Lohnt sich für Behinderte der Wechsel in die PKV?

Habe diese News http://www.myhandicap.de/2088.html?&tx_ttnews[tt_news]=2191&tx_ttnews[backPid]=2300&cHash=0ba65459ba gelesen. Bis 30. Juni kann man noch in den Basistarif der PKV wechseln. Lohnt sich das für Menschen mit Behinderung? Was beinhaltet dieser Basistarif? Ist die Versorgung dann besser? Wer kann mir dazu was sagen?

Antworten

  • Hallo Tilli,

    Du ich würde mit so einem Wechsel warten. Das die privaten Krankenkassen jetzt für alle offen sind, finde ich auch prima. Ich wollte immer schon lieber von einer privaten Krankenkasse betreut werden, dies war aber wegen einer angeboren Krankheitsgeschichte nie möglich. Aber noch ist nicht vorhersehbar mit welchen Einschränkungen wir gegenüber den "normal" versicherten hätten. Deshalb werde ich den Verlauf eine weile beobachten, bevor ich mich zu einem Wechsel entscheide.

    Gruß Karin
  • Hallo Tilli,

    ich habe hier was recht Allgemeines zu den Leistungen im Basistarif gefunden. Ob sich ein Wechsel lohnt hängt von deinen speziellen Bedürfnissen (Krankheitsbild, Hilfsmittel etc.) ab. Bevor du dich zu diesem Schritt entscheidest, solltest du dich unbedingt von einem unabhängigen Versicherungsexperten persönlich beraten lassen.

    Hier Infos zu den Leistungen:
    1. Psychotherapie

    Wenn der Versicherer schriftlich eine Leistungszusage erteilt hat werden Behandlungen im Rahmen fester Vorgaben für ambulante Psychotherapie übernommen.

    Pro Quartal ist eine Zuzahlung von 10 Euro vom Versicherten zu tragen.

    2. Arznei- und Verbandmittel

    Verschreibungspflichtige Arzneimittel, die vom zuständigen Bundesausschuss freigegeben sind und von Vertragsärzten verordnet werden sind erstattungsfähig. Wenn mehrere wirkstoffgleiche Arzneimittel zur Verfügung stehen werden die Kosten des günstigsten erstattet.

    Die Zuzahlung beträgt für jedes Medikament 6 Euro jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Aufwendungen. Für Kinder und Jugendliche werden auch nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel erstattet, ebenso entfällt die Zuzahlung.

    3. Heilmittel

    In der Anlage zum Basistarif sind bestimmte Heilmittel aufgeführt die erstattungsfähig sind. Die Heilmittel müssen von einem Vertragsarzt verordnet und von einem zugelassenen Therapeuten erbracht werden.

    Die Zuzahlung beträgt 2 Euro je Heilmittel und 10 Euro für die Verordnung, ausgenommen sind Kinder und Jugendliche.

    4. Hilfsmittel

    Die in der Anlage zum Basistarif aufgeführten Hilfsmittel sind erstattungsfähig und müssen von einem Vertragsarzt verordnet werden. Falls Hilfsmittel den Betrag von 100 Euro übersteigen ist zuvor eine Genehmigung einzuholen.

    Brillengläser sind bei sehr schweren Krankheitsfällen erstattungsfähig. Für Personen unter 18 Jahren nach den geltenden Höchstgrenzen. Kontaktlinsen werden bei Vorlage einer festgelegten Indikation vom Gemeinsamen Bundesausschuss erstattet.

    Je Hilfsmittel beträgt die Zuzahlung 8 Euro. Bei Verbrauchsmitteln 10 Euro für den Monatsbedarf. Kinder und Jugendliche sind befreit.

    5. Medizinische Vorsorgeleistungen

    Diese Leistung kennt man in der PKV nur bei wenigen Gesellschaften als Teil des ambulanten Bereiches. Im Basistarif geht es um die Kosten für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel die vorbeugend wirken und Krankheiten oder Pflegebedürftigkeit vorbeugen sollen. Die Kostenübernahme muss mit dem Versicherer abgestimmt werden der schriftlich zustimmen muss.

    6. Fahrkosten / Fahrtkosten

    Bei notwendiger ambulanter Behandlung ist der Transport zum nächsten Arzt oder Krankenhaus erstattungsfähig wenn während der Fahrt eine fachliche Betreuung oder ein Krankenwagen benötigt werden. Bei Unfällen ist davon generell auszugehen. Andere Transportkosten müssen mit dem Versicherer abgestimmt werden.

    Pro Transport beträgt die Zuzahlung 10 Euro.

    7. Schwangerschaft

    Die Leistungen bei Schwangerschaft und Entbindung werden im Basistarif erstattet. Die Leistungen sind umfangreicher als dies bisher in der privaten Krankenversicherung die Regel ist.

    Unter bestimmten Voraussetzungen werden auch die Kosten für eine künstliche Herbeiführung einer Schwangerschaft, Empfängnisverhütungen und Schwangerschaftsabbruch erstattet. Eine durch Krankheit erforderliche Sterilisation ist ebenfalls erstattungsfähig.

    8. Zahnbehandlungen

    Zahnärztliche Leistungen durch Vertragszahnärzte sind erstattungsfähig und werden nach der GOZ bis zum 2,0fachen Satz erstattet. Zahnfüllungen werden auf Basis der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses erstattet, Mehrkosten sind vom Versicherten zu tragen.

    Mit Ausnahme besonders schwerer Fälle werden die Kosten für implantologische Leistungen und funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen nicht erstattet.

    Unter Berücksichtigung der ggf. vereinbarten Selbstbeteiligung und der Zuzahlung von 10 Euro je Quartal werden diese Leistungen vollständig übernommen.

    9. Zahnersatz

    Die Höhe der so genannten Regelversorgung ist auf 50% begrenzt.

    Bei regelmäßiger Zahnpflege und jährlicher Zahnarztbesuche (bzw. halbjährlicher bei Personen unter 18 Jahren) erhöht sich der Erstattungssatz auf 60%. Um weitere 5% erhöht sich der Erstattungssatz bei ununterbrochener Inanspruchnahme von Vorsorgemaßnahmen.

    Bei unzumutbarer Belastung ist eine Härtefallregelung (100% Erstattung) möglich.

    10. Kieferorthopädie

    Personen unter 18 Jahren erhalten kieferorthopädische Leistungen. Bei schweren Kieferanomalien ggf. auch Erwachsene.

    Die Höhe des Erstattungssatzes ist auf 80% begrenzt, erhöht sich aber für jedes weitere Kind das gleichzeitig kieferorthopädisch behandelt wird um 10% auf max. 100%.

    Wird die Behandlung ordnungsgemäß und mit guter Beteiligung des Kindes abgeschlossen werden 100% erstattet.

    11. Stationäre Heilbehandlung

    Im Basistarif sind die allgemeinen Krankenhausleistungen in anerkannten Krankenhäusern mit einer ärztlichen Einweisung erstattungsfähig. Wird ein anderes Krankenhaus gewählt sind die Mehrkosten selbst zu tragen. Bei einer stationären Psychotherapie ist eine Leistungszusage notwendig.

    Unter konkret festgelegten Richtlinien fallen ebenfalls unter stationäre Versorgung folgende Aufwendungen: Aufwendungen für medizinische Vorsorge, medizinische Vorsorge für Mütter und Väter, Anschlussheilbehandlung und Rehabilitation, medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter, stationäre Hospizleistungen.

    12. Krankentagegeld

    Einen Anspruch auf Zahlung von Krankentagegeld ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit haben Arbeitnehmer, Selbstständige und Freiberufler sowie Bezieher von Arbeitslosengeld.

    Die Berechnung des Krankentagegeldes orientiert sich an dem bisherigen Entgelt bis max. zur der Bemessungsgrenze. Berücksichtigt werden max. 70% und max. 90% vom Nettoentgelt. Bei Arbeitslosengeld-Empfängern zählt die Zahlung für die Berechnung des kalendertäglichen Arbeitslosengeldes, die durch die Bundesagentur für Arbeit bei Einstellung gezahlt wurde.

    Im Basistarif steht ein Maximalbetrag von ca. 85 Euro zur Verfügung, der individuelle Verdienstausfall ist bei Abschluss des Basistarifs noch nicht festzulegen. Wenn innerhalb von 3 Jahren 78 Wochen Krankentagegeld bezogen wird endet die Leistung.

    Der PKV bisher unbekannt ist das Krankentagegeld bei Erkrankung eines Kindes unter 12 Jahren welches betreut werden muss. Dieses wird gezahlt an bis zu 10 Tagen im Jahr aber nicht mehr als 25 Tagen insgesamt.

    13. Auslandsbehandlung

    Versicherungsschutz besteht nur in Deutschland und ruht ansonsten. Innerhalb von Europa sind die Aufwendungen für medizinisch notwendige ambulante Heilbehandlungen gemäß EU-Richtlinien zu 80% erstattungsfähig aber nicht mehr als wenn die Behandlung im Inland angefallen wäre.

    Stationäre Heilbehandlungen sind mit dem Versicherer abzustimmen, Kosten für Rücktransporte sind nicht erstattungsfähig.


    Quelle
    Basistarif.org

    VG Iris, Redaktion MyHandicap
  • Hallo Iris,

    weißt Du auch wo die Unterschiede zur gesetzlichen Krankenversicherung liegen? Oder gibt es bei diesen Leistungen keinen Unterschied mehr zur gesetzlichen Krankenversicherung?

    Gruß Karin
  • Hallo Karin,

    es heißt, der Basistarif solle den Leistungen der GKV entsprechen. Laut der vorangegangenen Übersicht tut er das auch in etwa. Daher glaube ich, dass es wirklich wichtig ist, man prüft seine individuelle Situation genau, bevor man in die PKV wechselt. Ziel ist es ja, die Versorgungssituation zu verbessern ohne sich finanziell zu ruinieren.

    Manchmal ist man vielleicht mit einer privaten Zusatzversicherung besser beraten. Allerdings muss man sich hier genau mit den einzelnen Versicheren auseinandersetzen und ob man, bei bereits bestehender Behinderung, noch eine Zusatzversicherung abschließen kann, müsste natürlich auch geklärt werden.

    Wenn euch das interessiert, können wir das gerne mal recherchieren.

    VLG Iris
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