Mein Sohn 100% Geist. Beh. Bezieht Grungsicherung.Nun verlangt das Amt Kredit Unterlagen (Eigenheim)

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  • Hallo pueppie7x

    Wir leiten deine Frage an unsere Fachexperten weiter. Sie werden dir rasch eine Antwort geben können.

    Gruss

    Andreas
  • Hallo,
    das mit der Grundsicherung ist anders der Kredit geht das Amt nichts an.


    So steht es geschrieben:
    Kein Grundsicherungsberechtigter muß aber bei Antragstellung die Einkomms-und Vermögendsverhältnisse seiner Kinder bzw.Eltern offen legen.
    Zunächst darf die Grundsicherungsbehörde nur allgemeine Angaben verlangen,die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Kinder und Eltern zulassen.
    Erst wenn im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein überschreiten der Einkommensgrenze vorliegen,sind die Kinder oder Eltern verpflichtet,ihre Einkommentsverhältnisse gegenüber der Grundsicherungsbehörde offen zu legen.
    Bei einem überschreitender Einkommensgrenze,also einem Jahreseinkommen von 100.000,-€
    und mehr entfällt der Anspruch auf Grundsicherung.

    Aus dem "Ratgeber für Menschen mit Behinderung"
    unter Grundsicherung

    Der Kredit für das Haus muß sogar abgezogen werden zumindest zum Teil
    weil das Ausgaben sind vom Einkommen.

    Gruß
    Herbi
  • Sehr geehrtes Mitglied,

    vielen Dank für Ihren Forumsbeitrag.
    Ihr Sohn erhält Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nur, soweit der Lebensunterhalt nicht aus dem Einkommen und/oder dem Vermögen sichergestellt werden kann. Theoretisch besteht also die Möglichkeit, dass durch Unterhalt Ihrerseits der Lebensunterhalt gedeckt werden könnte. Allerdings besteht eine gesetzliche Vermutung, dass das jährliche Gesamteinkommen (§ 16 SGB IV) der nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen 100.000 EUR unterschreitet (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB XII). Solange diese gesetzliche Vermutung nicht widerlegt ist, besteht ein Anspruch auf Leistungen. Es liegt im Ermessen des Sozialhilfeträgers, vom Leistungsempfänger nähere Auskünfte zu verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen zulassen. Die Frage nach den vermuteten Einkünften der Kinder oder Eltern oberhalb von 100.000 EUR ist aufgrund der gesetzlichen Vermutung unzulässig. Allerdings kann zur Widerlegung der Vermutung des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB XII der zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XII zulassen. Darunter könnten auch die von Ihnen angeforderten Kreditunterlagen fallen.
    Sofern sich aus diesen Anhaltspunkte ergeben, dass die 100.000-EUR-Grenze überschritten wird, sind Sie als Unterhaltspflichtige verpflichtet, ihre Einkommensverhältnisse offen zu legen. Denn ist die Vermutung von Einkommen unter der 100.000-EUR-Grenze bei Eltern/Kindern widerlegt, besteht kein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung (§ 43 Abs. 2 SGB XII). Dies gilt auch dann, wenn der Leistungsberechtigte tatsächlich keine Unterhaltsleistungen erhält. Zwar erfolgt kein Unterhaltsrückgriff des Sozialhilfeträgers auf den Unterhaltspflichtigen (§ 94 Abs. 1 SGB XII). Tatsächlich gezahlte Unterhaltsleistungen sind jedoch Einkünfte des Leistungsberechtigten, die auf den Bedarf angerechnet werden.
    Ohne nähere Kenntnis des Falls – insbesondere des Alters des Kindes, des Bundeslandes, in dem Sie wohnen, sowie der Kenntnis des Auskunftsersuchens der Behörde – kann ich Ihnen jedoch keine genauere Auskunft geben.

    Florain Teßmer, Rechtsanwalt
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