Kein Unterstützung

Hallo zusammen!
Ich habe eine Frage:
Ich bin seit Jahren Hartz 4 Empfänger und Schwerbehindert.
Wenn ich in meinen SBA noch 80% Die Merkteichen G,B,BL,H und RF habe steht mir eventuell mehr Geld zu? Es läuft derzeit ein Antrag auf Teilhabe zum Arbeitsleben bei meinem Rententräger. Ich fühle mich von den Ämtern und Behörden alleingelassen. Keiner hält sich für zuständig. Auch wenn es manchmal nur Kleinigkeiten sind.Zum Beispiel finanzielle Unterstützung zum anschließen einer Waschmaschine.

Antworten

  • Hallo Oldman,

    wie die Gelder bei Hartz IV verteilt werden und was einem bei verschiedenen Schwerbehindertenausweisen zusteht, weiß ich nicht. Aber das die Ämter einen kranken Menschen auf seine Arbeitstauglichkeit prüfen, ist ganz normal. Hartz IV steht Dir nur zu, wenn Du arbeitsfähig bist. Bist Du das nicht, mußt Du in Rente gehen. Ich bin seit fast acht Jahren berentet und hatte sofort meine Frührente bis zum 65. Lebensjahr durch. Trotzdem werde ich alle zwei Jahre geprüft. Nomal ist auch, daß man mit dem Geld, daß man monatlich zur Verfügung hat, haushalten muß. Für den Anschluß einer Waschmaschine muß man eben sparen. Auch wenn es etwas dauert. Für mein Handbike z.B. habe ich sieben Jahre gespart, für meinen Umzug in eine barrierefrei Wohnung sparte ich vier Jahre und mußte mir trotzdem noch Geld leihen. So ist das halt im Leben. Mit sowas muß man nun mal leben. Es macht aber auch Spaß wenn man sein Ziel erreicht hat.

    Gruß Karin

  • Sehr geehrtes Mitglied,

    vorliegend geht es um die Frage, ob ein zu 80% Schwerbehinderter, der die Merkmale B, G, BL, H, RF in seinem Schwerbehindertenausweis aufweist, einen erhöhten Hartz 4 - Satz beanspruchen kann.
    Die Antwort dieser Frage ist abhängig von der zugrunde liegenden Einzelfallgestaltung.

    Es kann festgehalten werden, dass eine Schwerbehinderung von 80% sowie die o.g. Merkmale nicht zwingend zu einer Erhöhung des Hartz 4-Betrags führen müssen.

    Aus § 21 SGB II ergeben sich Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt.
    Einschlägig dürfte für Ihre Situation lediglich der § 21 Abs.4 SGB II sein. Danach können erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Abs.1 S.1 Nr.1-3 SGB XII erbracht werden, einen Mehrbedarf von 35% der nach § 20 maßgebenden Regelleistung erhalten.
    Festzustellen bliebe, ob Sie Leistungen gem. § 33 SGB IX oder gem. § 54 Abs.1 S.1 Nr.1-3 SGB XII erhalten haben. Das ist dann zu bejahen, wenn Sie Hilfen erhalten haben, die den Zweck gehabt haben einen Arbeitsplatz zu erlangen bzw. einen vorhandenen zu sichern; besondere Qualifizierungen zu erlangen; sich weiterzubilden, etc.
    Falls Sie Hilfen dieser Art nicht in Anspruch genommen haben, kommt eine Erhöhung des Hartz 4-Betrages nach § 21 Abs.4 SGB II jedoch nicht in Betracht.

    Andere Anspruchsgrundlagen sind für die Erhöhung des Hartz 4-Betrages nicht ersichtlich.
    Das Landessozialgericht NRW hat kürzlich erst entschieden, dass eine gegen Art. 3 GG verstoßende Ungleichbehandlung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen gegenüber den Leistungsbeziehern nach dem SGB XII, die nach § 30 SGB XII einen Mehrbedarf beanspruchen können, ebenfalls nicht vorliegt.

    Fazit: Eine Schwebehinderung von 80 % und die Eigenschaften B, G, BL, H, RF sind keine Voraussetzungen für eine Erhöhung des Hartz 4- Satzes. Vielmehr erhalten erwerbsfähige Hilfsbedürftige Leistungen nach dem SGB II, aus welchem sich keine Anspruchsgrundlagen auf einen Mehrbedarf befindet. Entsprechende Regelungen aus der Sozialhilfe sind nicht anwendbar.

    RA Florian Teßmer
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