Wann hat man Anspruch auf einen ambulanten Pflegedienst?
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Im Sozialgesetzbuch V ist der Anspruch geregelt. Die Krankenkasse genehmigt in der Regel den Pflegedienst, wenn weder der Patient selbst oder ein Angehöriger eine behandlungsbedürftige Erkrankung behandeln kann. Der Arzt verordnet die Leistung (Einlagenwechsel, Umbettung, Diabetiskontrolle), die sich der Patient von seinem Kostenträger genehmigen lassen muss, um dann einen zugelassenen Pflegedienst auszuwählen.
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