hartz IV/krankenhausaufenthalt
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Antworten
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Liebe Bürgerin_55,
um dir weiterhelfen zu können, bitte ich dich, deine Frage etwas zu erläutern. Danke
Viele Grüße,
Iris, Redaktion MyHandicap
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Hallo Iris, da ich ein "Frischling" hier bin, brauche ich erst ne Weile, um mich zurechzufinden.
Meine Frage ging in die Richtung, ob das an dem ist, daß man, wenn man als Hartz IV-Empfänger im Krankenhaus liegt, nicht den vollen Satz bekommt, da man dann im KH versorgt wird. Gehört habe ich, daß dies erst nach 21 Tagen in Kraft tritt. Gibt es da Gesetzlichkeiten, wenn ja, wo nachzulesen.
Für eine Antwort wär ich dankbar. Gruß von der bügerin_55
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Hallo Bürgerin_55,
gute Frage, das recherchiere ich für dich.
Viele Grüße,
Iris, Redaktion MyHandicap
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bürgerin_55 schrieb:
Hallo bürgerin,
herzlich willkommen bei MyHandicap und ein gutes Neues Jahr.
Schön, das Iris das für Dich in Erfahrung bringt.
LG Kerstin
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Hallo
Ich kann dir nur aus eigener Erfahrung sagen, ich war wegen meiner Erkrankung sehr oft im
KH, und mir wurdet nie etwas von meinem Hartz IV nie etwas abgezogen.
Geschäftsanweisung Nr. 28 vom 20.07.2008 Anrechnung von Verpflegung während eines Krankenhausaufenthaltes
Mit Urteil vom 18. Juni 2008 (AZ: B 14 AS 22/07 R) hat das BSG entschieden, dass bei be-reitgestellter Vollverpflegung in einem Krankenhaus die praktizierte Absenkung der Regel-leistung um den Verpflegungsanteil (Bedarfsminderung) unzulässig ist.
Eine Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.
Die Entscheidung des BSG ist wie folgt umzusetzen:
1. Bestandskräftige Fälle aus der Zeit bis zum 31.12.2007 (die nach der alten AlgII-V zu be-handeln waren) werden gem. § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 1 SGB III nicht mehr geändert. Erst mit dem Urteil des BSG gab es eine ständige Rechtsprechung, die von der bisherigen Rechtsauslegung abwich.
1. Die Rechtsprechung der Landessozialgerichte war nicht einheitlich. Sie kann schon aus diesem Grund nicht bereits als ständige Rechtsprechung betrachtet werden.
1. Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X sind aus den vorgenannten Gründen abzulehnen (§ 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 1 SGB III).
1. Fälle aus dieser Zeit, die noch im Widerspruchsverfahren oder im Klageverfahren sind, werden klaglos gestellt. Ihnen wird also im Rahmen des jeweiligen Rechtsbehelfsverfah-rens entsprochen.
. . Neufälle seit dem 1.1.2008 werden von der Rechtsprechung nicht erfasst. Diese sind nach derzeitiger Rechtslage (§ 2 Abs. 5 Alg II-V) zu entscheiden.
gez. 1 — —
vieleicht hift dir das.
Oldman
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Liebe Bürgerin, ich habe es auch in deinem anderen Thread zum Thema geschrieben. Das Thema war lange Zeit strittig und wurde auch von den Sozialgerichten unterschiedlich entschieden. Seit Anfang 2009 müssten aber alle Unklarheiten beseitigt sein. Hartz IV wird bei Aufenthalten im KK nicht gekürzt. Geld das vor dem 1.1.09 einbehalten wurde kann man zurückfordern.
Bei weiteren Fragen melde dich.
Viele Grüße,
Iris Redaktion, MyHandicap
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Hallo Iris und wie verhält sich das bei Grundsicherung???
LG Kerstin
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Hallo Kleine,
da verhält es genauso.
Viele Grüße,
Iris, Redaktion MyHandicap
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Hallo Iris und die Anderen,
ich bedanke mich herzlich für die Antworten. Aber ist es denn irgendwo auch schriftlich verankert? Herzl. Gruß von der bügerin
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Ja, ist es in der Verordnung für Grundsicherung/HartzIV des Arbeitsamtes /Arge.
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[b]Hallo Iris,
könnt Ihr das hier bitte mal öffentlich machen, ich war voriges Jahr dreimal im KH und mir wurde bei jedem eine Menge Geld abgezogen ?
Auch die ganze Zeit meines langen Klinik und Frührehaaufenthaltes 2008 nach meinem dritten Schlaganfall 🙁(
Danke für die Hilfe.
LG Kerstin
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Sehr geehrtes Mitglied,
vielen Dank für ihren Forumsbeitrag. Unter Berücksichtigung der bereits hierzu geführten regen Forumsdiskussion kann ich Ihnen bezüglich Ihrer Frage zusammenfassend mitteilen, dass ein Krankenhausaufenthalt keine Auswirkungen auf die Hartz IV Leistungen hat. Dieses zwischen den Sozialgerichten strittige Thema wurde Anfang 2009 abschließend geklärt.
Zuvor war es übliche Praxis, dass die Arbeitsagenturen das ALG II bei Krankenhaus-, oder Kuraufenthalten um 35 Prozent kürzten. Die Ämter gingen davon aus, dass der betroffene Patient weniger Ausgaben zum Lebensunterhalt benötige, da die Essensmahlzeiten im Krankenhaus oder als Kurgast eingenommen würden und demgemäß weniger Geld für den Grundbedarf ausgegeben werden müsse.
Das Bundessozialgericht hat jedoch mit Entscheidung vom 18.06.2008 (Az. B 14 AS 22/07 R) für Recht erkannt, dass die dem Patienten während eines Krankenhausaufenthaltes zur Verfügung gestellte Krankenhauskost nicht als Einkommen gemäß § 11 Sozialgesetzbuch II (SGB II) berücksichtigt werden dürfe. Mit dieser Entscheidung hat das Bundessozialgericht der bis dato herrschenden widerstreitenden Rechtsprechung der Sozialgerichte abgeholfen.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass das Arbeitslosengeld II eine pauschale Leistung sei, die einer individuellen Bedarfsermittlung nicht zugänglich sei. Dies beruhe auf den Regelungen des SGB II, welches eine Reduzierung der Regelleistung auf der Grundlage einer individuellen Bedarfsermittlung nicht zulasse.
Folglich können Sie, liebes Forumsmitglied, sich einer ungerechtfertigten Kürzung des ALG II unter Berufung auf diese Rechtsprechung und der Verordnung für Grundsicherung/HartzIV des Arbeitsamtes /Arge, welche Ihnen von Frau Roeder bereits genannt wurde, erwehren.
Florian Tessmer, Rechtsanwalt
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Ich möchte mich hiermit nochmals ganz ganz herzlich bedanken, so eine Entscheidung vom Bundessozialgericht ist ja dann doch immer was handfestes. Danke, Gruß von der bürgerin
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