Führerschein

Hallo zusammen,

ich hoffe daß mir hier im Forum jemand helfen kann.

Es geht um Folgendes:

Ich habe im Jahr 1988 meinen PKW-Führerschein gemacht.
Damals litt ich noch unter keiner Behinderung.
Damals hatte ich selbst auch noch kein Auto, bin aber gelegentlich mal mit dem Wagen eines Bekannten gefahren - immer unfallfrei.

Im Jahre 1996 haben meine Frau und ich uns dann gemeinsam einen PKW mit Automatikgetriebe gekauft. Ich habe damals in unser beiderseitigem Interesse, weil wir den Wagen zu zweit nutzen wollten und auch meine Frau unter einer körperlichen Einschränkung litt, darauf bestanden ein Auto mit Automatikgschaltung zu kaufen.
Auch der Nachfolger dieses Autos war ein Wagen mit Automatikgetriebe.
Nachdem meine Frau 2007 an den Folgen Ihrer chron. Erkrankung verstorben ist, habe ich den Wagen allein genutzt. 2007 habe ich leider einen AUFFAHRUNFALL verursacht.

Nun habe ich vor einer Woche an einer Kreuzung leider die Vorfahrt übersehen und es kam zu einem Zusammenstoß mit einem vorfahrtsbereichtigten Fahrzeug.
Es kam zu einem Totalschaden beider Fahrzeuge - Personen wurden keine geschädigt - zum Glück.

Der Polizeibeamte, der den Unfall aufgenommen hat war zufällig der gleiche Beamte der 2007 de Auffahrunfall aufgenommen hat.
Bei Aufnahme des jetzigen Unfalls hat er mich wiedererkannt und meinte, daß er es diesesmal der Führerscheinstelle melden muss, und ob man mir nicht den Führerschein entzieht.

Das wäre die totale Katastrophe, weil ich aufgrund meiner Gehbehinderung auf mein Auto angewiesen bin (Einkäufe, Arztbesuche,usw.).
Außerdem wäre ich dann auch anderweitig für die Teilnahme am Leben extrem eingeschränkt.

Der Beamte meinte, ob nicht diese BEHINDERUNG die ich habe eine Teilnahme am Straßenverkehr gefährdet.
Ich bin ziemlich unruhig jetzt.
Wenn eine Gehbehinderung meine Teilnahme am Straßenverkehr gefährden soll, dann wäre ich ja auch zu Fuß eine Gefährdung (?)

Kann das wirklich passieren, daß man mir für eine Ordnungswidrigkeit den Führerschein für immer nehmen kann ?
Habe die Sache schon an einen Anwalt herangetragen. Dieser hat die Akte noch nicht vorliegen.

Kann mir jemand etwas dazu sagen ?

Liebe Grüße
Tom

PS
Ich war nicht alkoholisiert.
Mein Unfallgegner jedoch schon.

Antworten

  • Vielleicht solltest du mal in dich gehen und dich selbst fragen, ob dein Handycap eine Problematik für die Teilnahme am Straßenverkehr darstellen könnte. Wenn dies nicht der Fall ist, so würde ich mir da erstmal keine Gedanken machen.

    Ein Gutachter könnte da vielleicht auch weiterhelfen, darauf würde es wahrscheinlich hinauslaufen, das ein Gutachter klären muss ob es ein Problem darstellt oder nicht.


    Wenn es danach ginge, müssten so einigen den Führerschein abgeben.
  • Erstmal ganz ruhig bleiben, so schnell schießen die Preußen nicht. Erst wenn die Führerscheinstelle auf Dich zu kommt, mußt Du reagieren. So ohne weiteres kann Dir
    die FS-Stelle (Straßenverkehrsamt) den FS nicht entziehen. Sie müßte Dich erstmal zur
    Begutachtung durch einen Verkehrsmediziner oder bei einer MPU-Stelle schicken. Erst wenn da festgestellt würde, daß Du eine Gefahr für dich und andere im Straßebverkehr darstellst, kann Dir der FS entzogen werden.Wichtig ist ein guter Anwalt für Verkehrs-
    rechtund eventuell ein gutes Gespräch mit dem Sachbearbeiter/in auf der FS-Stelle. Grüße Detlev
  • Hallo Tom,

    ich fahre auch einen umgebauten Wagen (Handgas) und habe meine Behinderung noch nicht in meinem Führerschein eintragen lassen. Mein Mann ist Polizeibeamter und er sagt, man kann mich dazu nicht zwingen, aber wenn es zu einem Verkehrsunfall kommt, bekomme ich auf jeden Fall eine Teilschuld da der Gegner sagen wird "Kann sie das Fahrzeug überhaupt so führen".

    Normalerweise musst du zum TÜV und dort wird aufgrund deiner Behinderung getestet, ob dein Wagen passend für dich umgebaut worden ist oder ob du noch zusätzlich etwas verändern musst.Normalerweise musst du auch noch einige Fahrstunden nehmen. Dann musst du einen kleinen Fahrtest absolvieren beim TÜV (Vollbremsung z.B)

    Dann wird in deinen Führerschein die dazugehörigen Nummern eingetragen und dir kann bei einem Unfall niemand sagen, dass du nicht richtig in der Lage warst dein Auto zu fahren.


    Ob man dir den Führerschein jetzt direkt entziehen kann, weiß ich nicht aber ich denke du wirst eine Fahrüberprüfung machen müssen.

    Lieben Gruß Andrea

  • Hi Tom,

    da würde ich mir erstmal wenig Sorgen machen.
    Auf der anderen Seite mußt Du aber auch ein Fahrzeug mit Deiner Behinderung im Griff haben.
    Nur, es sagt einem keiner wann man da was machen muß, z.B. eine Nachschulung.
    Zumindest mir hat das niemand gesagt als mir mein Bein abgenommen wurde.
    Bin dann erst ganz normal weitergefahren mit Automatik, habe aber dann doch bergriffen das ich auf Linksgas umrüsten muß und eben mit Hilfe einer Fahrschule eine Nachprüfung machen mußte.
    Ok. das waren 2 Fahrstunden und eben die Prüfung, Kosten waren nicht sehr hoch.
    Paß nur auf was man in Deinen, dann ja neuen, Führerschein einträgt.
    Die nehmen normal alles raus außer PKW.
    Wenn Du dann aber mal mit Anhänger fahren willst bist Du der dumme.
    Oder auch bei größeren Wohnmobilen kann das in die Hose gehen, wie auch beim Motorradführerschein.

    Viel Glück

    Richard


  • Hallo Thom!

    Du hast hier schon einiges gelesen und kannst Dir ein Bild machen.

    Du solltest bevor Du keinerlei Schreiben in Händen hast,wie schon geschrieben,ruhe bewahren.

    Ich kann Dich sehr gut verstehen.Mobilität zu verlieren,ist ein großer einschnitt.
    Das Du einen Anwalt in Anspruch nehmen willst,nimmt bereits Druck von Dir weg.
    Ich wünsche Dir alles Gute und nun besonders Geduld und Kraft
    Gruß
    SENDRINE 😀
  • Hallo,
    erstmal würde ich mir keine Sorgen machen.
    Denn das der Andere das Fahrzeug unter Alkehol gefahren hat wiegt schlimmer.

    Aber das Beurteilen zu lassen kommt erst auf wenn der andere seine Strafe wegen Alk am steuer hat.
    Solange du nicht getrunken hast oder unter Medikamenten stehst die dein Urteilsvermögen einschränken könnten ist das nicht so schlim wie es sich anhört.

    Ein Anwalt ist gut und da würde ich erst abwarten.

    Ausserdem kannst Du vieleicht hier im Forum unseren Spezialisten Fragen der für Umbau und solche sachen zuständig ist schreib ihm doch mal eine PM dann weist Du vieleicht
    schon mehr.

    Gruß
    Herbi
  • Hallo Tom

    Wider Willen bin ich da etwas fachkundig. Ich fahre seit 30 Jahren einen Automatik- PKW mit Gaspedal links. Jetzt hat mein Arbeitgeber und das Integrationsamt Karlsruhe gefordert, daß ich ein neues Gutachten erstellen laße. Beim Arbeitgeber mag es Unwissenheit sein, beim Integrationsamt vermute ich ganz anderes, insbesondere bei so Sätzen wie: "Das können Sie gar nicht beurteilen und selbst wenn spielt es keine Rolle" bzw. "auch wenn es jetzt noch nicht um ihren Arbeitsplatz geht in ein zwei Jahren können wir ihnen dann auch nicht weiterhelfen",

    Aber zu dir:

    So schnell wird dir nicht der "Lappen" abgenommen schon gar nicht auf Lebzeiten. Behinderte mit umfangreicheren Einschränkungen fahren Auto oder selbst mit Einschränkungen im Arm und Fingerbereich (wie bei mir) geht noch viel mehr. s. http://www.rolliflieger.de
    Rechtlich, insbesondere wenn du einen Führerschein hast, sieht es so aus, und das hat mir der Sachverständige beim TÜV auch bestätigt: Der Führerschein verliert nicht seine Gültigkeit, allerdings gehört es zu deinen Sorgfaltspflichen daß du fahrtüchtig bist. Spätestens bei einem Unfall mußt du diese Sorgfaltspflicht nachweisen. Daher beim TÜV läßt man ein Gutachten erstellen (Probefahrt - keine Führerscheinprüfung) und erhält dann die Auflage (bei mir) Gaspedal links. Kosten 69,95 €

    Geregelt ist das alles in der Füherscheineignungsverordnung FeV

    § 2 Eingeschränkte Zulassung

    (1) Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen nicht sicher im
    Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen
    ist, daß er andere nicht gefährdet. Die Pflicht zur Vorsorge, namentlich
    durch das Anbringen geeigneter Einrichtungen an Fahrzeugen, durch den Ersatz
    fehlender Gliedmaßen mittels künstlicher Glieder, durch Begleitung oder durch
    das Tragen von Abzeichen oder Kennzeichen, obliegt dem Verkehrsteilnehmer
    selbst oder einem für ihn Verantwortlichen.

    dann gibt es allerdings auch noch den § 11


    § 11 Eignung

    (2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige
    Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur
    Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der
    Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die
    Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken
    gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn
    Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage
    4 oder 5 hinweisen.

    (4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder
    Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für
    die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,
    1.wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten
    eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich
    ist oder
    2.bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte
    das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher
    führen kann.

    Zusammenfassung:
    Bisher bist du vollkommen legal gefahren (liegt im eigenem Ermessen). Durch die zwei Unfälle sind berechtigt oder nicht Zweifel aufgetreten,d.h wird dich die Führerscheinstelle auffordern ein Gutachten von einem kraftfahrzeugtechnisches Gutachter erstellen zu laßen. Deinem Bild nach fährst du ja auch mit links. Ich würde so schnell wie möglich beim TÜV vorfahren. Dein Auto ist zwar Schrott aber google mal nach Fahrschulen für Behinderte in deiner Gegend. Die haben umgebaute Fahrzeuge. Ein positives Gutachten sollte bei dir kein Problem sein und dann hast du deine Sorgfaltspficht nachgewiesen.

    http://www.senftteam.de/wissenswertes/fuehrerschein-allgemein-autofahren-mit-behinderung/
    http://www.verkehrsportal.de/fev/fev_03.php


    Klaus







  • Sehr geehrtes Mitglied,

    vielen Dank für Ihren Forumsbeitrag.

    Tatsächlich kann ein Führerschein wegen mangelnder Eignung und Befähigung nur auf der Grundlage eines fachärztlichen Gutachtens und einer Fahrtauglichkeitsbegutachtung entzogen werden.

    Regelmäßig wird die Fahrerlaubnisbehörde, wenn sie von einem Vorfall Kenntnis erlangt, den Betroffenen zu einer Vorsprache auffordern und ihn darum bitten, ein Attest des Hausarztes vorzulegen. Es kann jedoch auch vorkommen, dass die Behörde den Betroffenen auffordert, ein Gutachten eines weitergebildeten Arztes der Fachrichtung Neurologie/Psychiatrie über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beizubringen.

    Im schlimmsten Fall muss sich der Betroffene einem Fahrtest bei normaler Verkehrsdichte, feuchter Straßenbeschaffenheit und nebliger Wetterlage durch ein Stadtgebiet unterziehen. Die Fahrprobe würde dann in Ihrem Fall höchstwahrscheinlich mit einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe durchgeführt werden. Im Verlauf dieser Testfahrt wird geprüft, inwieweit der Betroffene sich zum Führen von Kraftfahrzeugen eignet.

    Erst wenn das Ergebnis des Fahrtests negativ ist, kann das Amt die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) entziehen. Dies wird sie regelmäßig damit begründen, dass sich der Betroffene als ungeeignet oder als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG ist geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Nach § 2 Abs. 5 StVG ist befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer 1. ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat, 2. mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist, 3. die zum sicheren Führen eines Fahrzeugs erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist. Meistens wird sie diesen Verwaltungsakt damit begründen, dass der Betroffene aufgrund seiner mangelnden Befähigung erhebliche Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum der übrigen Verkehrsteilnehmer mit sich bringt.

    Dem Betroffenen bleibt dann nur die Möglichkeit, gegen den Einziehungsbescheid Widerspruch einzulegen. Der Widerspruch kann dann damit begründet werden, dass der Betroffene zumindest bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist und das Fahrzeug aufgrund der Gehbehinderung für die Gesundheit des Betroffenen von höchster Bedeutung ist. Der Betroffene kann anführen, dass das Fahrzeug für Fahrten zum Arzt benötigt wird. Bedingte Eignung bedeutet, dass der Bewerber wegen körperlicher und/oder geistiger Mängel z.B. aufgrund von Krankheit oder Behinderung, zwar über die erforderliche Eignung nicht in vollem Umfang verfügt, dass jedoch durch entsprechende Beschränkung der Fahrerlaubnis oder durch Auflagen zur Fahrerlaubnis gewährleistet werden kann, dass er ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr sicher führen kann (§ 2 Abs. 4 Satz 2 StVG).
    Eine Beschränkung der Fahrerlaubnis beispielsweise auf einen Landkreis D. wäre gegenüber der völligen Entziehung der Fahrerlaubnis ein milderes Mittel.

    Florian Teßmer, Rechtsanwalt

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