Eikommensberechnung zu Ergänzungsleistungen

Was wird einer Person alles als Einkommen angerechnet wenn sie einen IV Grad von 100 % hat und zusammen im Haushalt mit einem Vollerwerbsfähigen Partner wohnt?

Sicherlich mal die IV Rente an sich

Was noch? Eventuell Einkommen des Partners auch wenn nicht verheiratet? Was ist da möglich? Ich habe gelesen das es lediglich die Wohnungsmiete neu berechnet wird, also weniger Ausgaben berechnet werden dürfen. Eine Person mit 100% IV Grad kann man ansonsten kein Einkommen miteinberechnen, da er ja nicht arbeitsfähig ist zu 100 %. Was können hier einem die Ämter aber trotzdem noch als Einnahme anrechnen?

Freundlche Grüsse

Antworten

  • Hallo Sunprojekt,

    die schweizer Kollegen kennen sich mit der IV besser aus und werden Deine Anfrage sobald, wie möglich beantworten.
  • Leider sieht es schon so aus, als würde das ganze Einkommen des Konkubinatspartners mit eingerechnet. War bei mir auf jeden Fall so.

  • Hallo Sunprojekt

    Da musst du zum zuständigen Sozialamt gehen und dir das Vorrechnen lassen.

    Gruss

    Andreas
  • Hallo Sunprojekt

    Ich habe die Frage mal Daniel Fritz von der Rehafirst vorgelegt.

    "Das Erwerbseinkommen wird nur bei Ehepartner/Kinder berücksichtigt, die Wohnkosten aber auch bei Konkubinat und Wohngemeinschaften geteilt

    Gruss

    Daniel Fritz


    Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL)

    Erwerbseinkommen
    Vom Bruttoerwerbseinkommen werden die Gewinnungskosten und die einkommensabhängigen Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes (AHV, IV, EO, ALV, FAK, UV und BV) abgezogen (Art. 11a ELV). Sind diese höher als das Bruttoerwerbseinkommen, entfällt eine Anrechnung des Erwerbseinkommens. Von dem sich ergebenden Nettobetrag ist 1 000 Franken bei Alleinstehenden und 1 500 Franken bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern ausser Rechnung zu lassen, und vom Rest sind zwei Drittel anzurechnen (ZAK 1985 S. 415). Der Freibetrag ist auch dann voll zu berücksichtigen, wenn das Einkommen nur während eines Teiles des für die Be-rechnung der EL massgebenden Jahres erzielt wurde (ZAK 1972 S. 62).

    Wohnungskosten
    Wohnen mehrere Personen in einer Wohnung oder einem Einfamilienhaus, so ist für die Berechnung der jährlichen EL der Mietzins (inklusive Nebenkosten) zu gleichen Teilen auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Dies gilt auch für Personen, die im Konkubinat leben. In Sonderfällen, z.B. wenn eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt, kann je nach den Verhältnissen eine andere Aufteilung vorgenommen werden (BGE 105 V 271 ff.)"


    Für genauere Auskunft müsste man den Fall mit einem Anwalt anschauen.

    Gruss

    Andreas
  • Danke für die Infos.

    Wir haben bereits fristgerecht Einsprache erhoben.(Juli). Nur passiert leider nichts.
    Wie kann man sich da weiter wehren und wie kommt man zu einem unetgeltlichen Anwalt?

    Freundliche Grüsse


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