Wie berechnet sich die sog. "Rahmenfrist für die Beitragszeit"?
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Wie berechnet sich die sog. "Rahmenfrist für die Beitragszeit" im Arbeitslosenversicherungsrecht?
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Sinn und Zweck der Arbeitslosenversicherung ist in erster Linie, den Verdienstausfall bei Erwerbslosigkeit abzusichern.
Wenn Sie also Ihre Stelle verloren haben und sich bei der Versicherung melden, dann wird ab dem Datum der Erwerbslosigkeit zwei Jahre zurückgerechnet.
Dies ist versicherungstechnisch die sog. "Rahmenfrist für die Beitragszeit".
In diesen zwei Jahren müssen Sie zusammengezählt mindestens 12 volle Monate als ArbeitnehmerIn gearbeitet und somit Beiträge an die ALV einbezahlt haben.
Bestehen in dieser Beitragszeit Lücken und die 12 vollen Monate sind nicht erreicht, so besteht kein Anspruch auf Taggelder.
Bei dem Zusammenzählen einzelner Arbeitseinsätze, gelten 30 Kalendertage als einen Beitragsmonat.
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