Wann gelte ich als selbständig erwerbend?

Wann gelte ich in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht als selbständigerwerbend?

Antworten


  • Sozialversicherungsrechtlich als selbständigerwerbend gelten Frauen und Männer, die unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeiten sowie in unabhängiger Stellung sind und ihr eigenes wirtschaftliches Risiko tragen.

    Ob eine versicherte Person im Sinne der AHV selbständigerwerbend ist, beurteilt die AHV-Ausgleichskasse im Einzelfall. Melden Sie sich bei der AHV-Ausgleichskasse und nehmen Sie Unterlagen mit, die Ihre selbständige Erwerbstätigkeit belegen (zum Beispiel Kopie des Mietvertrages für Arbeitsräume, Kopien von Aufträgen als Selbständigerwerbender, Kopien von Rechnungen über getätigte Investitionen, Firmendokumentation, Visitenkarten, Preisliste, etc.). Nicht ausschlaggebend sind bei der Beurteilung, ob ein Arbeitsvertrag fehlt, in welcher Form der Lohn / die Entschädigung festgelegt ist, ob die Vertragsparteien die AHV-rechtliche Stellung für sich selber definiert haben, ob die Tätigkeit im Haupt- oder im Nebenberuf ausgeübt wird. Der Entscheid der AHV-Ausgleichskasse wird Ihnen in der Form einer Verfügung (mit Rechtsmittelbelehrung) zugestellt.
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