Wie definiert die IV "Invaldidität"?

Wie definiert die IV "Invaldidität"?

Antworten

  • Die IV definiert Invalidität als eine durch körperlichen, psychischen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte Erwerbsunfähigkeit bzw. Unfähigkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich (z.B. im Haushalt) zu betätigen.

    Diese Unfähigkeit muss bleibend sein oder längere Zeit (mindestens ein Jahr) dauern. Es spielt jedoch keine Rolle, ob der Gesundheitsschaden schon bei der Geburt bestanden hat oder Folge einer Krankheit oder eines Unfalls ist.

    Invalidität besteht also unter folgenden Voraussetzungen:

    * Es liegt ein Gesundheitsschaden vor,
    * es besteht eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit bzw. Unfähigkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, und
    * die Erwerbsunfähigkeit ist durch den Gesundheitsschaden verursacht.
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