Wer hat Anspruch auf Betreuungsgutschriften?

Was sind die Voraussetzungen dafür, dass ich Betreuungsgutschriften erhalte?

Antworten

  • Wer pflegebedürftige Verwandte im gleichen Haushalt betreut, hat Anspruch auf Betreuungsgutschriften.
    Als Verwandte gelten Eltern, Kinder, Geschwister und Grosseltern sowie Ehegatten, Schwiegereltern und Stiefkinder. Die Verwandten müssen pflegebedürftig sein. Dies ist dann der Fall, wenn sie von der AHV, der IV, der Unfall- oder der Militärversicherung eine Hilflosenentschädigung mittleren oder schweren Grades beziehen. Der Hilflosenentschädigung gleichgestellt sind Pflegebeiträge für Kinder unter 18 Jahren, die in mittlerem oder schwerem Grad hilflos sind. Der Anspruch auf Betreuungsgutschriften besteht nur, wenn die pflegende und die betreute Person überwiegend, d. h. während mindestens 180 Tagen im Jahr, im gleichen Haushalt leben. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn beide Personen
    • in der gleichen Wohnung oder dem gleichen Haus, oder
    • in verschiedenen Wohnungen im gleichen Gebäude, oder
    • in unterschiedlichen Häusern auf dem gleichen Grundstück (z. B. in einem
    «Stöckli») oder auf benachbarten Grundstücken (z. B. in einem Reihenhaus)
    leben.
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