Ich, insulinpfl. Diab. Typ I, bekomme einfach nicht meine 50 % zugesprochen, spritze mind. 6xtägl.,

Ich bin seit 1989 insulinpflichtige Diabetikerin Typ I und habe erhebliche Schwierigkeiten mit dem Versorgungsamt, welches mir nicht die 50 % GdB erteilen will. 40 % unbeschränkt habe ich bereits.Zwei meiner männl. Arbeitskollegen haben von anfang an 50 % erhalten. Da weiß ich nicht warum.

Antworten

  • Hallo,
    habe dieses gefunden:

    GdB von Störung, Behandlungsweise, Einstellbarkeit
    10 Diabetes mellitus ist durch Diät allein (ohne blutzuckerregulierende Medikation) oder durch Diät und Kohlenhydratresorptionsverzögerer oder Biguanide (d.h. orale Antidiabetika, die allein nicht zur Hypoglykämie führen) ausreichend einstellbar.
    20 Der Diabetes ist durch Diät und Sulfonylharnstoffe (auch bei zusätzlicher Gabe anderer oraler Antidiabetika) ausreichend einstellbar.
    30 Der Diabetes ist durch Diät und orale Antidiabetika und ergänzende Insulininjektionen ausreichend einstellbar.
    40 Der Diabetes ist durch Diät und alleinige Insulinbehandlung gut einstellbar.
    50 Der Diabetes ist durch Diät und alleinige Insulinbehandlung schwer einstellbar (häufig bei Kindern). Gelegentliche treten auch ausgeprägte Hypoglykämien auf.
    70 Häufige, ausgeprägte Hypoglykämien zusammen mit Organkomplikationen.




    Der "GdB-Katalog der Deutschen Diabetes-Gesellschaft":
    GdB von Störung, Behandlungsweise, Einstellbarkeit
    10 Diabetes mellitus behandelt mit Diät ohne blutzuckerregulierende Medikation
    20 Diabetes mellitus behandelt mit Diät und Kohlenhydratresorptionsverzögerern oder Biguaniden (d.h. orale Antidiabetika, die allein nicht zur Hypoglykämie führen)
    30 Diabetes mellitus behandelt mit Diät und Sulfonylharnstoffen (auch bei zusätzlicher Gabe anderer oraler Antidiabetika)
    40 Diabetes mellitus behandelt mit Diät und einer Insulininjektion pro Tag (auch bei zusätzlicher Gabe anderer oraler Antidiabetika)
    50-60 Diabetes mellitus behandelt mit Diät und mit zwei und mehr Insulininjektionen pro Tag oder mit Insulininfusionssystemen, je nach Häufigkeit der notwendigen Stoffwechselselbstkontrollen

    Wenn ein solcher Bescheid mit zu niedrigem GdB kommt, sollte man schon Widerspruch einlegen und ggfs. auch zum Sozialgericht gehen.
    Gruß

  • Hallo Kitty,

    schön das Du uns gefunden hast. Meistens liegt es an mangelndem Informationsmaterial, seltener tatsächlich an den Regeln der Versorgungsämter, daß man weniger Prozente bekommt als erwartet. Das ein anderer Diabetiker mehr bekommen hat als Du, kann man schlecht beurteilen ohne dessen Krankengeschichte zu kennen. Was Du auf jeden Fall tun solltest ist Widersprechen. Du solltest Dir Briefe von Krankenhausaufenthalten besorgen oder andere Berichte, die in letzter Zeit angefertigt wurden, als Du zum Einstellen, zur Vorsorge oder zur Schulung warst. Auch Deine Besuche beim Augenarzt und/oder anderen Fachärzten sind wichtig. Und Du solltest Deinen behandelnden Arzt bitten einen Zweizeiler zu schreiben, in dem hervor geht, wie schlecht Dein Diabetes einstellbar ist, welche Probleme Dir die Auswirkungen des jahrelangen Diabetes macht, warum Du nicht spritzen kannst und lieber eine Pumpe benutzt, u.s.w. Nach so vielen Jahren gibt es bestimmt etwas worüber er schreiben kann.

    Ich bin Sicher der Sachbearbeiter hatte zu wenig Informationen um Deine Gesundsheitslage richtig ein zu schätzen.

    Gruß Karin
  • Hallo,

    die Gerichte sind an die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht" nicht gebunden, da es sich eben nicht um bindende Rechtsnormen handelt. Dennoch sollte man alle Fakten - wie z.B. die Anzahl der Injektionen, die Häufigkeit der Arztbesuche, die Höhe der HbA1c-Messungen und auch weitere, damit verbundene Probleme - benennen. Die Stellungnahme eines Diabetologen ist unbedingt zu empfehlen.

    Aber zuerst sollte dem Antrag beim Versorgungsamt alle relevanten ärztlichen Befunde, Laborergebnisse und Gutachten beigelegt werden. Wenn der Antrag vom Versorgungsamt abgelehnt wird oder zu niedrig bemessen ist, so kann innerhalb eines Monats gegen diesen Bescheid vom Versorgungsamt Widerspruch einlegt werden. Wenn dem Widerspruch nicht stattgegeben wird, steht der Weg einer Klage beim zuständigen Sozialgericht frei.
    Das Verfahren vor dem Sozialgericht ist kostenfrei. Obwohl hier keine Anwaltspflicht besteht, empfehle ich wegen des meist komplizierten Sachverhalts einen fachkundigen Anwalt. Hierbei kann dir beispielsweise der örtliche VdK weiterhelfen.

    Bisherige interessante Sozial-Gerichtsurteile in Diabetes-Fällen:

    SG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2003 (AZ: S 31 SB 388/01): Den herrschenden Stand der Wissenschaft gibt beim Diabetes mellitus der von der Deutschen Diabetes Gesellschaft aufgestellte GdB - Katalog wieder. Dieser GdB Katalog ersetzt daher die diesbezüglichen Bestimmungen der "Anhaltspunkte".

    SG Aachen, Urteil vom 19.04.2004 (AZ: S 12 SB 144/03): Nach dem Wortlaut der Anhaltspunkte Nr. 26.15 kommt es darauf an, ob ein Diabetes mellitus Typ 1 gut oder schwer einstellbar ist, und nicht darauf, ob er gut oder schlecht eingestellt ist.
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