Was versteht die IV unter "Zehrgeld"?
Welche Kosten werden damit vergütet?
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Antworten
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Versicherte, die als Folge von Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen
von ihrem Wohnort abwesend sind, erhalten von der IV Vergütungen für die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten für Verpflegung und Unterkunft (Zehrgeld).
Die versicherte Person erhält :
• 11,50 Franken bei einer notwendigen Abwesenheit von mindestens 5 bis
8 Stunden,
• 19 Franken bei einer notwendigen Abwesenheit von mehr als 8 Stunden,
• 37,50 Franken für auswärtige Übernachtungen, wenn eine Rückkehr
zum Wohnort aufgrund der Entfernung am gleichen Tag nicht möglich ist.
Brauchen Versicherte eine Begleitperson, weil sie nicht alleine reisen
können, stehen diesen am Eintritts- und Austrittsstag die gleichen
Vergütungen zu.
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