Wer hat eigentlich Akteneinsicht?

Ich möchte eine IV-Rente beantragen. Nun bin ich mir aber unsicher wegen des Datenschutzes. Wer darf eigentlich Einsicht nehmen in meine Daten?

Antworten

  • Art. 47 ATSG lautet folgendermassen:

    "Sofern überwiegende Privatinteressen gewahrt bleiben, steht die Akteneinsicht zu:
    a. der versicherten Person für die sie betreffenden Daten;
    b. den Parteien für die Daten, die sie benötigen, um einen Anspruch oder eine Verpflichtung nach einem Sozialversicherungsgesetz zu wahren oder zu erfüllen oder um ein Rechtsmittel gegen eine auf Grund desselben Gesetzes erlassene Verfügung geltend zu machen;
    c. Behörden, die zuständig sind für Beschwerden gegen auf Grund eines Sozialversicherungsgesetzes erlassene Verfügungen, für die zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlichen Daten;
    d. der haftpflichtigen Person und ihrem Versicherer für die Daten, die sie benötigen, um eine Rückgriffsforderung der Sozialversicherung zu beurteilen.
    2 Handelt es sich um Gesundheitsdaten, deren Bekanntgabe sich für die zur Einsicht berechtigte Person gesundheitlich nachteilig auswirken könnte, so kann von ihr verlangt werden, dass sie einen Arzt oder eine Ärztin bezeichnet, der oder die ihr diese Daten bekannt gibt."
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