Besteht auch ein Anspruch auf Integritätsentschädigung bei psychischen Beeinträchtigungen?

Besteht auch ein Anspruch auf Integritätsentschädigung bei psychischen Beeinträchtigungen?

Antworten

  • Anspruch auf Integritätsentschädigung besteht grundsätzlich auch bei Beeinträchtigungen der psychischen Integrität.

    Voraussetzung ist gemäss Art. 36 Abs. 1 UVV, dass der Integritätsschaden als dauernd gilt, d.h. wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht.
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