erstausstattung der ersten eigenen Wohnung?

Hi,

Ich bin grade dabei den Antrag zuschreiben auf Grundsicherung und Kostenübernahme der Assistenz (24 Std.) gekoppelt an einen Träger.
Ich habe sehr gute rolli-gerechte Wohnung in Aussicht, in Berlin. Nun will ich neben der Kostenübernahme für die Assistenz und den Antrag auf Grundsicherung nach SGB XII, auch noch versuchen Erstausstattungsgeld durch zu bekommen (für Waschmaschiene, Schlafzimmer usw.)

Ich bin aber noch unter 25 und habe kein anrecht auf Harz IV
Bekomme ich nun Erstaustattung und wie hoch ist sie, was sind meine Rechte und worauf kann ich mich berufen? Achja ich wohne in Sachsen Anhalt und dort muss ich auch den Antrag stellen.

Vielen Dank

Uli

Antworten

  • Wenn der Antrag auf Harz4 genemig wird, ist auch davon auszugehen, das den Antrag aus Erstausstattung stattgegeben wird.

    Allerdings müsstest du in die Ausnahme Regelung fallen, damit du unter 25 Harz4 bekommst.
  • Quantum, sie hat doch gesagt das sie kein Hartz IV bekommt sondern nur Grundsicherung.!

    @Cat

    Also generell versuchen die Ämter sich zwar drum zu drücken aber laut Gesetz: http://bundesrecht.juris.de/sgb_12/__31.html sehe ich keinen Grund warum du das nicht bekommen solltest. Es spielt auch nen grund warun du nach Berlin willst. Bei "einfach nur so, weils schöner ist" werden sie versuchen sich zu weigern.
    Ämter haben leider auch viel ermessenspielraum was die Höhe angeht... in dem Fall: Du kannst es nur versuchen. Man kann vorher nie genau sagen wie wo was... aber ich hab bei google einiges gefunden, am besten da mal durchstöbern.
  • Hallo Cat_uli,

    bzgl. Erstausstattung habe ich auf der Seite Hartz IV.info gefunden:

    Neben der Regelleistung und Leistungen wegen Mehrbedarf kann der Leistungsempfänger beim Bezug von ALG II möglicherweise auch Anspruch auf die abweichende Erbringung von Leistungen für eine Erstausstattung gemäß § 23 III SGB II haben. Hierunter fallen in erster Linie sogenannte einmalige Beihilfen, die in bestimmten Situationen von der zuständigen Kommune zu leisten sind. Da die Frage nach der Gewährung von einmaligen Beihilfen und deren Höhe in den Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Kommune fällt, gibt es hinsichtlich des zu erwartenden Umfangs der Beihilfen keine bundeseinheitliche Regelung. In jedem Fall ist ein Antrag auf Erstausstattung durch den Leistungsempfänger erforderlich.
    Was versteht man unter Erstausstattung?

    Der Begriff der Erstausstattung ist bedarfsbezogen und damit nicht zeitlich zu verstehen. Dies bedeutet, dass eine Person durchaus mehrmals Anspruch auf die Gewährung von Leistungen zur Erstausstattung haben kann, sofern entsprechende Gründe hierfür vorliegen.

    Anspruch auf Erstausstattung nach § 23 III SGB II können im Übrigen grundsätzlich auch Personen haben, die kein ALG II beziehen, aber diese Ausgaben nicht aus dem eigenen Einkommen oder Vermögen decken können.

    Abzugrenzen ist der Begriff der Erstausstattung von dem der Ersatzbeschaffung. Eine Ersatzbeschaffung liegt beispielsweise dann vor, wenn Gegenstände bereits vorhanden, aber durch Abnutzung unbrauchbar oder aus sonstigen Gründen defekt sind. Die Kosten für eine Ersatzbeschaffung sind grundsätzlich aus der Regelleistung anzusparen, in Betracht kommt allerdings die Übernahme der Kosten mittels eines Darlehns.
    Erstausstattungen für die Wohnung

    Ein wichtiger Bereich der einmaligen Beihilfen ist die sogenannte Wohnungserstausstattung. In Betracht kommt ein Anspruch hieraus beispielsweise bei Verlust der bisherigen Ausstattung durch höhere Gewalt wie Brand, Sturm oder Hochwasser oder bei Diebstahl. Dies gilt jedoch nur, sofern kein Dritter, zum Beispiel eine Versicherung, für die Übernahme des Schadens eintritt und sofern im Falle eines Diebstahls kein eigenes Verschulden vorliegt.

    Ebenfalls kann ein Anspruch bei Rückkehr aus einem Haftaufenthalt mit einer Dauer von mehr als sechs Monaten, einer stationären Einrichtung oder bei vorheriger längerer Obdachlosigkeit bestehen. Wenn ein Kind von einem Heimaufenthalt in eine Bedarfsgemeinschaft zurückkehrt, kann für die Einrichtung des entsprechenden Kinderzimmers ebenfalls ein Anspruch auf Möbelerstausstattung bestehen, sofern die Bedarfsgemeinschaft während der Abwesenheit des Kindes keine Unterkunftsleistungen zuerkannt wurden.

    Im Falle eines Auszugs aus einer Bedarfsgemeinschaft bei Scheidung oder Trennung besteht der entsprechende Bedarf anteilig. Bei Einzug in eine Bedarfsgemeinschaft ist in der Regel davon auszugehen, dass die beihilfefähige Ausstattungsgegenstände bereits vorhanden sind.

    Die Erbringung der Leistung ist als Geldleistung oder Sachleistung möglich. Kein Haushaltsgegenstand im Sinne des § 23 III Nr. 1 SGB II ist ein Fernsehgerät. Dieses ist von der Regelleistung (Teilnahme am kulturellen Leben) erfasst und daher hieraus anzusparen. Eine Waschmaschine sieht die Rechtsprechung hingegen auch in einem Singlehaushalt als notwendigen Einrichtungsgegenstand an (Sozialgericht Hildesheim, Az.: S 13 AS 1126/06), weshalb die Beschaffung im Rahmen der Beihilfe zur Erstausstattung zu gewähren ist.

    Ich hoffe, das hilft dir weiter.
    Viele Grüße, Iris, Redaktion MyHandicap
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