Entschädigung für Mehrkosten während der Integrationsmassnahmen

Kann ich von der IV Entschädigung für Mehrkosten während der Integrationsmassnahmen verlangen, selbst wenn ich keinen Taggeldanspruch habe?

Antworten

  • Ja, ich kann eine Entschädigung verlangen, wenn mir
    Eingliederungsmassnahmen an mindestens zwei aufeinander folgenden
    Tagen zugesprochen wurden und mir nachweisbar zusätzliche Kosten
    entstehen für die Betreuung der im gleichen Haushalt lebenden
    • unter 16-jährigen Kinder,
    • unter 16-jährigen Pflegekinder,
    • Verwandten in auf- oder absteigender Linie und
    • Geschwister, welche Anspruch haben auf eine Hilflosenentschädigung
    der AHV oder IV für mindestens mittlere Hilflosigkeit.

    Vergütet werden Mehrkosten wie:
    • Auslagen für Mahlzeiten ausser Hause, Reise- und Unterbringungskosten
    der Kinder, Pflegekinder oder Familienangehörige;
    • Reisekosten der Betreuenden;
    • Löhne für Familien- oder Haushalthilfen;
    • Entgelte für Kinderkrippen, Tages- oder Schulhorte oder Tagesstrukturen.
    Es werden die tatsächlichen Auslagen, aber max. 20% des Höchstbetrages
    des Taggeldes übernommen. Betreuungskosten, die für die ganze Dauer
    der Eingliederung weniger als Fr. 20.– betragen, werden nicht vergütet.
    Der Anspruch auf Entschädigung der Betreuungskosten
    entsteht frühestens am ersten Tag der Eingliederung und wird nur für Tage
    anerkannt, an denen die versicherte Person an der Eingliederung teilnimmt.
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