Wann gilt ein Behinderter als "vermittlungsfähig" nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz?

Wann gilt ein Behinderter als "vermittlungsfähig" nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz?

Antworten

  • Ist ein Behinderter nicht offensichtlich vermittlungsunfähig und hat er sich bei der Invalidenversicherung oder bei einer anderen Versicherung angemeldet, so gilt er bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig. Die Beurteilung seiner Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit durch die anderen Versicherungen wird dadurch nicht berührt.
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