beamtenöffnungsklausel auch für beamte auf widerruf

Keha
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Hallo . vielleicht kann mir jemand weiterhelfen . mein Sohn hat Nf 1 . Er macht nun eine Ausbildung beim Finanzamt und darf sich dadurch ja privat versichern . Er wurde nun bei einer privaten KV aufgrund seiner Erkrankung abgelehnt. Nun gibt es ja diese Beamteneröffnungsklausel, als wir die erwähnten , meinte die private KV , die gelte erst nach der endgültigen Verbeamtung ( Sohn ist ja Beamter auf Widerruf ). Kannn es wirklich sein, dass er a) sich nicht privat versichern kann,da Risiko zu hoch b) er aber den Beitrag der gesetzlichen KV alleine tragen muss ? Danke schon mal im Vorraus
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Antworten
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Hallo,
Zu Punkt a): Private KVs sind nicht dazu verpflichtet, Versicherer zu nehmen. Außerdem können sie Risikozuschläge berechnen.
Zu Punkt b): Da Ihr Sohn noch nicht verbeamtet ist, ist er als Angestellter im öffentlichen Dienst anzusehen. In diesem Falle kann eine gesetzliche Krankenversicherung den zu versichernden Anteil decken. Den restlichen Beitrag übernimmt dann die Besoldungsstelle Ihres Sohnes - an Stelle des Beihilfeanteils. Da es sich hier um einen Grenzfall handelt, kann hierzu die AOK Ihres Wohnortes Auskunft geben.
Wobei gilt: Laut Gesetz hat jeder den Anspruch auf eine gesetzliche Krankenversicherung und kann die Kasse frei wählen. Von Risiko-Ausschlüssen würde ich in jedem Falle abraten, auch wenn es sich um beitragsseitige Risiko-Zuschläge handelt.
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Hallo,
vielen Dank für ihre Antwort, noch dazu so schnell. Diese Auskünfte helfen mir schon mal weiter. Momentan bin ich noch andere PKV am anfragen. Wo sehen Sie denn die Gefahr bei beitragsseitigen Risikozuschlägen? Denn ich denke ohne diese wird mein Sohn von keiner PKV aufgenommen.
Vielen Dank, Keha
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Nachtrag:
Ich würde in Ihrem Falle dazu raten, die komplette Grundversorgung über eine gesetzliche Krankenkasse abzuwickeln. Weiter wäre eine ergänzende private Zusatzversicherung, wodurch sich das Niveau der Versicherung auf eine private KV hebt, sinnvoll. Aber ich würde keine Beitrags-Zuschläge abschließen und lieber mittels einer Individualklausel (Folge-)Krankheiten - wenn sie in einem direkten Zusammenhang mit der Behinderung Ihres Sohnes stehen - ausschließen lassen.
Das hieße dann: Wenn der Krankenhausaufenthalt einen kausalen Zusammenhang mit der Behinderung hat, wird Ihr Sohn als Kassenpatient abgehandelt. Wenn der Zusammenhang nicht besteht, als Privatpatient.
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Hallo,
nochmals vielen Dank für die schnelle und informationsreiche Antwort. Ich denke wir bzw. mein Sohn werden uns dann wohl doch für den Verbleib in der GKV entscheiden , zumal das Thema Familie schon eine Rolle bei seiner Zukunftsplanung spielt. Danke für den Rat einer Zusatzversicherung.
Vielen Dank nochmal für die hilfreiche Beratung Keha
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