Darf bei Krankheit oder Unfall gekündigt werden?

Seit einem Unfall kann ich nicht mehr arbeiten. Die Abklärungen, ob ich erwerbsunfähig bin ziehen sich aufgrund der komplexen Unfallursache in die Länge. Darf mir mein Arbeitgeber vor dem IV-Entscheid kündigen?

Antworten

  • Ihr Arbeitgeber darf Ihnen nach Ablauf der Probezeit während einer gewissen Sperrfrist nicht kündigen (Art. 336c OR).

    Eine Kündigung nach Ablauf des sogenannten zeitlichen Kündigungsschutzes ist hingegen möglich. Das Arbeitsverhältnis endet dann nach Ablauf der geltenden Kündigungsfrist.

    Solange sich der Arbeitgeber nicht rechtsmissbräuchlich verhält und die Krankheit die Arbeitsleistung beeinträchtigt, ist eine Kündigung dem Bundesgericht zufolge trotz den Schutzbestimmungen in Art. 336 Abs. 1 lit. A und Buchstabe c OR nicht missbräuchlich (BGE 123 III 264).

    Vor diesem Hintergrund dieser Rechtsprechung darf Ihr Arbeitgeber Ihnen grundsätzlich bereits vor den vertrauensärztlichen Untersuchungen der kollektiven Kranktaggeldversicherung oder dem IV-Entscheid, der sich über die Arbeitsfähigkeit ausspricht, kündigen. Er darf sich dabei allerdings nicht missbräuchlich verhalten.
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