Abmahnung

ich habe am Do aufgrund von nächtlichen Rheumaschmerzen verschlafen.Ich bin erst morgens um 6 h zum Schlaf gekommen.Um 9:15 rief meine Chefin an wo ich bleibe.Um9:45 h
war ich dann auf der Arbeit und habe mich entschuldigt und es auch mit den nächtlichen Schmerzen begründet.es schien dann ok zu sein, da ich nachmittags die Zeit nacharbeitete.
Am sa fand ich dann von ihrem befreundeten Rechtsanwalt eine Abmahnung im Briefkasten vor.Im Nov. 2008 habe ich schon eine Abmahnung wegen zu spät kommens erhalten.danach ist es auch nicht mehr vorgekommen.Mein Arzt hatte mich am Mo bereits krank schreiben wollen, und ich habe abgelehnt, da ich an di Arbeit dachte,wo zur zeit eine Kollegin in urlaub ist.Wenn ich krank geschrieben wäre, wären sie nur noch zu zweit gewesen.Meine Rücksichtnahme wird jetzt mit einer abmahnung gewürdigt.Ist es sinnvoll zu der Abmahnung Stellung zu beziehen oder soll ich sie hinnehmen(sie ist nicht als Einschreiben geschickt,somit könnte ich im Zweifel sagen,daß ich sie nicht erhalten habe).mich hat das jetzt noch mehr in die depri reingeschickt.Eine Kollegin hat dieses Jahr auch verschlafen,jedoch keine Abmahnung erhalten.da meine Chefin keine Vorteile dadurch hat das sie mich als 60% Behinderte beschäftigt,bin ich ihr
mit meinen gesundheitlichen Problemen auch ziemlich schnurz.
Da ich ne Kämpfernatur bin, schaffe ich meine Arbeit ohne Murren, somit werde ich aber mit der Behinderung auch nicht ernst genommen.Habt ihr Erfahrung, wie man mit soetwas am besten umghen kann.
LG
Yvi

Antworten

  • hi,

    ich habe noch keine erfahrung gemacht diesbezüglich – habe aber mit meinem anwalt schonmal über so einem fall gesprochen.

    dein arbeitgeber kann dich nicht abmahnen oder im schlimmsten fall kündigen mit der begründung, dass du regelmäßig zu spät kommst. denn, ist dein zuspätkommen eine folge deiner behinderung (in deinem fall, dass du schmerzen hattest und deshalb verschlafen hast bzw auch wenn du morgens nicht so gut hoch kommst durch deine schmerzen)ist.

    am besten du gehst zu deinem anwalt oder einer rechtsberatung und setzt ein schreiben mit dieser begründung auf, dann erspart sich dein arbeitgeber und sein anwalt demnächst papier dir eine abmahnung zu schreiben.

    hoffe die antwort beruhigt dich etwas.

    gruß,

    christina


  • Hallo!

    Ich möchte mich hier Christina anschließen.Da Deine Chefin es vorzieht,das Problem einen Anwalt zu übergeben,würde ich an Deiner Stelle die Antwort auch einem Anwalt mit Begründung überlaßen.

    Deine Geschichte erinnert mich sehr an mich.Habe mir auch immer Gedanken um Kollegen und Arbeit gemacht.Hat rein gar nichts gebracht,ich wurde einmal nach sehr vielen Überstunden zwangsversetzt.

    Wünsche Dir viel Glück und die Kraft nicht zu verlieren.
    Gruß
    SENDRINE 😀

  • Hall yvi72,

    also einen Anwalt würde ich nur einschalten wenn du vorhast zu kündigen, ansonsten würde ich mit meiner chefin oder chef reden. Dem 'Chef steht es frei dir eine Ab mahnung zu geben egal wegen was. Vielleicht war das zuspät kommen auch nur der Auslöser! Nach einem neuen Urteil kanst du sogar eine Abmahnung bekommen wenn du zu spät kommst wegen Glatteis. Da ist es egal ob du eine Behinderung hast oder nicht.
    Also versucht eine vernünftige Basis zu schaffen.

    Liebe Grüße
    Bizi
  • Hallo,

    als Ergänzung zu allen Antworten mein Vorschlag die Schwerbehindertenvertretung einzuschalten. Die müßte es in jedem Betrieb geben, der mehr als 5 Schwerbehinderte hat. Wenn es keine Schwerbehindertenvertretung gibt, übernimmt die Funktion der Betriebsrat. Zu dem auf jeden Fall gehen und die Sache schildern.

    Dann noch ein Tip: es gibt für Schwerbehinderte die Möglichkeit sich bei dem berufsbegleitenden Integrationsfachdienst kostenlos beraten und helfen zu lassen. Die Adressen sind im internet zu finden. Das kann ich sehr empfehlen, denn dort hat man Ahnung und die Berater unterstützen dich auch direkt im Betrieb.

    Viel Glück
    A


  • Hallo Bizi!

    Das man eine Abmahnung bekommen kann,weiß ich,das man sie aber behalten muß,kann nicht sein.

    Ich habe mal ungerechtfertigt eine erhalten und habe diese zurücknehmen laßen.

    Denke wenn die Chefin hätte sprechen wollen,hätte sie es getan.
    Ich persönlich habe zu oft durch Gespräch versucht Wogen zu gläten,würde das heute einem Fachmann überlaßen.
    Ist nur eine Meinung.

    Gruß und viel Glück
    SENDRINE 😀

  • Hallo Sendrine,

    zum einen muß ich mal sagen das man unberechtigterweise selten eine Abmahnung bekommt zum zweiten versteh ich das ganze problem nicht . Wenn man mist baut wie etwa zu spät kommen egal aus welchen Gründen etc. warum steht man dann nicht dazu, man kann sich auch probleme machen. Auch ich hab schon mal eine Abmahnung erhalten ( damals gings um 1 Pfennig!!!') wo in meiner Wochenabrechnung fehlte. Damals war ich jung und die ersten Minuten dachte ich die wollen mich raus haben aber dann hat der Verstand gesiegt denn es ist egal ob 1 Pfenning oder 1000 ,fehlbetrag ist fehlbetrag. von der Sicht muß man es sehen und sag mir nicht das es ein Unterschied ist, von der Firmenphilosopie ist es egal und je eher man es lernt umso besser. Ob es immer Sinn macht zum streiten durch anwalt etc. ist eine andere Sache vor allem wenn man behindert ist. Wir haben schon in der Arbeitswelt schwer zu kämpfen und wenn wir nicht lernen selbst klar zu kommen und immer andere Leute brauchen stellt irgendwann keiner mehr behinderte ein. Versteh das nicht falsch wir müssen uns nichts gefallen lassen aber ich denke man kann mit jedem Menschen reden. Es ist auf der ganzen Welt ein geben und nehmen.

    Liebe Grüße

    Bizi
  • Sehr geehrtes Mitglied,



    wir bedanken uns für Ihre Anfrage.

    Sie teilen mit, dass bei Ihnen ein Grad der Behinderung von 60% vorliegt. Nach dem SGB IX gelten Sie mithin als Schwerbehindert. Dies ist der Fall, wenn bei Ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50% vorliegt.

    Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf grundsätzlich und ohne Ausnahme der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Im Fall einer Kündigung müsste Ihr Arbeitgeber sich daher diese Zustimmung einholen.

    Im Rahmen des Zustimmungsverfahrens sind Sie zwingend anzuhören.

    Es besteht also ausreichend Gelegenheit für diesen Fall den zugrundeliegenden Sachverhalt auch gegenüber dem Integrationsamt darzulegen und zu beschreiben.

    Darüber hinaus ist zu überprüfen, ob in dem Betrieb, für den Sie arbeiten, eine Schwerbehindertenvertretung eingerichtet ist. Für diesen Fall wäre diese vorliegend zu informieren, um die eingetretenen Schwierigkeiten beizulegen.


    Der von Ihnen geschilderte Sachverhalt gibt Anlass darauf hinzuweisen, dass beim Vorliegen einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit entsprechend wohl keine Abmahnung ausgesprochen worden wäre. Insoweit ist anzuraten, künftig den ärztlichen Rat zu befolgen, um auch arbeitsrechtlich keine Schwierigkeiten zu bekommen.

    Die Darlegungs- und Beweislast zur Rechtfertigung der Abmahnung trifft im arbeitsgerichtlichen Prozess grundsätzlich den Arbeitgeber.

    Grundsätzlich haben Sie die Möglichkeit eine Gegendarstellung zu verfassen. Diese ist zur Personalakte zu nehmen. Sie haben damit grundsätzlich ein sogenanntes Beschwerderecht.

    Grundsätzlich kann der Arbeitnehmer Beseitigung und Rücknahme einer ungerechtfertigten Abmahnung verlangen. Es besteht damit grundsätzlich die Möglichkeit eine entsprechende Klage vor dem Arbeitsgericht zu erheben.

    Eine Abmahnung ist ungerechtfertigt, wenn sie auf unzutreffenden Tatsachen beruht, auf Tatsachen beruht, die vor Gericht nicht bewiesen werden können, unverhältnismäßig ist, verwirkt ist oder trotz zutreffender Tatsachenfeststellung die Grenzen des vertraglichen Rügerechts überschreitet, oder weil der Arbeitgeber eine unzutreffende rechtliche Wertung vorgenommen hat oder wenn kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers am Verbleib der Abmahnung in der Personalakte mehr besteht.

    Tarifliche oder vertragliche allgemeine Ausschlussfristen erfassen nicht den Anspruch auf Beseitigung oder Rücknahme einer Abmahnung. Derartige Ansprüche unterliegen grundsätzlich nicht allgemeinen Ausschlussfristen. Dies bedeutet, dass die Rechtmäßigkeit einer Abmahnung gegebenenfalls in einem nachfolgenden Kündigungsschutzprozess erfolgen kann.

    Die Erfahrung zeigt, dass etwaige Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber im Zusammenhang mit einer Abmahnung häufig in der Auflösung bzw. Abwicklung des Arbeitsverhältnisses münden. Aus arbeitsrechtlicher Sicht und unter Zugrundelegung Ihrer geschilderten Umstände sollte demnach eine direkte Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber aktuell nicht stattfinden.

    Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist jedoch anzuraten, dass Sie Ihren Arbeitgeber bei auftretenden Verspätungen vorab informieren. Darüber hinaus ist in derartigen Fällen anzuraten, dass Sie die zugrundeliegende Situation für sich schriftlich festhalten, um gegebenenfalls später ein Gedächtnisprotokoll zur Sachverhaltsdarstellung zu haben.


    Mit freundlichen Grüßen

    Janssen + Maluga Legal


    F. Teßmer

    Rechtsanwalt