Steht eine Umschulung jedem Neubehindertem zu?

ich würde das gern wissen. weil ich jemand kenne, der so ein problem hat

wally

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  • Hallo Geierwally!
    Auch ich würde mich brennend dafür interesieren.Als mich die Krankheit immer mehr behinderte und ich um Hilfe gebeten habe,endete es mit 0.
    Arbeitsamt:"Es wird Zeit sich um Arbeit umzusehen!"-Ich war Altenpflegerin und konnte nur noch mich mit Krücken fortbewegen.Jede Woche ein andere Medikament,könnte ja diese oder jene Krankheit sein.
    Dann Krankschreibung und Rat der Kasse die Rente beantragen.Gemacht!Abgelehnt!
    Sofort Krankengeldzahlung eingestellt,obwohl ich immer noch Krankgeschrieben war.
    Verzweifelt von Amt zu Amt.Beim VDK rausgeschmissen.Zu Jung für Rente!Mein Hausarzt:"Sie können nicht mehr arbeiten,aber für die Rente sind Sie zu Jung.
    Sozialstaat? Ich hatte immer gearbeitet,auch als die Kinder da waren.Als ich diesen Staat gebraucht hätte,auch wegen meiner Familie,war gerade der Beginn der Sparmaßnamen und unsere Kraft begrenzt.
    Wir haben uns durchgekämpft aber fühlen uns Staatenloß.Gehts auch anders?Gruß Sendrine
  • Hallo Geierwally,

    Umschulung ist eine spezifische Leistung im Rahmen der beruflichen Rehabilitation (oder neudeutsch) Teilhabe am Arbeitsleben. Das heißt erst mal muß grundsätzlich per Antrag auf Teilhabe am Arbeitsleben geklärt werden, ob die Teilhabe bewilligt wird. Dies hängt von den individuellen Vorausetzungen, den gesundheitlichen Einschränkungen usw. ab.

    Auch wenn in der Sache Teilhabe am Arbeitsleben positiv beschieden wird, wird in einem zweiten Schritt die Art und Weise der Maßnahmen auf den Einzelfall abgestellt, und dabei spielt auch die arbeitsmarktliche Relavanz eines angestrebten neuen Berufes eine bedeutende Rolle, d.h. es kann - aus versicherunsgrechtlicher Sicht - nur eine weitere berufliche Perspektive gefördert werden, von der auch mit hoher Wahscheinlichkeit ein Eintritt in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis zu erwarten ist und wenn vor Eintritt der Reha in einer Tätigkeit gearbeitet wurde, die einen abgeschlossenen Berufsabschluss veraussetzte.

    Insofern gibt es auch bei bewilligter Teilhabe am Arbeitsleben keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Umschulung, sondern in jedem Einzelfall muß die Ausgestaltung der Leistung geklärt und bewilligt werden.

    Bei den meisten Anfragern liegt nicht mal ein bewilligter Antrag auf Teilhabe am Arbeitsleben vor, und dies ist - zwingend - auch der erste Schritt, möglicherweise über den "Umweg" des Widerspruches, aber dann in Kenntnis des Argumente.

    Viele Grüße

    Michael

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