rollstuhlfahrer mehrbedarf

habe gehört das ich mit 100% bst.g.ag.b- aber noch 3std täglich arbeitsfähig einen mehrbedarf von 35 % vom regelsatz hartz4 bekomme ist das richtig und wenn ja wo steht das schriftlich

Antworten

  • Hallo,
    sowas kannst du über Google finden im Harzt4 forum oder unter Gerichtsurteile
    über Behinderte.
    Entweder beim Bundesgericht oder beim Senat.
    Die Begriffe einfach über Google eingeben dann kann man eigendlich alles Finden was dazu gehört.
    Urteile Akt-Zeichen und auch wann und wo es da neue Urteile gibt oder geben wird.

    Aber das mit dem Zuschuß stimmt.
    Und wenn alles über Hartz4 wissen willst bekommst du das auch als Buch zum Beispiel bei Weltbild.
    Auch zum Thema Behinderung im Buchformat bei Welbild.
    einfach hingehen,fahren oder rollen und ansehen bevor man es kauft.

    Ach ja und zum Antrag den Ausweis mitnehmen.
    Achtung manche sagen erst mal das würde es nicht geben aber das lässt sich dann am besten beweisen wenn man es in Kopie mitnimmt.
    Gruß
    Herbi
  • Hallo,

    ich habe deine Anfrage einem Juristen vorgelegt. Leider scheitern wir an deiner Abkürzung. Würdest du uns freundlicherweise ein bisschen auf die Sprünge helfen, dann beantworten wir die Frage so schnell es geht.

    Viele Grüße, Iris Redaktion MyHandicap
  • hallo die buchstaben im schwerbehindertenausweis sind gemeint
    g--gehbehindert
    ag-ausergewöhnlich gehbehindert rollstuhlfahre
    b- mit begleitung
  • Hi

    Ich versuche es mal mit einer Antwort. Frage: Du schreibst du bist noch 3 h arbeitsfähig - ja 0-3 h, also voll erwerbsgemindert oder 3-6 h also Teil-Erwerbsgemindert ?

    ALG II: Mehrbedarf für Behinderte nach § 21 SGB II

    Mehrbedarf für erwerbsfähige behinderte Menschen nach SGB II

    Erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige erhalten einen Mehrbedarf (§ 21 Abs. 4 SGB II) in Höhe von 35 % der induviduellen Regelleistung, wenn Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX oder sonstige Hilfen für die Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes oder Hilfen zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit durch einen öffentlich-rechtlichen Rehabilitationsträger gewährt werden.

    Als Nachweis dient ein aktueller Bewilligungsbescheid des Rehabilitationsträgers. Es müssen tatsächlich Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden. Es reicht nicht aus, wenn der behinderte Mensch lediglich grundsätzlich die Voraussetzungen hierfür erfüllt. Die Leistungen dürfen sich nicht lediglich auf Beratung und Vermittlung nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX beschränken.

    Zur Ausbildung gehören nur berufliche Ausbildungen, wobei es sich nicht um einen geregelten Ausbildungsgang handeln muss. Ausgeschlossen sind Hochschulausbildungen und zeitlich überwiegend schulische Ausbildungen.

    Ausnahme: Beziehern von Sozialgeld nach § 28 Abs. 1 SGB II kann der Mehrbedarf auch für eine schulische Ausbildung oder eine Ausbildung an einer Hochschule gewährt werden, sofern die Bezieher Eingliederungshilfe nach § 54 Abs.1 und 2 SGB XII erhalten

    Der Mehrbedarf kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, bis zur einer Dauer von drei Monate gezahlt werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann der Mehrbedarf auch rückwirkend erbracht werden.

    Mehrbedarf für nicht erwerbsfähige Behinderte

    Für behinderte Menschen, die nicht mindestens 3 Stunden täglich erwerbsfähig sind und Erwerbsminderungsrente erhalten, ist § 30 (1) SGB XII maßgebend. Danach wird für Personen, die

    1. das 65. Lebensjahr vollendet haben oder

    2. unter 65 Jahren und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind,

    und einen Ausweis nach § 69 Abs. 5 des Neunten Buches mit dem Merkzeichen G besitzen, ein Mehrbedarf von 17 % des maßgebenden Regelsatzes anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.



    Mehrbedarf an Wohnraum

    Behinderte, die einen Behindertenausweis mit den Merkzeichen "G" oder "aG" besitzen, können einen Mehrbedarf bis zu 15 m² an Wohnraum geltend machen, z.B. Rollstuhlfahrer oder Benutzer eines Rollators, aber auch stark Sehbehinderte und Blinde.


    (Den Text habe ich aus irgendeinem Forum geklaut, weil es so gut ist )

    Klaus

  • Hallo ilyess,
    ist deine Frage damit beantwortet?

    Viele Grüße,
    Iris, Redaktion MyHandicap
  • hallo
    ja danke habt mir damit geholfen
  • Hallo,
    super. Dann bewerte doch bitte am Zahlenstrahl oben. So hilft du uns und anderen Usern. Danke 😀

    Viele Grüße, Iris, Redaktion MyHandicap
  • was ist denn mit leistunge oder sonstigen hilfen gemeint mein sb sagt mir ich bekomme nur 35%mb wenn ich finanzielle leistungen von einem öffentl trager beziege,ich bekomme aber nur hartz 4 und hilfe keine finanzielle aber vom integrationsdiens