Vergünstigungen durch die IV beim Kauf von Hilfsmitteln?

Gibt es durch die öffentliche Hand Beitragszahlungen, wenn jemand im Alter Hilfsmittel wie Rollator, Badewannensitz usw. benötigt?

Antworten

  • Hallo Morgenrot,
    wir recherieren das für dich.

    Viele Grüße, Iris Redaktion MyHandicap
  • Hallo Morgenrot

    Gemäss der SAHB, Schweizerische Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte, müssen Hilfsmittel im Alter selber bezahlt werden. Es gibt aber Ausnahmen.

    - Wurden im erwerbsfähigen Alter Hilfsmittel für den Alltag von der IV finanziert, so zahlt die IV diese weiterhin.

    - Bei Rollstühlen gilt folgende Regelung für Beiträge durch die AHV:

    Neue Regelung für Rollstuhlabgabe im AHV-Alter

    Bis zum 31. Dezember 2006 konnten AHV-Rollstühle nur bei autorisierten Mietstellen bezogen werden. Die AHV bezahlte diesen Mietstellen dafür eine monatliche Miete. Dieses Verfahren war administrativ recht aufwändig und verursachte hohe Kosten. Daher hat die AHV die Finanzierungsregeln für Rollstühle geändert. Seit Anfang 2007 vergütet die AHV den anspruchsberechtigten Personen neu einen Pauschalbetrag an einen einfachen und zweckmässigen Rollstuhl. Konkret bezahlt sie auf Antrag alle fünf Jahre den Pauschalbetrag von 900 Franken. Dieser Betrag entspricht 75 Prozent der durchschnittlichen Kosten für einen zweckmässigen Standardrollstuhl mit folgender Ausstattung:

    • verstell- und abmontierbare Fussstützen
    • schwenk- oder abnehmbare Armlehne
    • pannensichere Bereifung
    • Bremse für Begleitpersonen

    Die Anspruchsberechtigten können neu sowohl den Rollstuhl wie auch den Rollstuhlanbieter frei wählen. Die offiziellen Mietstellen werden aufgehoben. Allerdings: Wer ein teureres Modell wählt, muss die Mehrkosten selber tragen. Auch übernimmt die AHV künftig weder die Kosten von Reparaturen noch einen Ersatz bei Verlust. Für RollstuhlbenützerInnen, die in einem Heim wohnen, gelten spezielle Regeln (siehe weiter unten).

    Vorgehen zur Beschaffung eines AHV-Rollstuhls

    Die neue Regulierung trat, wie oben erwähnt, am 1. Januar 2007 in Kraft. Wer einen Rollstuhl benötigt, muss seit diesem Datum bei der zuständigen Ausgleichskasse die Pauschale beantragen. Bestehende Mietverträge können in einer Übergangsphase bis Ende 2007 weitergeführt werden. Ab dem 1. Januar 2008 gilt nur noch die neue Regelung. Die AHV wird dann definitiv keine Mietkosten mehr bezahlen. Das bedeutet, dass auch alle bisherigen Rollstuhlbenützerinnen und -benützer noch im Jahr 2007 den Pauschalbetrag beantragen müssen. Das heisst nicht unbedingt, dass sie auf einen neuen Rollstuhl wechseln müssen. Mit dem Pauschalbetrag könnte auch bei der bisherigen Abgabestelle der heutige Rollstuhl als Occasion abgekauft werden. Fragen Sie danach!

    Praktisches Vorgehen

    Wie kommt man nun zu seinem Rollstuhl? Es sind eigentlich nur zwei Schritte nötig.
    • Schritt 1: Melden Sie sich mit einer ärztlichen Bescheinigung bei Ihrer Ausgleichskasse. Die Bescheinigung legt dar, dass Sie für die Fortbewegung über voraussichtlich längere Zeit zu Hause einen Rollstuhl benötigen. Die Ausgleichskasse prüft, ob Sie die Bedingungen für die Mitfinanzierung eines Rollstuhls durch die AHV erfüllen. Dann überweist Ihnen die AHV den Pauschalbetrag. Nach fünf Jahren können Sie erneut eine Pauschale beantragen.
    • Schritt 2: Lassen Sie sich bei einem Rollstuhlanbieter Ihrer Wahl beraten und entscheiden Sie selbst, welcher Stuhl Ihnen zusagt. Es kann auch ein Occasions-Rollstuhl sein. Zum Bezahlen haben Sie verschiedene Möglichkeiten: Sie können auch einen Rollstuhl kaufen, mieten oder leasen. Sie können auch einen Servicevertrag abschliessen. Wählen Sie aus, was Ihrem Bedürfnis und Ihren Möglichkeiten entspricht. Wenn Sie den bisherigen Rollstuhl behalten möchten, so sprechen Sie mit der Abgabestelle. Diese ist möglicherweise bereit, Ihnen den Stuhl als Occasion zu einem reduzierten Preis zu verkaufen.

    Wenn Sie eine spezielle Ausrüstung brauchen

    Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen eine spezielle Ausstattung Ihres Rollstuhls brauchen, so leistet Ihnen die AHV daran einen Pauschalbeitrag in der Höhe von 1840 Franken. Dies entspricht 75 Prozent der durchschnittlichen Kosten eines Rollstuhls mit Spezialausrüstung. Ist vom Arzt vorgeschrieben, dass Sie zusätzlich ein Antidekubitus-Kissen benötigen, steigt der Pauschalbetrag auf 2200 Franken.
    Eine Spezialausrüstung wird nur dann von der AHV mitfinanziert, wenn ein normaler Standard-Rollstuhl aus gesundheitlichen Gründen nicht ausreicht. Zu den entsprechenden Bedingungen zählen:

    • Amputationen/Kontrakturen
    • Körpergewicht über 120 kg
    • Körpergrösse über 185 oder unter 150cm
    • freies Sitzen nicht möglich
    • Hemi- oder Tetraplegie
    • akute Dekubitusgefährdung

    Wenn Sie eine spezielle Ausrüstung brauchen, melden Sie sich bei Ihrer Ausgleichskasse, geben Ihren behandelnden Arzt an. Beantragen Sie einen Kostenbeitrag für eine Rollstuhl-Spezialversorung. Ihr Arzt füllt das entsprechende Formular aus. Dieses ist bei der Ausgleichskasse erhältlich. Die Ausgleichskasse prüft, ob Sie die Bedingungen erfüllen. Wenn ja, gibt Ihnen die IV-Stelle das nächstgelegene IV-Depot bekannt. Dort können Sie den angepassten Rollstuhl beziehen. Beachten Sie bitte: dies ist ein Unterschied zu "gewöhnlichen" Rollstühlen; Spezialversorgungen werden ausschliesslich über die IV-Depots von der SAHB abgegeben.
    Die AHV überweist Ihnen nach erhaltener Bestätigung des IV-Depots die entsprechende Pauschale. Nach fünf Jahren können Sie erneut eine Pauschale für einen neuen, angepassten Stuhl beantragen.

    Ergänzungsleistungen

    Wer Ergänzungsleistungen bezieht, hat zusätzlich Anspruch auf ein Drittel des Kostenbeitrages der AHV. Um Ihren Anspruch geltend zu machen, müssen Sie den Antrag innerhalb von 15 Monaten bei der Stelle einreichen, die Ihnen die Ergänzungsleistung ausrichtet.

    Heimbewohnerinnen und -bewohner

    Die AHV bezahlt seit dem 1. Januar 2007 nur noch für einfache Rollstuhlversorgungen an Personen, die nicht in einem Heim wohnen. Heimbewohnerinnen und -bewohner erhalten die nötigen Fortbewegungsmittel vom Heim zur Verfügung gestellt. Benötigen Personen, die in einem Heim wohnen, jedoch eine Spezialversorgung und erfüllen sie die dafür festgelegten Kriterien, so haben sie Anspruch auf die entsprechende Pauschale.



  • Vielen herzlichen Dank! Habe dazugelernt.
Diese Diskussion wurde geschlossen.