ergänzendes Arbeitslosengeld 2
Hallo...
... ich bin seit dem 1.10. arbeitslos und da mein Arbeitslosengeld so niedrig ausfällt muss ich nun ergänzendes ALG2 beantragen.
Kann mir jemand sagen unter welchen Vorraussetzungen es ein erhöhtes ALG2 gibt ?
Ich ich bin Single und wohne alleine und bin zu 70% schwerbehindert,in meinem Ausweis habe ich die Merkzeichen G / H / B
Liebe Grüße
Kirby
... ich bin seit dem 1.10. arbeitslos und da mein Arbeitslosengeld so niedrig ausfällt muss ich nun ergänzendes ALG2 beantragen.
Kann mir jemand sagen unter welchen Vorraussetzungen es ein erhöhtes ALG2 gibt ?
Ich ich bin Single und wohne alleine und bin zu 70% schwerbehindert,in meinem Ausweis habe ich die Merkzeichen G / H / B
Liebe Grüße
Kirby
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Antworten
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Hallo Kirby,
ich hatte das nun ein paar Monate (März bis November) hinter mir.
Einfach bei Deiner zuständigen ARGE einen Antrag stellen. Die rechnen dann aus, ob Du bezugsberechtigt bist, wobei das ALG1 als Einkommen herangezogen wird.
Natürlich musst Du Deine Vermögen angeben.
Meine 50% GdB haben keine Rolle gespielt. Wobei die engagierten Arbeitsvermittler von der Arbeitsagentur dann nicht mehr für mich zuständig waren, sondern die Vermittler der ARGE, die bei uns keine speziellen Vermittler für Menschen mit Behinderung haben.
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Hallo Kirby,
du kannst bei der zuständigen ARGE einen Antrag auf Mehrbedarf stellen.
Es heißt:
Antragsteller behindert:
§ 21 Abs. 4 SGB II: Erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit erbracht werden, erhalten einen Mehrbedarf von 35 % der nach § 20SGB II maßgebenden Regelleistung. Diese Leistung nach § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB II kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, gewährt werden.
Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung:
§ 21 Abs. 5 SGB II: Die Höhe des Zuschlags ist je nach Art und Umfang des Einzelfalls zu bemessen und duch ein ärztliches Attest, ggf. vom Amtsarzt, zu belegen. Unsere Tabelle orientiert sich an den Empfehlungen des Landschaftsverbandes Westfalen – Lippe zum Sozialhilferecht bzw. den Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge.
Bei mehr als einer Erkrankung wird grds. nur der jeweils höchste Betrag gezahlt; es kommt aber auf den Einzelfall an – dies kann der Rechner nicht berücksichtigen. Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe.
Viele Grüße,
Iris, Redaktion MyHandicap
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