtungen.
3. Wohnungen, die verheiratet und nicht dauernd getrennt lebende Personen aus beruflichen Gründen in der Landeshauptstadt München innehaben, wenn sich die Hauptwohnung der Eheleute außerhalb der Landeshauptstadt München befindet.
Seit dem 01.01.2009 gilt für die Landeshauptstadt München ebenfalls die Jahreseinkommensgrenze von 25.000,00 €, d.h. sollte das Einkommen des Steuerpflichtigen unter dieser Grenze liegen, so kann er sich auf Antrag von der Zweitwohnungssteuer befreien lassen.
Eine Befreiung auf Grund körperlicher Behinderung ist somit nicht gegeben, da sich die Steuer nach der Zweitwohnung bzw. nach dem Jahreseinkommen richtet.
Ich hoffe wir konnten Dir hiermit helfen. Solltest Du noch Fragen haben, wende Dich bitte nochmals an uns.
Liebe Grüße
Dein MyHandicap-Team
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