Widerspruch gegen Bescheid / Schwerbehindertenausweis - Wer kann mir helfen?

Ich habe für meinen Sohn einen Antrag für einen Schwerbehindertenausweis gestellt und einen Bescheid mit 20 % bekommen. Wir wollen Widerspruch einlegen. Er hat Morbus Perthes rechts und darf sein Bein nur mit 5kg belasten. Da die Arme das auf langen Strecken mit den Krücken nicht mitmachen sitzt er im Rollstuhl. Wir bräuchten dringend diesen Parkplatzschein und deshalb mindestens 50 %. Was soll ich am besten schreiben?
Wie formuliere ich richtig? Welche Dokumente schicke ich mit? Muß ich per Einschreiben oder sogar mit Rückschein schreiben? Welches Datum gilt für die Widerspruchsfrist?
Ich habe 1000 Fragen und bräuchte echt Hilfe.

Antworten

  • Ich weiss das behörten ziemlich träge sind und auch keinerlei vertrauen haben, erkundige dich doch am besten mal bei euerem zustädigen versorgungsamt, welche ärztlichen Ateste die denn benötigen.

    Bei mir wars so das alte ärztliche Berichte, sogar Kranenhausberichte, kein gewicht hatten und ich zu einem speciellen amtsarzt musste.

    Zudem finde ich 20% schon sehr wenig für die einschränkungen die du hier beschreibst, 50% aufwärtz währe wohl angemessener.

    Leider ist mein rechtswissen jedoch recht dünn und ich schreibe eben nur was ich erfahren habe.

    Wünsche dir und deinem Sohn, das ihr das zum guten lösen könnt, wohl möglich kann euch wer anderes hierbei noch bessere tips geben.
  • HalloMama-Manu,
    also wiederspruch innerhalb von 4 Wochen soweit ich weis steht das auch irgentwo drauf.
    Das geht ganz Formlos aber mit 50% geht da wohl kaum was.
    Steht soviel ich weis unter 4 in dem Schreiben.
    Und was die Beweise angeht würde ich nichts hinschicken was die nicht anfordern.
    Ich weis zufällig das die keine Regulären Ärzte haben die sich das ansehen.
    Da wird nach Aktelage entschieden.

    Also ich würde Wiederspruch einlegen aber die ganze Sache einem Anwalt überlassen
    da der Akteneinsicht anfordern kann.

    Und der kann dann am besten den Wiederspuch begründen.
    Er kann auch am Besten einschätzen was sich lohnt.
    Am besten ein Anwalt der sich im Behinderten Recht aus kennt.
    Zu dem würde ich alle Unterlagen mitnehmen auch Arztberichte.

    Das hört sich nämlich knifflig an und da ist es besser man sichert sich Rechtlich ab
    sonst dauert es noch länger.
    Gruß
    Herbi


  • Guten Tag,

    also für den Widerspruch braucht man erst mal keinen Anwalt. Denn der Widerspruch sollte in erster Linie medizinisch begrpündet sein. Dazu ist es hilfreich eine Begründung im Sinne der Versorgungsmedizinverordnung zu schreiben. Denn die Richtlinien der Versorgungsmedizinverordnung sind die Vorschrift an der sich die Ärzte des Versorgungsamtes halten müssen. Klassischerweise ist es so, nicht immer aber häufig, dass die behandelnden Ärzte ihre Stellungnahme nicht nach dieser Verordnung schreiben, sondern eher nach ihrem persönlichen Denken. Allerdings geht es gerade bei der Versorgungsmedizinverordnung oft um Formulierungen etc. Für einen Widerspruch gilt immer das Datum des Zugangs. Allerdings muss er belegt werden, klassischerweise werden von den Gerichten die Daten des Poststempels angenommen. Um allerdings auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt es ich das Datum des Bescheides zu nehmen. Einschreiben mit Rückschein ist anzuraten, damit ein gerichtsverwertbarer Beweis vorhanden ist. Weitere Informationen gibt auch der jeweilige Behindertenbeauftragte des Landkreises oder der Stadt.
  • Hallo,
    ich hab dein Anliegen an den Anwalt weitergeleitet und bitte dich um ein bisschen Geduld.

    Viele Grüße,
    Iris Redaktion MyHandicap


  • Hallo,

    Du kannst formlos einen Widerspruch gegen den Bescheid einlegen und diesem zum Versorgungsamt senden.

    Ganz gut ist es immer, wenn da jemand hinter einem steht, das gleiche gilt für Verhandlungen mit Krankenkassen, Rentenversicherungsträgern ect.

    Ich bin Mitglied im Sozialverband Deutschland. Dort bekommt man immer kompetente Hilfe und sie klagen auch, falls dies notwenig wird.

    Das kostet somit wenige Nerven und auch nur einen kleinen Beitrag im Monat.

    Ist nur eine Empfehlung.

    http://www.sovd.de


    Viel Erfolg.

    LG Kerstin
  • Hallo,
    ich erlebe gerade bei mir selbst so einen ähnlichen Fall, der inzwischen sogar dem Sozialgericht überlassen wurde. Nächste Woche ist meine Verhandlung, dann mehr dazu. Ich werde berichten (wenn ich's überlebe - muss mir noch ein Kettenhemd zulegen). *grins*

    Ich habe einen GdB von 70 mit Merkzeichen G (Rollifahrerin) und breche mir fast das Genick, um die Parkerleichterung zu bekommen. Eine vom Gericht bestellte Gutachterin hat zwar das Merkzeichen aG befürwortet (die neuesten Untersuchungsergebnisse sind grottenschlecht), dennoch stellt sich das Versorgungsamt weiterhin quer. Ich mache gerade die Erfahrung, dass das Versorgungsamt nicht sonderlich bemüht ist, mir zu helfen – dem Sozialgericht scheint etwas mehr daran gelegen zu sein und bearbeitet meine Angelegenheit doch recht gewissenhaft und sorgfältig. Ich hab das Gefühl, die kümmern sich und das finde ich gut.

    Ein Grad der Behinderung von 20 scheint mir bei Ihrem Sohn viel zu gering, zumal bereits ein Rollstuhl nötig ist. Da würde ich auf alle Fälle gegen den GdB Widerspruch einlegen und zusätzlich auch das Merkzeichen aG beantragen. Vielleicht auch noch Begleitperson?
    Hier ein Link – vielleicht hilft er Ihnen weiter:
    http://www.anhaltspunkte.de/demo/demo_09.06_neu/komanhalt.html
    Befunde würde ich erst dann einreichen, wenn jemand danach fragt.
    Es reicht erstmal, den Widerspruch gut zu begründen.
    Ich würde den Widerspruch per Einschreiben schicken.
    Ob Sie nun 'auf eigene Faust' oder mithilfe eines Anwalts kämpfen, hängt davon ab, was Sie sich zutrauen.

    freundliche Grüße

  • Hab noch was gefunden wg. GdB

    http://anhaltspunkte.vsbinfo.de/

    freundliche Grüße
  • Sehr geehrtes Mitglied,

    vielen Dank für Ihren Forumsbeitrag. Zunächst grundsätzlich zu den Anforderungen an das Erlangen eines Schwerbehindertenausweises:
    Als schwerbehindert gelten Personen, deren Grad der Behinderung nachgewiesener Maßen 50 % oder mehr beträgt. Außerdem muss der Ausweisinhaber seinen Wohnsitz in Deutschland haben, in Deutschland arbeiten oder sich gewöhnlich hier aufhalten.
    Die Gleichstellung mit einer schwerbehinderten Person (bei einem GdB von unter 50 %, aber mindestens 30 %) berechtigt nicht zum Erhalt eines Schwerbehindertenausweises.
    Die gesetzlichen Regeln zum Schwerbehindertenausweis finden sich in der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV).
    Die Feststellung des Grades der Behinderung und der zuzuerkennenden Merkzeichen wird vom Versorgungsamt auf Grundlage der von Ihren behandelnden Ärzten vorgelegten Unterlagen und Gutachten getroffen. In diesem Zusammenhang macht sich der ärztliche Gutachter des Versorgungsamtes ein Bild über die Art und Schwere der vorliegende Behinderung und legt den Grad der Behinderung und die Merkzeichen fest.

    Wenn der Antragende – wie in Ihrem Fall – einen ablehnenden Bescheid vom Versorgungsamt erhält, dies aber nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht und Ihnen bzw. Ihrem Sohn ein höherer Grad der Behinderung zuerkannt werden müsste, so können Sie gegen den Bescheid innerhalb der vorgegebenen Frist Widerspruch bei dem ausstellenden Amt einlegen. Auf die Widerspruchsfrist wird in dem ablehnenden Bescheid im Rahmen des Rechtsmittelbehelfs hingewiesen. Sie beträgt grds. vier Wochen. Als ausschlaggebendes Datum orientieren Sie sich an dem Datum des ablehnenden Bescheides. Ihr Widerspruch sollte möglichst genau vier Wochen später dem Versorgungsamt vorliegen.

    Die Widerspruchseinlegung ist formlos möglich. Zunächst sollten Sie dazu einen Brief mit dem Inhalt „Gegen Ihren Bescheid vom … lege ich Widerspruch ein.“ Die Begründung des Widerspruchs müssen Sie hier noch nicht angeben. Es reicht ein Vermerk, dass die ausführliche Begründung später folgt wie „Die schriftliche Begründung folgt.“
    Wichtig ist auch, dass Sie im Widerspruchsschreiben schon Akteneinsicht vom Versorgungsamt verlangen. Ein Formulierungsvorschlag dazu: „Ich beantrage, mir alle ärztlichen Zeugnisse und Gutachten (einschließlich der abschließenden Stellungnahme des versorgungsärztlichen Dienstes) in Kopie zuzusenden, die den Bescheid begründet haben.“
    Weiter sollten Sie zunächst nichts schreiben. Wenn Sie dieses Schreiben zurück ans Versorgungsamt schicken, erhalten Sie eine Eingangsbestätigung.
    Am Besten warten Sie dann erstmal auf die Unterlagen vom Versorgungsamt, bevor Sie die Begründung formulieren.
    Nach Eingang der Unterlagen prüfen Sie, ob überhaupt alle Befunde berücksichtigt wurden und beschreiben Sie dann ausführlich, welche Folgen die Beeinträchtigungen, die bei Ihnen vorliegen, auf Ihr Leben haben. Geben Sie dabei alle Beschwerden an, die Sie aufgrund Ihrer Beeinträchtigung erleiden. Sei es von Depressionen, die durch „soziale Ächtung“ hervorgerufen sein könnten bis hin zu Problemen im alltäglichen Leben und im Job und geben Sie vor allem an, warum Sie diese Probleme haben.

    Sie können auch mit Ihrem formulierten Widerspruch noch einmal zu dem Arzt oder den Ärzten gehen, deren Befunde in Ihrer Akte waren. Zeigen Sie dem Arzt Ihren Widerspruch, sagen Sie offen, worum es geht und erklären Sie ihm alles, was für Sie in irgendeiner Form hilfreich sein könnte, damit er unter Umständen ein neues Gutachten verfassen kann. Sie müssen dies natürlich nicht tun, aber es wäre möglicherweise hilfreich. Sollten Sie ein neues Gutachten von einem Arzt erhalten, schicken Sie dieses zusammen mit Ihrem Widerspruch an das Versorgungsamt.

    Sollten Sie aufgrund Ihres Widerspruchs einen neuen positiven Bescheid erhalten, müssen Sie, um Behindertenparkplätze nutzen zu dürfen, aber noch einen besonderen Parkausweis beantragen. Der Behindertenausweis alleine genügt dafür noch nicht.

    Florian Teßmer, Rechtsanwalt
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