gleichstellungsantrag erstellen antrag

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  • Hallo Hanjo, wir möchten dir gern weiterhelfen. Wäre es dir daher möglich, deine Frage zu präzisieren?

    Danke. Viele Grüße, Iris, Redaktion MyHandicap
  • Start Sozialpolitik Schwerbehindertenrecht Nachteilsausgleiche
    Gleichstellung

    Für: Behinderte Menschen mit GdB 30 oder 40
    Zuständig: Agentur für Arbeit
    Rechtsquelle/Fundstelle: § 2 Abs. 3 i.V.m. § 68 Abs. 2 und 3 SGB IX
     
    Personen mit einem GdB von 30 bis 50 können auf Antrag der Agentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder behalten können.
    Mit einer Gleichstellung erlangt man grundsätzlich den gleichen "Status" wie schwerbehinderte Menschen, das heißt
    Arbeitgeber können finanzielle Leistungen zur Einstellung- und Beschäftigung erhalten.
    Gleichgestellte Menschen werden bei der Ermittlung der Ausgleichsabgabe auf einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet.
    Es können Hilfen zur Arbeitsplatzausstattung in Anspruch genommen werden.
    Der Technische Beratungsdienst und der Integrationsfachdienst stehen zur Beratung beziehungsweise Betreuung zur Verfügung.
    Es gilt der besondere Kündigungsschutz nach dem SGB IX.
    Gleichgestellte behinderte Menschen haben bei den Wahlen zur Schwerbehindertenvertretung ein passives und aktives Wahlrecht.
    Gleichgestellte Menschen können die folgenden Nachteilsausgleich nicht in Anspruch nehmen:
    Zusatzurlaub (Hinweis: gemäß einigen Tarifverträgen wird ein Zusatzurlaub von 3 Tagen gewährt),
    unentgeltliche Beförderung und
    vorgezogene Altersrente
     
    Eine Gleichstellung kann nur gewährt werden, wenn das Arbeitsverhältnis aus behinderungsbedingen Gründen gefährdet ist. Das heißt, drohende Arbeitslosigkeit rechtfertigt ebenso wenig eine Gleichstellung wie allgemeine betriebliche Veränderungen (zum Beispiel Produktänderungen, Teilstilllegungen, Betriebseinstellungen, Auftragsmangel, Rationalisierungsmaßnahmen), fortgeschrittenes Alter, mangelnde Qualifikation oder eine allgemein ungünstige/schwierige Arbeitsmarktsituation.
    Anhaltspunkte für die behinderungsbedingte Gefährdung eines Arbeitsplatzes können unter anderem sein:
    wiederholte/häufige behinderungsbedingte Fehlzeiten,
    behinderungsbedingte verminderte Arbeitsleistung auch bei behinderungsgerecht ausgestattetem Arbeitsplatz,
    dauernde verminderte Belastbarkeit,
    Abmahnungen oder Abfindungsangebote im Zusammenhang mit behinderungsbedingt verminderter Leistungsfähigkeit,
    auf Dauer notwendige Hilfeleistungen anderer Mitarbeiter,
    eingeschränkte berufliche und/oder regionale Mobilität aufgrund der Behinderung.

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