Was bedeuten die Sonderbuchstaben im Schwerbehindertenausweis?

Antworten

  • Die Feststellung der Merkzeichen erfolgt durch Erstantrag oder Änderungsantrag beim Amt für Soziales und Wohnen in der Kurfürstenstraße 33. Die Dienststelle ist telefonisch unter der Rufnummer 0201880 erreichbar. Die Faxnummer lautet: 02018850512. Bei Anschreiben ist die folgende Anschrift zu verwenden: Stadt Essen, Amt für Soziales und Wohnen, Abteilung 50-5, Kurfürstenstraße 33, 45138 Essen. Die Anträge können auch in der Behindertenberatung im Rathaus am Porscheplatz gestellt werden.

    Merkzeichen G
    Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
    Ein Mensch ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wenn er infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurücklegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Hierfür gilt als Richtwert ungefähr 2 Kilometer in etwa 30 Minuten zurücklegen.

    Merkzeichen aG
    Außergewöhnliche Gehbehinderung
    Als schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können.

    Merkzeichen B
    Notwendigkeit der ständigen Begleitung
    Die Bedeutung dieses Merkzeichens wurde neu geregelt.

    Das Nachrichtenmagazin Kobinet veröffentlichte folgende Erläuterung: Paragraph 146 Absatz 2 Sozialgesetzbuch 9 lautet nunmehr: "Zur Mitnahme einer Begleitperson sind schwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Die Feststellung bedeutet nicht, dass die behinderte Person, wenn sie nicht in Begleitung ist, eine Gefahr für sich oder andere darstellt."

    Merkzeichen RF
    Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
    Aus gesundheitlichen Gründen sind nach landesrechtlichen Vorschriften folgende Menschen von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien:
    - Blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich Sehbehinderte mit einem GdB von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung
    - Hörgeschädigte, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist
    - Schwerbehinderte Menschen mit einem GdB von wenigstens 80, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können

    Die behinderten Menschen müssen allgemein von öffentlichen Zusammenkünften ausgeschlossen sein. Es genügt nicht, dass sich die Teilnahme an einzelnen, nur gelegentlich stattfindenden Veranstaltungen bestimmter Art verbietet.

    Merkzeichen H
    Hilflosigkeit
    Hilflos ist ein Mensch, wenn er für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung seiner Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf.
    Merkzeichen Bl
    Blindheit
    Blind ist ein Mensch, der das Augenlicht vollständig verloren hat; als blind ist auch ein Mensch anzusehen, dessen Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als zwei Prozent beträgt oder bei dem eine dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störung des Sehvermögens vorliegt.

    Merkzeichen Gl
    Gehörlosigkeit
    Gehörlos ist ein Mensch, bei dem Taubheit beiderseits oder eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit beiderseits verbunden mit schweren Sprachstörungen vorliegt. Beispiele hierfür sind schwer verständliche Lautsprache und ein geringer Sprachschatz. In der Regel zählen hierzu hörbehinderte Menschen, bei denen die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit angeboren oder in der Kindheit erworben ist.

    Merkzeichen 1. Kl.
    Notwendigkeit für die Benutzung der ersten Wagenklasse
    Die Voraussetzungen für die Benutzung der ersten Wagenklasse mit dem Fahrausweis der zweiten Wagenklasse erfüllen ausschließlich Kriegsbeschädigte und Verfolgte im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 70 Prozent, wenn der auf den anerkannten Schädigungsfolgen beruhende körperliche Zustand bei Eisenbahnfahrten ständig die Unterbringung in der ersten Wagenklasse erfordert.

    Für Sondergruppen können weitere Zeichen auf der Vorderseite des Ausweises eingetragen werden.

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