Invalidität im Revisionsverfahren - was ist anders?

Wie bemisst die IV die Invalidität im Revisionsverfahren? Geht sie dabei anders vor als bei der ursprünglichen Bemessung?

Antworten

  • Nein, die IV geht dabei nicht anders vor.
    Die Neufestsetzung der Invalidität im Revisionsverfahren erfolgt
    nach den allgemeinen Vorschriften. Die massgebenden Verhältnisse sind aber neu abzuklären und festzustellen.
    Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen
    erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen,
    so wird nur derjenige Teil berücksichtigt, welcher Fr. 1 500.- übersteigt. Vom verbleibenden Teil sind zudem nur zwei Drittel an die Festlegung des Invalideneinkommen anzurechnen (Art. 31 IVG). Zudem sind die teuerungsbedingten Einkommensverbesserungen ausser Acht zu lassen
    (86ter IVV).
    Anlässlich der neuen Invaliditätsbemessung muss insbesondere
    abgeklärt werden,
    – ob die Rentenbezügerin/der Rentenbezüger hinreichend
    eingegliedert ist oder ob Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen
    besteht (Art. 28 Abs. 1 Bst. A IVG)
    Erst wenn die Eingliederungsfrage geklärt ist, kann der Rentenanspruch
    überprüft werden;
    – ob mit Rücksicht auf die neuen tatsächlichen Verhältnisse
    immer noch die früher angewandte Bemessungsmethode gilt oder ob nach einer anderen Methode vorgegangen werden muss;
    – ob in Fällen, in denen die allgemeine Methode angewendet
    werden muss, ein oder beide Einkommen neu berechnet
    werden müssen;
    – ob sich in Fällen, in denen die spezifische Methode angewendet
    werden muss, der Tätigkeitsbereich der versicherten
    Person verändert hat.
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