Wann geht man für die Unterstellung unter das BVG-Obligatorium von einem unbefristeten Arbeitsverhäl

Ich habe mit meinem Arbeitgeber eine Arbeitszeit von ungefähr einer Sommersaison ausgemacht. Über die Länge waren wir uns beide nicht ganz im Klaren. Bin ich damit dem BVG-Obligatorium unterstellt?

Antworten

  • Wird ein Arbeitsverhältnis eingegangen, bei welchem der Endzeitpunkt nicht genau feststeht, muss von einem unbefristeten Arbeitsverhältnis und einer Unterstellung unter das BVG von Beginn an ausgegangen werden, auch wenn die Parteien sich einig sind, dass die Arbeitsdauer befristet ist und eventuell weniger als drei Monate dauert. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn zwischen den Parteien verabredet wird, dass ein Arbeitsverhältnis eingegangen wird und "bei Saisonende" beendet würde. In der Regel ist unklar, wann die Saison endet, sie kann beispielsweise auch vier Monate dauern.
    Wird hingegen geltend gemacht, die maximale Beschäftigungsdauer betrage nicht mehr als drei Monate, so ist das Arbeitsverhältnis bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrags ausdrücklich auf drei Monate zu befristen, wobei beispielsweise eine Verlängerung "bis auf ein nach diesem Datum liegendes Saisonende" vorgesehen werden, aber noch nicht definitiv vereinbart werden kann.
    Wird in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, liegt keine Befristung und kein aufgeschobener Beginn vor, sondern lediglich die Vereinbarung einer verkürzten Kündigungsfrist. Die Versicherungspflicht beginnt mit dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses.
Diese Diskussion wurde geschlossen.