Wer hat Anspruch auf ein Hörgerät von der IV?

Unter welchen Umständen kann ich von der IV die Übernahme der Kosten für ein Hörgerät verlangen?

Antworten

  • Anspruch auf Hörgeräte haben hörbehinderte Personen, wenn durch das Hörgerät eine eindeutig bessere Verständigung mit der Umwelt erreicht werden kann. Die IV stellt Versicherten leihweise Hörgeräte zur Verfügung. Die Geräte werden in einfacher und zweckmässiger Ausführung
    abgegeben. In der Regel beschränkt sich die Versorgung auf ein
    Ohr. Eine beidseitige Versorgung kann erfolgen, wenn sie von der Expertenärztin oder vom Expertenarzt befürwortet wird.
    Versicherte, die ein Hörgerät wählen, das mehr kostet als dasjenige, das die Expertenärztin bzw. der Expertenarzt verschrieben hat, müssen die Mehrkosten selbst übernehmen. Versicherte müssen schriftlich
    bestätigen, dass sie ein solches Gerät gewählt haben und die Mehrkosten
    selbst tragen.
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