Welche Personen sind von der Erfüllung der Beitragszeit befreit?
Welche Personen sind von der Erfüllung der Beitragszeit (nach Arbeitslosenversicherungsgesetz) befreit?
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Antworten
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Von der Erfüllung der Beitragszeit sind folgende Personen befreit, die während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen wegen:
- einer Schulbildung, Umschulung oder Weiterbildung (Vss: mindestens 10 Jahre Wohnsitz in der Schweiz)
- Krankheit, Unfall oder Mutterschaft, sofern sie in dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten
- eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haftanstalt oder ähnlichen Einrichtung
(gem. Art. 14 Abs. 1 AVIG)
Ebenso von der Beitragszeit befreit sind Personen, die:
- wegen Trennung oder Scheidung der Ehe
- wegen Invalidität oder Tod des Ehegatten
- wegen Wegfalls einer Invalidenrente
gezwungen sind, eine ordentliche Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern (Art. 14 Abs. 2 AVIG).
Dies gilt nur, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt des Ereignisses Wohnsitz in der Schweiz hatte.
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