darf ich bei 100%iger schwerbehinderung( natürlich rollstuhlzeichen vorhanden ) eingener parkplatz v

Bei uns findet der Tage ein Umzug im Haus statt, muss ich trotz öffentlicher Kennzeichnung meines Parkplatzes, diesen räumen??? Da mein Parkplatz in den Haltebereich für den Umzug mit einbezogen wurde.

Antworten

  • Hallo Babs47,

    wenn Du magst, kann ich Deine Frage gern an unsere Fachexperten für Recht weiterleiten.

    Aber meinst Du nicht es würde von guter Nachbarschaft zeugen, wenn Du für diese Zeit einfach Deinen Parkplatz auch zur Verfügung stellst? Der Umzug wird ja wohl nicht Wochen dauern. - Nur so ein Gedanke von mir persönlich.

    Aber wie gesagt, kann ich das gerne auch weiterleiten. Gib mir bitte einfach nochmal kurz Bescheid.

    Erstmal noch ein schönes Wochenende 😀

  • Hallo!

    Möchte mich gerne Justin anschließen. Vielleicht ließe sich das ganze wirklich durch ein Gespräch klären.

    Es geht nichts über eine gute Nachbarschaft und vielleicht braucht man sich mal.

    Gruß
    SENDRINE 😀
  • Auch von mir ein Hallo
    Ich stimme Sendrine voll und ganz zu.Ein wenig Freundlichkeit zum Anfang,zahlt sich vielleicht in der Zukunft aus.Jetzt brauchen deine neuen Nachbarn einmal deine Hilfe
    bzw. ein wenig Platz von dir,später kannst du vielleicht mal ihre Hilfe gebrauchen.
    L.G. ,rolf
  • Hallo,
    ich würde auch hin und fragen ob sie den Platz brauchen und für wie lange.
    Macht sich auf jeden Fall immer gut freundlich seine Hilfe an zu bieten
    sie nehemen einem ja nicht das Recht darauf sondern man rückt etwas zur Seite
    für eine bestimmmte Zeit.
    Und ich denke das kann man schon machen.

    Gruß
    Herbi
  • Sehr geehrtes Mitglied,

    vielen Dank für Ihren Forumsbeitrag.

    Ein mobiles Halteverbotsschild ist wie jedes andere Verkehrszeichen ein Verwaltungsakt in der Form der Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

    Nur ein nichtiger Verwaltungsakt hat von Anfang an keine Rechtswirkung und löst für den Verkehrsteilnehmer keine Befolgungspflicht aus.
    Abgesehen vom Vorliegen der aufgezählten Nichtigkeitsgründe des § 44 Abs. 2 VwVfG, ist ein Verwaltungsakt nach § 44 Abs. 1 VwVfG nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.

    Ob die Straßenverkehrsbehörde Ihren Behindertenparkplatz mit in die Halteverbotszone einbeziehen durfte, ist eine Frage des Einzelfalls und bedarf einer Interessenabwägung.
    Hierbei kommt es auf der einen Seite auf den Grad Ihrer Behinderung und auf der anderen Seite auf die aktuelle Wohn- und Parksituation vor Ihrem Wohnhaus bzw. in Ihrer Straße an.

    Die Straßenverkehrsbehörde hat sich im Rahmen einer Interessenabwägung an den Grundsatz zu halten, dass durch ihre Maßnahme kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Es kommt also darauf an, inwieweit es Ihnen aufgrund Ihrer Behinderung zumutbar war, auf einem anderen Parkplatz in Ihrer Straße zu parken. Darüber hinaus ist beachtlich, ob die Halteverbotszone im Rahmen der Wohn- und Parksituation um ein paar Meter hätte verschoben werden können, sodass Ihr Parkplatz nicht mehr davon betroffen gewesen wäre.
    Diese Abwägung ist schwer zu beurteilen, da mir Ihre Wohnsituation nicht bekannt ist.

    Grundsätzlich ist zu sagen, dass Sie nicht einfach auf Ihrem Behindertenparkplatz stehen bleiben können. Sie hätten in dem Moment, in dem Ihnen das Halteverbotsschild bekannt gegeben wurde (dies geschieht durch Aufstellen des Verkehrszeichens) mit der Straßenverkehrsbehörde Kontakt aufnehmen und das Verkehrzeichen anfechten müssen. Im Rahmen der Anfechtung wäre es beispielsweise möglich gewesen, zu argumentieren, auf den Behindertenparkplatz angewiesen zu sein, da das Parken auf einem anderen Parkplatz jedenfalls unzumutbar wäre. Ein weiteres Argument wäre gewesen, den Parkbereich für den Umzugswagen um wenige Meter zu verschieben, sodass der Umzugswagen dann nicht mehr auf Ihrem Parkplatz hätten parken müssen, aber immer noch in Reichweite der Wohnung gewesen wäre.

    Wenn Sie Ihr Fahrzeug in der Halteverbotszone abstellen, dann riskieren Sie, dass die zuständige Behörde das Fahrzeug kostenpflichtig abschleppt.

    Florian Teßmer, Rechtsanwalt
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