Wie wird die Integritätsentschädigung konkret bemessen?

Ich habe Anspruch auf eine Integritätsentschädigung gemäss UVG: Wie wird die Integritätsentschädigung konkret bemessen?

Antworten

  • Für die nachstehend genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes. Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet.
    Das gilt auch für das Zusammenfallen mehrerer körperlicher, geistiger und psychischer Integritätsschäden.
    Integritätsschäden, die gemäss nachstehender Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung.
    Der Integritätsschaden wird – mit Ausnahme der Sehhilfen – ohne Hilfsmittel beurteilt.

    Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt.

    Bei teilweisem Verlust und bei teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer; die Entschädigung entfällt jedoch ganz, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe.
    Skala der Integritätsentschädigung Prozent

    Verlust von mindestens zwei Gliedern eines Langfingers oder eines Gliedes des Daumens 5 %
    Verlust des Daumens 20 %
    Verlust einer Hand 40 %
    Verlust eines Arms im Ellbogen oberhalb desselben 50 %
    Verlust einer Grosszehe 05 %
    Verlust eines Fusses 30 %
    Verlust einer Niere 20 %
    Verlust der Milz 10 %
    Verlust der Geschlechtsorgane oder der Fortpflanzungsfähigkeit 40 %
    Verlust des Geruchs- oder Geschmacksinnes 15 %
    Verlust des Gehörs auf einem Ohr 15 %
    Verlust des Sehvermögens auf einer Seite 30 %
    Vollständige Taubheit 85 %
    Vollständige Blindheit 100 %
    Habituelle Schulterluxation 10 %
    Verlust eines Beines im Kniegelenk 40 %
    Verlust eines Beines oberhalb des Kniegelenks 50 %
    Verlust einer Ohrmuschel 10 %
    Verlust der Nase 30 %
    Skalpierung 30 %
    Sehr schwere Entstellung im Gesicht 50 %
    Schwere Beeinträchtigung der Kaufähigkeit 25 %
    Sehr starke schmerzhafte Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule 50 %
    Paraplegie 90 %
    Tetraplegie 100 %
    Sehr schwere Beeinträchtigung der Lungenfunktion 80 %
    Sehr schwere Beeinträchtigung der Nierenfuntion 80 %
    Beeinträchtigung von psychischen Teilfunktionen wie Gedächtnis und Konzentrationsfähigkeit 20 %
    Posttraumatische Epilepsie mit Anfällen oder in Dauermedikation ohne Anfälle 30 %
    Sehr schwere organische Sprachstörungen, sehr schweres motorisches oder psychoorganisches Syndrom 80 %
Diese Diskussion wurde geschlossen.