Revision der Rente von Amtes wegen - wie ist das Vorgehen?

Rentenfestsetzung: Wann führt die IV eine Revision meiner Rentenfestsetzung von Amtes wegen durch? Gibt es dafür bestimmte fixe Termine?

Antworten

  • Gemäss Art. 87 Absatz 2 IVV "wird eine Revision von Amtes wegen durchgeführt, wenn sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des
    Invaliditätsgrades … bei der Festsetzung der Rente … auf
    einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden
    ist oder wenn Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet
    werden, die eine erhebliche Änderung des Grades
    der Invalidität … als möglich erscheinen lassen."

    Die IV-Stelle prüft bei jeder Rentenfestsetzung, auf welchen Zeitpunkt eine Revision erfolgen muss. Für den Revisionstermin gelten folgende Regeln:
    – Wenn die IV-Stelle anlässlich des Rentenentscheids vermutet,
    dass sich die Verhältnisse der versicherten Person
    demnächst verändern könnten, so setzt sie die Revision
    auf den Zeitpunkt der vermuteten Änderungen fest;
    – In den übrigen Fällen setzt sie den Revisionstermin auf das Ende von drei – maximal aber fünf – Jahren seit dem Rentenentscheid fest. In ausserordentlich schweren Fällen von Invalidität mit Ausrichtung einer ganzen Rente können periodische Revisionen in längeren Zeitabständen erfolgen, wenn stabile Verhältnisse vorliegen oder der Gesundheitszustand der versicherten Person auch künftig jede Eingliederung von Bedeutung ausschliesst.

    Der Revisionstermin wird nicht in die Verfügung aufgenommen. Die IV-Stelle führt Kontrolle über die vorgesehenen Revisionen. Revisionen von Amtes wegen sind auch während der Zeit vorzusehen, in welcher die versicherte Person einen von einer Behörde angeordneten Freiheitsentzug verbüsst und
    die Rente sistiert wurde.
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