Was sind Meldepflichten gegenüber der IV?

Was passiert, wenn ich meine Meldepflichten gegenüber der IV verletze? Kann ich dazu verpflichtet werden, bereits erhaltene Leistungen zurückzuzahlen?

Antworten

  • Die versicherte Person muss jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung (z.B. des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder
    Erwerbsfähigkeit, der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich
    zu betätigen, der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse)
    unverzüglich der IV-Stelle oder Ausgleichskasse melden.
    Die Tatsache, dass die versicherte Person mit der Ausgleichskasse
    Beiträge abrechnet, enthebt sie nicht von der Meldepflicht. Eine Verletzung der Meldepflicht liegt dagegen nicht vor, wenn die versicherte Person
    vernünftigerweise annehmen konnte, die veränderten Verhältnisse
    seien den IV-Organen bereits bekannt.
    Kommt die versicherte Person der Meldepflicht nicht nach und bezieht sie deshalb zu Unrecht Leistungen der IV, so hat sie die zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuerstatten. Die IV-Stelle verfügt die Rückerstattung des zu Unrecht bezogenen Betrages (Art. 3 ATSV). Grundsätzlich unterliegen nur die bis zum Eintreffen einer verspäteten Meldung unrechtmässig
    bezogenen Rentenbetreffnisse der Rückerstattungspflicht.
    Nicht mehr rückerstattungspflichtig sind die nach Eingang der verspäteten Meldung bezogenen Renten.
    Eine leichte Verletzung der Meldepflicht genügt, damit die
    versicherte Person zu Unrecht bezogene Leistungen zurückerstatten
    muss. Bei Vorhandensein guten Glaubens und gleichzeitigem Vorliegen einer grossen Härte kann ihr aber die Rückerstattung erlassen werden.

    Wurde die Meldepflicht jedoch grobfahrlässig oder absichtlich verletzt, so muss nicht geprüft werden, ob der versicherten Person die Rückerstattung
    der unrechtmässig bezogenen Leistungen erlassen werden kann, weil die absichtliche oder grobfahrlässige Meldepflichtverletzung den guten Glauben ausschliesst.
    Die IV-Stelle bestimmt, ob eine Meldepflicht schuldhaft verletzt ist, und wann die für den Rentenanspruch wesentliche Änderung eingetreten ist.
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