Behindertenpauschbeträge wer kennt sich aus?

Hallo, ich bin Mama einer schwerstbehinderten Tochter.
Wer kennt sich mit der Steuer diesbezütlich aus.
Meine Tochter 100%, Pflegestufe 3 Merkzeichen G, H, RF

Danke und liebe Grüße
Alex

Antworten

  • Hallo Alex75,
    ich habe unseren Steuerfachexperten informiert. Als Vorabinfo empfehle ich: http://www.myhandicap.de/steuer_tipps_fuer_behinderte.html

    Viele Grüße, Iris,
    Redaktion MyHandicap
  • Hallo Alex,

    bei der Einkommensteuererklärung können, für ein behindertes minderjähriges Kind mit der Pflegestufe 3 und Merkzeichen G, H, RF folgende Kosten bzw. Freibeträge geltend gemacht werden:

    - Pauschbetrag gem. § 33 b (3) EStG i. H. von 3.700,00 EUR (diese kann gem. § 33b (5) EStG die Eltern übertragen werden)
    Behinderte Menschen haben die Möglichkeit, auf die Inanspruchnahme des Pauschbetrags zu verzichten und stattdessen die tatsächlichen Aufwendungen im Rahmen der allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen geltend zu machen. Ein solcher Verzicht bezieht sich auf alle, vom Pauschbetrag für behinderte Menschen erfassten Aufwendungen. Ein Teilverzicht ist nicht möglich.
    Wichtig: Der behinderte Mensch muss sich allerdings hinsichtlich all dieser besonderen Aufwendungen (im Gegensatz zu den Pauschbeträgen) einen zumutbaren Eigenanteil anrechnen lassen.

    - Pflegepauschbetrag gem. § 33 b (6) EStG i. H. von 924,00 EUR für die Pflege der behinderten Person
    Höhere tatsächliche und nachgewiesene Pflegekosten können anstelle des Pausbetrag im Rahmen des § 33 EStG geltend gemacht werden.


    - für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge müssen tatsächliche Aufwendungen nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden -


    Andere außergewöhnliche Belastungen

    Hier können Sie weitere außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Diese führen allerdings nur dann zu einer Steuerermäßigung, wenn sie Ihre „zumutbare Eigenbelastung“ übersteigen. Nachfolgend sollen beispielhaft einige außergewöhnliche Belastungen aufgezählt werden, die typischerweise bei behinderten Kindern, unabhängig davon, ob sie im Elternhaus, im Wohnheim oder der eigenen Wohnung leben, anfallen. Diese Aufwendungen können Eltern zusätzlich zu dem auf sie übertragenen Behindertenpauschbetrag geltend machen (H 33 b EStH 2007).

    - bei Behinderten Merkzeichen H sind grundsätzlich alle Kfz-Kosten als Außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen. Für behinderte Menschen mit diesem Merkzeichen können nicht nur Aufwendungen für durch die Behinderung veranlasste unvermeidbare Fahrten, sondern auch für Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten abgezogen werden. Dabei kann eine Fahrleistung von insgesamt 15.000 Kilometern mit 0,30 Euro pro Kilometer berücksichtigt werden, wenn die tatsächlichen Fahrten nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Eine Fahrleistung über 15.000 km und ein höhere Aufwand als 0,30 € gelten allerdings regelmäßig als nicht angemessen.
    Die Kosten können auch berücksichtigt werden, wenn sie nicht beim behinderten Menschen selbst, sondern bei einem Steuerpflichtigen entstanden sind, auf den der Behinderten-Pauschbetrag übertragen worden ist. Das gilt jedoch nur für solche Fahrten, an denen der behinderte Mensch selbst teilgenommen hat.

    - Führerscheinkosten für ein schwerbehindertes Kind sind neben dem Behinderten-Pauschbetrag abzuziehen. (BFH 26.03.93)

    - Kurkosten können bei Behinderten neben dem Pauschbetrag abgezogen werden nach § 33 EStG
    Die Kosten für eine Kurreise werden berücksichtigt, wenn ein Amts- oder Vertrauensarzt vor dem Antritt der Kur die Notwendigkeit der Maßnahme bestätigt hat. Erforderlich ist ferner, dass sich der behinderte Mensch am Kurort in ärztliche Behandlung begibt. Kinder müssen während der Kur in einem Kinderheim untergebracht werden, es sei denn, der Amtsarzt hält eine anderweitige Unterbringung für angebracht (H 33.1 – 33.4 “Kur” EStH 2007).

    - Kosten für die Begleitung eines Schwerbehinderten auf einer Urlaubsreise können bis zu 767 € jährlich als unmittelbare Krankheitskostens nach § 33 EStG
    Ist der Bedarf für die Fahrt, Unterbringung und Verpflegung einer Begleitperson tatsächlich höher, darf er nachgewiesen werden. BfF 29.08.03

    - Maßnahmen für eine behindertengerechte Gestaltung eines Einfamilienhauses z.B. für den Einbau eines Treppenschräglifts können agB sein nach § 33 EStG
    Behindertengerechte Umbauten - Der BFH hat die Kosten für den behindertengerechten Umbau von Wohnungen und Häusern (Einbau breiterer Türen, größerer Bäder oder Fahrstühle) in mehreren Urteilen nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Aufwendungen für medizinische Hilfsmittel im engeren Sinne, z.B. für einen Treppenschräglift oder Hebeeinrichtungen in Badewannen, können jedoch berücksichtigt werden (BFH Urteile vom 10. Oktober 1996 und 6. Februar 1997 in BStBl II 1997, Seiten 491, 607).

    - Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt
    Sie können die tatsächlichen Aufwendungen für eine Haushaltshilfe bis zu einer Höhe von 924 Euro im Jahr absetzen, soweit Sie, Ihr Ehegatte, Ihr Kind oder eine andere zu Ihrem Haushalt gehörende unterhaltene Person hilflos ist oder bei der betreffenden Person ein GdB von mindestens 50 vorliegt. Anerkannt werden z.B. auch die Aufwendungen für hauswirtschaftliche Tätigkeiten von Unternehmen (z.B. Fensterputzer, Hilfskräfte von Sozialstationen, H 33a.3 “Unternehmen” EStH 2007).
    Für jeden Kalendermonat, in dem eine Hilfe nicht beschäftigt wurde, ermäßigt sich der Betrag von 924 Euro um je ein Zwölftel. Die Vergünstigung kann neben dem Pauschbetrag für behinderte Menschen in Anspruch genommen werden (H 33 b Hilfe im Haushalt” EStH 2007). Entfällt ab 2009.

    - Pflege- und Betreuungsleistungen
    Hier können Sie Kosten für Pflege- und Betreuungsleistungen geltend machen. Wurden derartige Dienstleistungen für eine pflegebedürftige Person in Ihrem Haushalt oder dem Haushalt des Pflegebedürftigen erbracht und hatten Sie hierfür Aufwendungen, können Sie eine Ermäßigung Ihrer tariflichen Einkommenssteuer erhalten. Die Ermäßigung beträgt 20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch 1.200 Euro jährlich. Um eine Doppelförderung auszuschließen, kommt die Steuerermäßigung nur bei solchen Aufwendungen zum Tragen, die nicht bereits als Werbungskosten, Betriebsausgaben, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind.
    Hinweis: Im Jahr 2009 steigt der absetzbare Höchstbetrag für haushaltsnahe Dienstleistungen auf 4.000 Euro. Gleichzeitig entfällt die Vorschrift, nach der Aufwendungen für die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt bis zu einem Höchstbetrag von 924 Euro abzugsfähig sind.

    - Krankheitskosten
    Krankheitskosten können neben dem Pauschbetrag berücksichtigt werden (H 33 b EStH 2007). Hierzu gehören die Zuzahlungen (z.B. Praxisgebühr), die zu den Leistungen der Krankenkasse zu zahlen sind. Bei Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln ist die medizinische Notwendigkeit der Aufwendungen durch Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachzuweisen. Dies gilt auch für nicht verschreibungspflichtige Medikamente, die man sich deshalb vom Arzt auf Privatrezept verordnen lassen sollte. Bei Hilfsmitteln, die nicht ausschließlich von Kranken benutzt werden (z.B. Liegesessel) und wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden (z.B. Frischzellentherapie) muss die medizinische Notwendigkeit der Aufwendung durch ein vor dem Kauf bzw. vor Beginn der Behandlung eingeholtes amtsärztliches Attest nachgewiesen werden (R 33.4 EStR 2005).

    - Besuchsfahrten zu einem Kind im Krankenhaus
    Aufwendungen für Besuchsfahrten zu einem Kind, das längere Zeit im Krankenhaus liegt, werden anerkannt, wenn ein Attest des behandelnden Krankenhausarztes bestätigt, dass der Besuch der Eltern zur Linderung oder Heilung der Krankheit entscheidend beitragen kann (R 33.4 EStR 2005).


    Zu Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

    Mit freundlichen Grüßen
    Ulf Jäkel

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