Können Leistungen zur Teilhabe auch ambulant erbracht werden?
Antworten
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Leistungen zur Teilhabe können unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände und der Wirksamkeit ambulant erbracht werden. Eine strikte Festlegung eines Grundsatzes "ambulant vor stationär" ist im Einzelfall zu unflexibel. Maßgebend ist allein die Wirksamkeit der Leistungen, die auch durch persönliche Umstände beeinflusst werden kann. Deshalb müssen bei der Entscheidung alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden.
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