Wie hoch ist die Ersatzabgabe?
Welche Regeln gelten für die Berechnung des Wehrpflichtersatzes?
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Basis für die Berechnung der Ersatzabgabe ist das Reineinkommen nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, welches im In- und Ausland erzielt wird (Art. 11 WPEG). Es können jedoch von diesem Reineinkommen noch bestimmte Abzüge gemacht werden, welche sich aus Art. 12 WPEG ergeben. So können namentlich sämtliche steuerbaren Leistungen (Renten und Taggelder) der Militär-, Invaliden-, Unfall- und Krankenversicherung sowie die gesamten ungedeckten invaliditätsbedingten Lebenshaltungskosten abgezogen werden.
Die Ersatzabgabe beträgt – sofern keine Diensttage geleistet wurden – grundsätzlich 3% des so errechneten Reineinkommens nach Abzügen, mindestens aber Fr. 200.- (Art. 13 Abs. 1 WPEG). Wurden bereits Diensttage geleistet, reduziert sich die Abgabe.
Für behinderte Personen, die nicht vollständig von der Ersatzpflicht befreit werden, gilt ein reduzierter Ansatz. Die Ersatzabgabe wird um die Hälfte reduziert (Art. 13 Abs. 2 WPEG).
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